EA 1 55109 Abgabetermin 06.11.2012

Ok, dann sind wir uns einig :-)

Weil der § 280 ... BGB kommt nie in betracht, da sowohl
- § 63 VVG lex specialis ist
- § 98 HGB lex specialis ist
und somit immer den § 280 I verdrängt (nach m.M.).
 
Ok, dann sind wir uns einig :-)

Weil der § 280 ... BGB kommt nie in betracht, da sowohl
- § 63 VVG lex specialis ist
- § 98 HGB lex specialis ist
und somit immer den § 280 I verdrängt (nach m.M.).

Dazu braucht man aber einen Versicherungsmakler oder -vermittler, der lag aber im Fall 473 nicht vor, weshalb weder § 63 VVG noch § 98 HGB zur Anwendung gelangen!

Und wenn man die nicht hat, dann bleiben eben nur die § 280, 311 II BGB.

q.e.d. :-)
 
Im verlinkten Fall gibt es keinen "D" - bist Du sicher, daß Du den richtigen Fall erwischt hast?

Es gibt im verlinkten Fall 473 einen "VN" und eine "VR"!

:-) ich war bei 472

Dazu braucht man aber einen Versicherungsmakler oder -vermittler, der lag aber im Fall 473 nicht vor, weshalb weder § 63 VVG noch § 98 HGB zur Anwendung gelangen!

Ich versuche wieder zu der EA zurück zu kommen. *g*
 
Kaum bin ich beim Essen wird heftig ausgetauscht.
Ich wollte eigentlich nur eine Bestätigung meiner Vermutung, dass dieser Fall eben nicht auf Versicherungsmakler anzuwenden ist. (Versicherungsvertreter ist eine andere Sache).

Aber zurück zur Haftung des V. V müsste ja haften. Dem S ist ein Mitverschulden anzulasten. So wie ich es aus etlichen Urteilen sehe, verringert sich damit die Haftung des V um 2/3 (habe aber nichts gefunden für vorsätzliche Täuschung). Wie sieht es aber aus mit der unterlassenen Pflicht des V nach der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags?
Als Makler ist er ja auch für Infos zum Wohle des Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss zuständig. V hätte S also auch danach auf die "Unterversicherung/Nichtversicherung hinweisen müssen. Für mich wäre es daher nur logisch, dass V trotzdem in vollem Umfang haftet.
 
Wie sieht es aber aus mit der unterlassenen Pflicht des V nach der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags?
Als Makler ist er ja auch für Infos zum Wohle des Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss zuständig. V hätte S also auch danach auf die "Unterversicherung/Nichtversicherung hinweisen müssen. Für mich wäre es daher nur logisch, dass V trotzdem in vollem Umfang haftet.


Welche Pflicht hatte der V denn nach der Unterfertigung des Vertrags noch verletzt?

Dem Sachverhalt kann ich nach Vertragsschluß keinerlei Pflichtverletzung mehr entnehmen, zumal die Tätigkeit des V für den S damit beendet ist.

V hatte vor der Unterzeichnung durch den S die Sache schon vergessen, darin liegt auch die Pflichtverletzung.

Eine Pflicht, sich an Vergessenes zu Erinnern vermag ich nirgendwo zu sehen.

Die Pflichtverletzung des V sehe ich daher nur vor dem Abschluß des Vertrages, danach nicht mehr!
 
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil in VersR 1996, 1104), die der des Bundesgerichtshofs entspricht (BGH VersR 1985, 930), ist ein Versicherungsmakler seinen Kunden gegenüber durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, der ihn - anders als den Zivilmakler - zu umfassender Tätigkeit verpflichtet. Er hat den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln, einen geeigneten Versicherer auszuwählen und alsbald die notwendige -gegebenenfalls vorläufige - Deckung zu möglichst günstigen Konditionen herbeizuführen (vgl. Senatsurteil a.a.O.; Werber, VersR 1992, 921; Prölss/Martin/Kollhosser, WG, 26. Aufl. 1998, Anh. zu §§ 43-48, Rdn. 5). Im Rahmen der sodann laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler das versicherte Risiko zu überwachen, im Falle von Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muß umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht.

Nach dem hier ist es nicht ganz so.
 
Doch, natürlich.

Die von Dir zunächst beschriebenen Zusammenhänge liegen, wie von mir angemerkt, vor dem Vertragschluß, da sind wir uns einig.

Nach dem Vertragsschluß hingegen gilt:

Risikoveränderungen haben sich nicht ergeben.

Da der Makler lt. Sachverhalt aber bereits vergessen hatte, daß der Vertrag ein anderes Anfangsdatum hatte, hatte er nach meiner Ansicht logischerweise auch gar keine Veranlassung, überhaupt tätig zu werden.

