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Hier auch noch ein interessanter Artikel: ...
Nachdem ich Art. 8 EGBGB bis Abs. 5 durchdekliniert habe, komme ich auch zu dem vorläufigen Ergebnis, dass französisches Recht anwendbar ist. So machen auch einige der Angaben im Sachverhalt, die mich auf die Diskussion Gebrauchsort/Wirkungsort gelockt hatten, wieder Sinn, weil der Gebrauchsort in Abs. 5 S. 1 +3 eine Rolle spielt. Lt. dem dankenswerterweise verlinkten IPRax-Artikel scheint das auch tatsächlich der einzige Anknüpfungspunkt zu sein, bei dem es gerade nicht auf die Kenntnis des Dritten ankommt (S. 61, rechte Spalte).Ich komme jetzt mal allein mit Art. 8 auf französisches Recht? Ihr auch?
Ich komme auch zu dem Ergebnis, dass Art. 8 Abs. 5 EGBGB und somit französisches Recht anzuwenden ist. Aber an welcher Stelle ist die Vollmacht zu prüfen? Wie anfangen? Hat jemand von euch irgendwo einen ähnlichen Fall gefunden?
Wünsche euch ein erfolgreiches Wochenende!
Absatz 2 trifft nicht zu, weil S nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Im SV steht, dass es für ihn ein Hobby ist, solche Gegenstände für Freunde zu besorgen.
Allerdings sehe ich Abs. 1 Satz 1 anders:
Nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die gewillkürte Stellvertretung das vom Vollmachtgeber einseitig gewählte Recht anzuwenden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen ist in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass der Vollmachtgeber die Rechtswahl getroffen hat (hat er (+)), bevor der Bevollmächtigte die Vollmacht ausgeübt hat. Zum anderen ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte und der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht ausgeübt wird, im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht Kenntnis von der Rechtswahl haben. (-) Was sagst du dazu?
Zu Abs. 5 S.1:
Im Rahmen des Absatzes 5 beurteilt sich die gewillkürte Stellvertretung vorrangig nach dem Gebrauchsort. Wie schon im Rahmen von Absatz 4 ist dies der Ort, an dem der Be- vollmächtigte die Erklärung abgibt oder empfängt. Unerheblich ist hingegen der Ort, an dem die Erklärung des Bevollmächtigten dem Dritten zugeht.
II. Materielles Einheitsrecht
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hier weiß ich noch nicht ganz genau was man da prüfen soll, als Beispiele werden CISG oder CMR genannt. Das sind allesamt irgendwelche Handelsvereinbarungen und im vorliegenden Fall sowieso nicht einschlägig. Allein taktisch gesehen fliegt man hier raus.
Darüber hinaus können der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte das anzuwendende Recht jederzeit frei vereinbaren.
Der Vollmachtgeber ist aber explizit mit dieser Rechtswahl nicht einverstanden. Genau dieses allseitige/kumulative Einverständnis erfordert der Absatz aber.Hallo Flobo.
prima, dass du dich dem Austausch noch angeschlossen hast! Faktisch bin ich auch noch nicht arg viel weiter als du!Schaffen wir aber noch!
Mir erschließt sich immer noch nicht ganz, wieso französisches Recht Anwendung finden MUSS.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2:
Und der Bevollmächtigte und der Dritte haben doch chinesisches Recht vereinbart (für den gesamten Vorgang einschließlich der Vollmacht). Und dann wäre Art. 8 Abs. 1 Satz 2 anwendbar, es wäre chinesisches Recht vereinbart, und Art. 8 Abs. 5 wäre nicht mehr anwendbar ("Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4,...")
Oder seh ich das komplett falsch?
Was sagen die anderen?
Der Vollmachtgeber ist aber explizit mit dieser Rechtswahl nicht einverstanden. Genau dieses allseitige/kumulative Einverständnis erfordert der Absatz aber.
Übrig bleibt dann nur die subsidiäre Anknüpfung des Art. 8 V.
das klingt sehr schlüssig! Dann komme ich nun guten Gewissens auch zu dem Ergebnis, dass franz. Recht anwendbar ist.Art. 8 I S. 2 EGBGB habe ich mit dem Wortlaut "und" abgelehnt. Alle drei müßten die Wahl gemeinsam getroffen haben.
dazu habe ich mir auch Gedanken gemacht. Letztendlich geht es ja lediglich um das Recht der Vollmacht. Das Überschreiten der Vollmacht wäre eher im Kaufrecht zu prüfen denke ich. Daher werde ich es nicht ansprechen, oder maximal hilfsweise einen Satz an geeigneter Stelle.Sprecht Ihr auch die Überschreitung der Vollmacht an? Ist ja nicht gefragt und ich wollte hilfsweise einen Satz dazu schreiben!?
Die Frage war nur, welches Recht auf die Vollmacht anwendbar ist. Die ganze Geschichte mit dem Vertrag/Hauptgeschäft ist doch gar nicht relevant oder?Hauptfrage war, ob ich über die Rom I-VO ansetze oder differenziert vom Vertrag/Hauptgeschäft die Stellvertretung prüfe. Tendiere nun auch zur Differenzierung, aber richtig sicher bin ich mir nicht.