Diese Überlegung stellt möglicherweise den Kern der EA dar ...
Ich fand übrigens noch in jenem Skript
http://insurance.fbv.kit.edu/rd_download/scriptvblkap5-ws08.pdf
den Hinweis:
Obwohl der Versicherungsmakler Handelsmakler ist, passen die §§ 93ff HGB
nur teilweise, weil sich auf Grundlage von Handelsbräuchen ein spezielles
Versicherungsmaklerrecht herausgebildet hat. Versicherungsmakler stehen
nach Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrages in einem Doppelrechtsverhältnis
zum Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.
Wird ein Versicherungsmakler dauernd für einen bestimmten Versicherungsnehmer
tätig, begründet dies kein Dauerschuldverhältnis, sondern
ein ständiges Erteilen von Einzelaufträgen (Maklerauftrag).
Das Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer ist im Gegensatz zum allgemeinen
Maklervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen
Elementen (§§ 675, 611, 631 BGB) anzusehen. Danach darf sich der
Versicherungsmakler nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränken,
sondern ihn trifft eine umfassende Tätigkeitspflicht. Zu den Aufgaben des
Versicherungsmaklers gehören Risikoanalyse, Vertragsgestaltung, Vertragsverwaltung
und Regulierungshilfe, allgemein die Interessenvertretung des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Er hat sich um einen
günstigen Versicherungsschutz zu bemühen, Erklärungen des Kunden weiterzuleiten
und die erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Versicherungsmakler
erfüllt seinen Auftrag mit der Beschaffung einer Deckungszusage.
Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages entsteht ein Rechtsverhältnis
mit dem Versicherungsunternehmen, aus dem sich Sorgfalts-, Mitteilungs-
und Offenbarungspflichten ergeben (§ 98 HGB).