EA 1 Arbeitsvertragsrecht SS 2014 Termin 6.5.2014

Du bist demnach auch nicht auf den Zeitpunkt eingegangen...?
Sondern hast auch nur geschrieben dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde...


Die Fallfrage ist ja auch nur, "ob", und nicht etwa, zu wann, rückwirkend oder zukünftig, oder dergleichen...

Ich halte eine so formulierte Fallfrage für unglücklich, denn sie verleitet den Studi möglicherweise zum "dozieren", damit er das angelesene Wissen auch unterbringen kann, obwohl es gar nicht gefragt ist.

Falls Ausführungen doch erwünscht sind, ist es "sehr unglücklich" in der Frage abgebildet. Dieses Problem taucht ja verschärft im Fall 2 auf, den der Lehrstuhl sehr schlampig plagiiert hat und dabei Aspekte, die für die ursprünglich vorgesehene zweite Fallfrage wichtig waren, in seiner Schluderigkeit hat drinstehen lassen und die die Studis aufgrund der einmal vermittelten Weisheit, daß in der Falldarstellung nichts überflüssiges stünde, sehr zu irritieren vermag.

Hier noch mal, falls nicht bekannt, der Link zum Urteil zum Fall 1: http://openjur.de/u/354999.html
 
Die Fallfrage ist ja auch nur, "ob", und nicht etwa, zu wann, rückwirkend oder zukünftig, oder dergleichen...

Ich halte eine so formulierte Fallfrage für unglücklich, denn sie verleitet den Studi möglicherweise zum "dozieren", damit er das angelesene Wissen auch unterbringen kann, obwohl es gar nicht gefragt ist.

Falls Ausführungen doch erwünscht sind, ist es "sehr unglücklich" in der Frage abgebildet. Dieses Problem taucht ja verschärft im Fall 2 auf, den der Lehrstuhl sehr schlampig plagiiert hat und dabei Aspekte, die für die ursprünglich vorgesehene zweite Fallfrage wichtig waren, in seiner Schluderigkeit hat drinstehen lassen und die die Studis aufgrund der einmal vermittelten Weisheit, daß in der Falldarstellung nichts überflüssiges stünde, sehr zu irritieren vermag.

Hier noch mal, falls nicht bekannt, der Link zum Urteil zum Fall 1: http://openjur.de/u/354999.html

Genau da liegt ja mein Problem!
Wenn ich mich bei 1 an die Fallfrage halte, müsste ich das in Fall 2 ja auch tun...
Und ich finde es in beiden Fällen mehr als unglücklich! :cautious:
Und ich Fall 1 wird ja um ein "umfassendes" Rechtsgutachten gebeten...
 
Allerdings steht im Fall 1 auch etwas von einem "ausführlichen Gutachten"- da könnte man vertreten, sich auch zur Frage des Zeitpunkts der Wirksamkeit der "Beendigung" des Arbeitsvertrags einzulassen.

Wichtig ist aber auf jeden Fall, auf alle Einwände des Arbeitnehmers im ausführlichen Gutachten einzugehen!
 
Du bist demnach auch nicht auf den Zeitpunkt eingegangen...?
Sondern hast auch nur geschrieben dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde...

Nein. Im Gegenteil. Der AV ist wirksam angefochten, aber was hat das für eine Konsequenz (Rechtsfolge)? Das der AV beendet ist, aber genau das kommt doch erst in der Rechtsfolge. Und da kann man wunderbar Aspekte unterbringen.
 
Nein. Im Gegenteil. Der AV ist wirksam angefochten, aber was hat das für eine Konsequenz (Rechtsfolge)? Das der AV beendet ist, aber genau das kommt doch erst in der Rechtsfolge. Und da kann man wunderbar Aspekte unterbringen.

Aber das hatte ich doch oben geschrieben... und dein Beitrag auf meinen hatte ich dann so verstanden, dass du auf den Zeitpunkt "nicht" eingehst...:confused:
 
Ich hatte mich da vielleicht unglücklich ausgedrückt. Also, nach m.M. gehört die Rechtsfolge in beiden Aufgaben rein.
 
Das würde aber bedeuten, dass man in Aufgabe 1 und 2 exakt das Gleiche reinschreibt.
 
Warum nicht? Der wesentliche Unterschied ist für mich, dass die Schwerpunkte innerhalb der einzelnen Gliederungspunkte unterschiedlich sind und deswegen auch kürzer oder ausführlicher behandelt werden.
 