Die hätte er nur gehabt, wenn es ihm entweder wieder eingefallen wäre, oder aber wenn er von einer Veränderung der Umstände des S Kenntnis erlangt hätte, die für den S eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich machen würden.

Mal abgesehen, daß von einem Vertrag zur laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses des S im Sachverhalt nichts steht ...
 
Die Pflichtverletzung des V sehe ich daher nur vor dem Abschluß des Vertrages, danach nicht mehr!

Das stimmt m.E. nicht.

Wie oben schon geschrieben muss man mehrer Verträge unterscheiden:
A) Der Handelsmaklervertrag zwischen V und der A-AG (wenn man sagt, dass es so einen gebe, sonst braucht man § 98 HGB nicht prüfen)
B) Der Maklervertrag zwischen V und S
C) Der Versicherungsvertrag zwischen S und der A-AG

A) und B) waren geschlossen und wirksam. Dann kam die Pflichtverletzung und dann der Abschluss des Vertrages C).

Somit ist die Aussage, dass die Pflichtverletzung VOR Abschluss des Vertrages stattfand nur im Bezug auf C) richtig. Jedoch würde C) nur ein Scahdenersatz gegenüber der A-AG bedeuten. Diese weigert sich aber zu Recht, den Schaden nicht zu Regulieren. Der Anspruch gegen den V entstand somit NACH Abschluss des Vertrages A und B.
 
Das stimmt m.E. nicht.

Wie oben schon geschrieben muss man mehrer Verträge unterscheiden:
A) Der Handelsmaklervertrag zwischen V und der A-AG (wenn man sagt, dass es so einen gebe, sonst braucht man § 98 HGB nicht prüfen)
B) Der Maklervertrag zwischen V und S
C) Der Versicherungsvertrag zwischen S und der A-AG

A) und B) waren geschlossen und wirksam. Dann kam die Pflichtverletzung und dann der Abschluss des Vertrages C).

Somit ist die Aussage, dass die Pflichtverletzung VOR Abschluss des Vertrages stattfand nur im Bezug auf C) richtig. Jedoch würde C) nur ein Scahdenersatz gegenüber der A-AG bedeuten. Diese weigert sich aber zu Recht, den Schaden nicht zu Regulieren. Der Anspruch gegen den V entstand somit NACH Abschluss des Vertrages A und B.


Ich habe mich überhaupt nicht dazu geäußert, wann der Anspruch entstanden ist, Du widerlegst da eine Behauptung, die ich nie erhoben habe.

Meine Aussage war, daß die Pflichtverletzung des V zeitlich vor der Vertragsunterzeichnung zwischen S und der A-AG lag. Nur in diesem Bezug ist sie also auch zu sehen.


Der Anspruch kann, das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, immer erst mit dem nicht regulierten Schaden entstehen, und liegt damit auch immer nach dem Abschluß des Vertrags, egal, wer wann welchen Fehler gemacht hat.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches kann also schlechterdings kein Indiz für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung sein!
 


Diesen Fall habe ich gerade noch einmal nachgelesen.

Er ist mit dem unsrigen dahingehend nicht zu vergleichen, als daß die Klägerin in dem von Dir zitierten Fall Dauerkundin der Versicherungsmaklerin war und diese ihr immer wieder Versicherungsabschlüsse vermittelte, so daß sich daraus die von Dir zitierte laufende Betreuung ergab. Daraus ergibt sich dann selbstverständlich auch die Pflicht, zu überwachen, ob die jeweils vermittelten Abschlüsse auch tatsächlich den Interessen der Mandantin entsprachen.

Hier hatte die Kundin ganz konkret angekündigt, ihr Auto ab April wieder vollkasko zu versichern, das dann aber versäumt. Daraus reklamiert das Gericht eine Pflicht der Versicherungsmaklerin, im Hinblick auf die Dauergeschäftsbeziehung beim Ausbleiben dieser Anpassung der Versicherung, wie sie die Kundin jedes Jahr zuvor durchgeführt hatte, auch unaufgefordert tätig zu werden und nachzufragen.



Ein Dauerverhältnis zwischen S und V ist für mich hier aber nicht ersichtlich!
 
Das "Dauerverhältnis" ergibt sich aus meiner Sicht aus dem Vertragsabschluss der Versicherung als Pflicht des Maklers. Vergessen ist nicht unbedingt ein Mass dafür. Muss aber dazu nochmals suchen.

Irgendwo, habe ich noch was zur Betreuung nach dem Vertragsschluss gefunden. Nur heute werde ich nicht mehr danach suchen. Wenn ich es morgen finde werde ich es reinstellen.
 
Das sehe ich nicht zwingend.

