EA 1 55109 Abgabetermin 06.11.2012

Dann lag ich mit meinem "komischen Gefühl" hinsichtlich des VVG ja doch gar nicht so sehr daneben ... :cool:

Da wären dann zwei Fragen: Gehört das VVG zu den Gesetzen, die für die Fallfrage genutzt werden oder im Skript als modulrelevant geführt werden?
...


Gut, daß das jetzt geklärt ist!
c014.gif
 
Naja:
1) Das VVG ist nicht ausgeschlossen
2) Im Skript wird explizit auf das VVG verwiesen, wenn es sich um einen Versicherungsmakler handelt
3) Die Lösung über das VVG scheint ja die "korrekte Lösung" zu sein, da es als lex specialis sowohl BGB als auch HGB verdrängt
 
Mittlerweile wurde in Moodle der Hinweis eingestellt, dass als Anspruchsgundlage nur das HGB zu nehmen ist. Explizit wird gesagt, dass das VVG nicht zur Anwendung kommen soll.

P.S.: Fleißkärtchen bringen meistens immer die 1 vor dem meinem Komma. :-)
 
So, ich wäre dann fertig und meine ist (fast) unterwegs nach Hagen (brauche noch ne Briefmarke *grummel*)

Wenn es noch konkrete Nachfragen gibt, dann einfach melden. Ich denke ich habe (mittlerweile) jetzt einen recht Guten durchblick.
 
Ich habe schon mal eine ganz blöde Frage. Ich muss doch eigentlich auch prüfen, ob ein Gewerbe vorliegt, da § 93 HGB von gewerbsmässiger Tätigkeit spricht, oder?
 
So habe ich es zumindest gemacht. Um den § 98 HGB überhaupt anwenden zu können, braucht man den § 93 I HGB (oder den § 93 III HGB). Somit gehe ich her, sage, dass man einen Maklervertrag braucht und dass dann V Handelsmakler gemäß § 93 I HGB sein könnte. Dann kommt man automatisch drauf
 
Ja, ich gehe auch von Anspruch § 98 HGB aus. Sage Voraussetzung dafür ist, dass V Handelsmakler gem. § 93 HGB ist. Definiere dann Gewerbe mit den ganzen Voraussetzungen wie offene, planmässig etc. Tätigkeit um ein als Ergebnis eben Gewerbe zu bekommen. Nur einer der Punkte der Prüfung dafür ist auch, dass V kein Freiberufler sein darf. Hast Du das noch geprüft? Hier habe ich nämlich Probleme bei der Prüfung der Merkmale des Freiberuflers. Ich gehe mal davon aus, dass wenn der Handelsmakler im HGB bestimmt ist er kein Freiberufler sein kann, obwohl er ja auch nur Dienstleistungen ohne Kapitaleinsatz etc. erbringt. Nur wie dies unter diesen Prüfpunkt bringen, oder den Punkt erst gar nicht prüfen?
 
Ja, habe ich geprüft. Vielleicht da einfach die paar Seiten im Skript lesen. Ist gut erklärt.
 
Ja, das ist im Skript erklärt, aber wie bringe ich den Handelsmakler unter dem Punkt "kein Freiberufler" unter?
Ich definiere den Freiberufler als eine Person, die vor allem Dienstleistungen anbietet und kein Kapital oder sachl. Betriebsmittel einbringen in den Betrieb. Und nun prüfe ich das für den Handelsmakler. Der vermittelt ja nur Verträge, also biete er die Dienstleistung an. Auch braucht er nicht zwangsläufig Kapital einbringen. Damit wäre aber der Handelsmakler Freiberufler und man hätte kein Gewerbe.
Ich weiss, dass er kein Freiberufler ist, sonst würde er nicht im HGB stehen, aber ich kann doch nicht als Begründung angeben "ist kein Freiberufler sonst würde er nicht im HGB stehen."
 
"Man rechtfertigt die Ausnehmung der freien Berufe mit ihrer höchstpersönlichen Leistung."

Einfach den "Positivkatalog" nehmen und sagen, dass der Versicherungsmakler nicht dabei ist :-)
 
Reicht es also wenn ich schreibe: V ist als Handelsmakler gem. § 93 HGB kein Freiberufler.

Frage hat sich eigentlich erledigt.
 
Ich habe 3 Sätze:
V dürfte keinem freien Beruf nachgehen.
Einen freien Beruf zeichnet aus...
Somit geht V keinem freien Beruf nach und ist gewerblich tätig.
 
Danke.
Du prüfst dann vermutlich auch noch den Kaufmann durch. Beim Prüfpunkt Handelsgewerbe habe ich ja keine Anhaltspunkte für vorhandene kaufmännische Einrichtung. Damit wäre V ja kein Kaufmann. Bin ich soweit noch richtig?
 
Wie habt ihr die Sache mit dem Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II S.2 HGB abgehandelt? Erst darauf eingegangen, dass es keine Anhaltspunkte für kaufm. Einrichtungen etc. gibt, V also (jedenfalls aus meiner Sicht) Kleingewerbetreibender wäre und damit aus der Anwendbarkeit des HGB herausgenommen wäre, aber auf Grund der spezialgesetzl. Regelung des § 93 III HGB trotzdem die Vorschriften §§ 94- 104 HGB gelten.
Oder seid Ihr darauf überhaupt nicht extra eingegangen, ob V nun eine kaufmänn. Einrichtung hat oder nicht, sondern gleich festgestellt, dass Handelsmakler unabhängig davon wegen § 93 III S.2 HGB immer Kaufleute gem. § 1 I HGB sind.

Hat sich mehr oder weniger erledigt, da ähnliche Problematik in der SA WS 12/13 vorkommt.
 
Bei dem Maklervertrag zw. S und V handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB. Muss ich da irgendwie auch den § 362 HGB mitreinbringen, da ja sowohl S als auch V Kaufmann sind, und S auch in seiner Kaufmannstätigkeit handelt?
 
Hat eigentlich noch jemand die EA in Arbeit und will noch drüber diskutieren, oder ist für alle das ganze so klar?
 
Geht Ihr davon aus, dass das UN des V einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert? Ich bin mir da nicht sicher.
Zwar kann man im Zweifel sagen, dass nach § 1 Abs. 1 HGB eine Vermutung dafür besteht, aber gilt das auch für einen Versicherungsmakler, der ja offensichtlich nur eine überschaubare Produktpalette hat?
 
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