Wie kommst du auf Unterlassen?
Ein Zeugnis zu fälschen, hat für mich eher etwas "aktives".
Hallo, wo entnimmst Du denn aus dem Sachverhalt, dass er ein Zeugnis fälscht?

Er hat lediglich ein Zeugnis beigebracht, aus dem hervorgeht, dass er einen Teil der Prüfung erfolgreich abgelegt hat, dass er insgesamt die Prüfung nicht bestanden hat, das teilt er ja nicht mit, er unterlässt es also, insoweit ist es für mich aktives Unterlassen - aber evtl, kann man ja auch anders argumentieren.
 
Darf ich mal ganz dumm fragen wie du das mit der Formulierung hinbekommen hast?
:dejection:

Denn ich tue mich momentan damit sehr schwer ohne auf die schwierige Rückabwicklung der finanziellen Art einzugehen.
Und die würde ich gerne erst in der zweiten Aufgabe anbringen.

Ich habe es mit dem Leistungsaustausch auf beiden Seiten begründet, denn de facto hat A seine Arbeitsleistung erbracht, wofür B ihn auch entsprechend entlohnt hat - wer würde also was von wem für die Vergangenheit als Schadenersatz verlangen können??? Das habe ich auch so in etwa formuliert...
 
Ich habe das auch erst in Aufgabe 2.
Ich denke auch dass dies nicht in teil 1 gehört. Da wurde ja nur nach der Möglichkeit der Anfechtung gefragt.

Auch hier habe ich eine andere Ansicht, da die Frage exakt lautet, ob das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung beendet wurde.

Kommt man zum Ergebnis, dass dem so ist, tritt ja unweigerlich die Rechtsfolge ein, die lt. § 142 I BGB als von Anfang an nichig anzusehen ist - und da wir hier im Arbeitsvertragsrecht sind, mit eben dieser Besonderheit, dass diese Vertragsart eben nicht zurückliegend angefochten werden kann - und das sollte man m. E. auch in der Antwort zum Ausdruck bringen, das gehört für mich schon auch zum 1. Sachverhalt mit dazu.
 
Hallo, wo entnimmst Du denn aus dem Sachverhalt, dass er ein Zeugnis fälscht?

Er hat lediglich ein Zeugnis beigebracht, aus dem hervorgeht, dass er einen Teil der Prüfung erfolgreich abgelegt hat, dass er insgesamt die Prüfung nicht bestanden hat, das teilt er ja nicht mit, er unterlässt es also, insoweit ist es für mich aktives Unterlassen - aber evtl, kann man ja auch anders argumentieren.

Also, bei lebensnaher Auslegung, würde ich mal behaupten, das ein Zeugnis auf dem steht, dass man die Abschlussprüfung bestanden hat, nur gefälscht sein kann, wenn man in Wahrheit endgültig durch die Prüfung gefallen ist!
Denn meine Zeugnisse ändern sich irgendwie nicht von alleine... ;-)
 
Also, bei lebensnaher Auslegung, würde ich mal behaupten, das ein Zeugnis auf dem steht, dass man die Abschlussprüfung bestanden hat, nur gefälscht sein kann, wenn man in Wahrheit endgültig durch die Prüfung gefallen ist!
Denn meine Zeugnisse ändern sich irgendwie nicht von alleine... ;-)

Aber er legt in meinem Sachverhalt doch nur ein Zeugnis vor, mit er die schriftliche Prüfung bestanden hat...
 
Die schriftliche ABSCHLUSSPrüfung! Und dort ist er ENDGÜLTIG durchgefallen, demnach kann er sie NIE bestanden haben.

Eben, aber genau dies verschweigt er ja - er fälscht ja nichts...
 
Wie kann er denn, wenn er nichts fälscht ein Zeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung beifügen???

Lies doch bitte im SV nach: "... beigefügten Zeugnis hat A seine schriftliche Abschlussprüfung bestanden." Nach einer schriftlichen Abschlussprüfung gibt es ein Zeugnis, mit der beschieden wird, dass man die schrifliche Abschlussprüfung bestanden hat. So war es selbst bei mir schon vor 25 Jahren, als ich meine erste Ausbildung abgeschlossen hatte.

Er weist in keinster Weise das Bestehen der gesamten Prüfung nach, davon ist im SV mit keinem Wort gesprochen.
 
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