Wenn ich zu einem Versicherungsmakler gehe, um eine Sterbekostenversicherung abzuschließen, weil ich der Ansicht bin, daß meine Frau und die Kinder die Begräbniskosten nicht aufbringen können, dann ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet, alle paar Jahre, geschweige denn jedes halbe Jahr, nachzuprüfen, ob sich meine finanziellen Verhältnisse dergestalt geändert haben, daß ich diese Versicherung nicht mehr brauche oder aber ob die Begräbniskosten so gestiegen sein könnten, daß ohne die Anpassung der Versicherungssumme Witwe und Kinder zu einem Dasein bei Wasser und Brot verdammt wären.

Stell Dir einmal vor, welchen Umfang an Überwachungspflichten so ein Makler über die Jahrzehnte ansammeln würde, wäre er verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse eines jedes Kunden jedes irgendwann einmal vermittelten Vertrages auf Änderungen zu überwachen.

Das kollidiert irgendwann mit dem alten Rechtsgrundsatz: "Unmögliches kann nicht verlangt werden!"

Aber selbst wenn es ein Dauerpflichtverhältnis wäre - was ich wie gesagt bezweifle - so gibt es in meinen Augen dennoch keine Pflicht, sich an Vergessenes zu erinnern ...

Damit scheidet eine fortgesetzte Pflichtverletzung quasi als wiederholter Fehler durch das einmal erfolgte Vergessen einer Tatsache für mich aus!
 
Im Internet fand ich jenen Beitrag mit einer Bewertung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Betreuungs- und Überwachungspflicht:

Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers nur bis zur Vermittlung !
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 14.06.2007 (Az. III ZR 269/06) entschieden, dass der Versicherungsmakler in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag zur Beratung und Betreuung verpflichtet ist: Entscheidend sind dabei die Worte „zu vermittelnden“, denn die Betreuungspflicht muss nicht länger dauern, als bis zur Vermittlung des Versicherungsvertrages.
...
Wer seinen Maklerpflichten (Risikountersuchung, Objektprüfung, Risikoplazierung, Unterrichtung) also gerne „ständig“ nachkommen mag, und sich faktisch zum Hellseher berufen fühlt, der schreibt zur eigenen potentiellen Existenzvernichtung in den Maklervertrag, dass er die Versicherungsverträge seiner Kunden „verwaltet und betreut“ – und am besten ergänzt er dies dann noch um den Hinweis, dass der Versicherungsmaklervertrag mit einer Frist von ein paar Monaten „kündbar“ sei. Zahlreiche Versicherungsmakler haben tausende von Euros für die Gestaltung derlei Art von „Dauerschuldverhältnissen“ ausgegeben.

Diesem Beitrag folgend müsste also gelten: Wenn sich aus dem Maklervertrag keine Verpflichtung zu einem Dauerschuldverhältnis gibt, dann ergibt sich dieses auch nicht etwa aus anderen Bestimmungen. Der Sachverhalt aber gibt hierzu nichts vor.

Damit sollte als Normalzustand gelten: Betreuung und Überwachung bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages! Nächste geschuldete Tätigkeit frühestens zum Zeitpunkt einer Verlängerung des Vertrages, nicht aber während der Laufzeit des Vertrages.


Davon nicht betroffen ist natürlich die Betreuung im Schadensfall sowie die Beratung auf Wunsch und Initiative des Kunden zum bestehenden Vertrag. Also "Betreuen" ja, "Überwachen" nein.


http://www.fiala.de/rechtsanwalt/index.php?id=760&no_cache=1&tx_usrmediendb_pi1[articel]=1057&tx_usrmediendb_pi1[thema]=9&tx_usrmediendb_pi1[quelle]=&tx_usrmediendb_pi1[sword]=
 
Dann spar ich mir das weitere Suchen und im Endeffekt auch die kompliziertere Prüfung. Ich gehe einfach davon aus, dass sonst im SV etwas über dauernde Bindung gestanden hätte, oder wenigstens ein Wort über einen schriftlich geschlossenen Maklervertrag.

Auf Seite 27 zu Deinem Link der Kanzlei Guenther findet sich dazu auch noch was.
 
Ich meine, das muß sich auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.

Vor ein paar Jahren habe ich nach dem Kauf einer neuen Digicam auch einen Dreijahres-Versicherungsvertrag für kleines Geld für den Fall des Diebstahls und der Zerstörung abgeschlossen, der sich nicht automatisch verlängerte und auf einmal bezahlt wurde.

Da ist der Vermittler ganz gewiß nicht verpflichtet - wohl aber berechtigt - zum Ablauf der Versicherungsdauer von drei Jahren nachzufragen: "Du weißt schon, daß Deine Versicherung ausläuft - willst Du das mittlerweile längst nicht mehr wertvolle Ding für nunmehr teures Geld noch länger versichern?"

Anders, wenn ich bei der Gesellschaft "Steppengrün" Bausparkasse und Versicherung im Büro, das u.a. ihre Vertretung übernommen hat, über einen dortigen Mitarbeiter ein günstiges Angebot für meine Aquarienversicherung für ein Aquarium von 256 Litern Fassung abschließe, welches jährliche Verlängerung beinhaltet. Hier ist der Versicherungsvertreter zur Betreuung dahingehend verpflichtet, den Vertrag (!) zu überwachen. Wenn hier die Versicherung statt Neupreiserstattung auf einmal in der Verlängerung nur noch auf einen Vertrag mit der Übernahme der Kosten von 50% oder dem Zeitwert umstellt, dann kann er das nicht stillschweigend passieren lassen und darauf hoffen, ich werde mir regelmässig die Versicherungsbedingungen durchlesen, da muß er mich vielmehr darauf aufmerksam machen, bevor der Vertrag in die nächste Verlängerung geht.

Aber er muß nicht überwachen (!) durch regelmässige Überprüfung, ob bei mir noch die Vorraussetzungen für exakt jenen Abschluß vorliegen, also nicht, ob ich nicht mittlerweile nur noch ein Becken von 124 Litern oder aber gar eines von 360 Litern habe, oder vielleicht auch gar kein Aquarium mehr. Das sind meine eigenen Obliegenheiten, dafür ist auch der Versicherungsvertreter bei einem "Dauerverhältnis" nicht zuständig ...

Die Seite 27 hatte ich auch gelesen, aber die war mir persönlich, Dir vermutlich auch, doch ein bißchen zu dünn in der Darstellung.
 
Ich habe eine Nachfrage wegen dem § 98 HGB:

Wieder die Konstellation der EA:
- A-AG ist Versicherer
- V ist der Vermittler
- S ist Versicherungsnehmer

Das Skript sagt in Teil 2/Seite 63:
- Mit der Auftraggeber besteht ein Maklervertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag sui generis)
- Mit dem Vertragspartner entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis nach §§ 93 ff. HGB

Sehe ich das richtig, dass ich bei dem § 98 HGB prüfen muss:
- Ob ein Handelsmaklervertrag Nach § 93 HGB zwischen der A-AG und dem V besteht (und nicht zwischen S und V)?
- Ob zwischen S und V ein Geschäftsbesorgungsvertrag sui generis besteht?

Un wenn dem so ist, fehlen mir dann nicht die Angaben über die A-AG, sodass ich den Handelsmaklervertrag prüfen kann?
 
Diese Überlegung stellt möglicherweise den Kern der EA dar ...

Ich fand übrigens noch in jenem Skript http://insurance.fbv.kit.edu/rd_download/scriptvblkap5-ws08.pdf
den Hinweis:

Obwohl der Versicherungsmakler Handelsmakler ist, passen die §§ 93ff HGB
nur teilweise, weil sich auf Grundlage von Handelsbräuchen ein spezielles
Versicherungsmaklerrecht herausgebildet hat. Versicherungsmakler stehen
nach Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrages in einem Doppelrechtsverhältnis
zum Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.
Wird ein Versicherungsmakler dauernd für einen bestimmten Versicherungsnehmer
tätig, begründet dies kein Dauerschuldverhältnis, sondern
ein ständiges Erteilen von Einzelaufträgen (Maklerauftrag).

Das Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer ist im Gegensatz zum allgemeinen
Maklervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen
Elementen (§§ 675, 611, 631 BGB) anzusehen. Danach darf sich der
Versicherungsmakler nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränken,
sondern ihn trifft eine umfassende Tätigkeitspflicht. Zu den Aufgaben des
Versicherungsmaklers gehören Risikoanalyse, Vertragsgestaltung, Vertragsverwaltung
und Regulierungshilfe, allgemein die Interessenvertretung des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Er hat sich um einen
günstigen Versicherungsschutz zu bemühen, Erklärungen des Kunden weiterzuleiten
und die erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Versicherungsmakler
erfüllt seinen Auftrag mit der Beschaffung einer Deckungszusage.

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages entsteht ein Rechtsverhältnis
mit dem Versicherungsunternehmen, aus dem sich Sorgfalts-, Mitteilungs-
und Offenbarungspflichten ergeben (§ 98 HGB).
 
Ich habe jetzt beim Lehrstuhl nachgefragt:

Richtig ist, dass das VVG lex specials sowohl zum BGB als auch zum HGB ist. Somit würde eigentlich ein Anspruch aus beiden ausschieden. Natürlich war die EA so gedacht, dass man das HGB prüft. Leider wurde vergessen, das VVG auszuschließen. Es scheint daher ratsam, wenn man den § 63 VVG geprüft hat, hilfsweise noch die anderen Anspruchsgrundlagen (insb. die des HGB) zu prüfen, da die Musterlösung natürlich darauf abstellt.
 
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