Einsendeaufgaben EA 1 IPR WS 2017/2018

Aus Erfahrung kann ich nur dazu raten, das Schema des LS ganz konsequent anzuwenden und zu subsumieren.
 
Ja ich werde auch das von Lehrstuhl bereitgestellte Schema benutzen :)

Ich komme jetzt mal allein mit Art. 8 auf französisches Recht? Ihr auch?

Werde jetzt mal versuchen das iwie in das Schema zu basteln und mich dann wieder melden.
 
Ich komme jetzt mal allein mit Art. 8 auf französisches Recht? Ihr auch?
Nachdem ich Art. 8 EGBGB bis Abs. 5 durchdekliniert habe, komme ich auch zu dem vorläufigen Ergebnis, dass französisches Recht anwendbar ist. So machen auch einige der Angaben im Sachverhalt, die mich auf die Diskussion Gebrauchsort/Wirkungsort gelockt hatten, wieder Sinn, weil der Gebrauchsort in Abs. 5 S. 1 +3 eine Rolle spielt. Lt. dem dankenswerterweise verlinkten IPRax-Artikel scheint das auch tatsächlich der einzige Anknüpfungspunkt zu sein, bei dem es gerade nicht auf die Kenntnis des Dritten ankommt (S. 61, rechte Spalte).
 
Hallo zusammen,
ich sitze in diesem Semster auch an den EAs zu IPR. Komme ebenfalls nach Art. 8 EGBGB zu dem Ergebnis, dass französisches Recht anwendbar ist. Allerdings habe ich noch keine richtige Struktur in meiner EA. Das Zusammenfügen bereitet mir ein paar Schwierigkeiten. Hoffe, diese Probleme werden sich bis zum Abgabetermin legen.
 
Ich komme auch zu dem Ergebnis, dass Art. 8 Abs. 5 EGBGB und somit französisches Recht anzuwenden ist. Aber an welcher Stelle ist die Vollmacht zu prüfen? Wie anfangen? Hat jemand von euch irgendwo einen ähnlichen Fall gefunden?
Wünsche euch ein erfolgreiches Wochenende!
 
Ich komme auch zu dem Ergebnis, dass Art. 8 Abs. 5 EGBGB und somit französisches Recht anzuwenden ist. Aber an welcher Stelle ist die Vollmacht zu prüfen? Wie anfangen? Hat jemand von euch irgendwo einen ähnlichen Fall gefunden?
Wünsche euch ein erfolgreiches Wochenende!

Warum Art. 8 Abs. 5 EGBGB und nicht Absatz 2?
 
Absatz 2 trifft nicht zu, weil S nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Im SV steht, dass es für ihn ein Hobby ist, solche Gegenstände für Freunde zu besorgen.
 
Absatz 2 trifft nicht zu, weil S nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Im SV steht, dass es für ihn ein Hobby ist, solche Gegenstände für Freunde zu besorgen.

Danke!!! Habe es falsch gelesen. Statt "Bevollmächtigten" habe ich "Vollmachtgeber" verstanden.
 
Der Aufbau der Falllösung ist wohl die größte Herausforderung. Der ursprüngliche Meinungsstreit zur gewillkürten Stellvertretung fällt ja durch den Art. 8 EGBGB weg. Vergleichbare Fälle habe ich keine gefunden, ist wohl auch kaum sachdienlich. Man sollte sich vielleicht streng am Schema halten und sich dabei auf das zutreffende beschränken (ich weiß, das war jetzt eine Phrase). Ich bin da noch völlig orientierungslos, wobei das Skript schon Anhaltspunkte der Prüfungsschritte gibt. Denn die o.g. Rn. sind m.E. nicht obsolet geworden.
 
Hallo zusammen,

auch ich stehe vor der großen Herausforderung, wie das Gutachten aufzubauen ist. Zudem läuft mir kolossal die Zeit davon.
Nichtsdestotrotz bin ich optimistisch, dass es noch zu schaffen ist. Ich habe mir bisher folgende Gedanken zum Aufbau gemacht und mich an dem Schema von Prof. Prinz von Sachsen Gessaphe orientiert (IPR Teil 1 Rn. 380):

Anwendbares Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts
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I. Sachverhalt mit Auslandsberührung
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Feststellen, dass es ein internationaler SV ist (klingt banal, ist aber extrem wichtig: Hier sucht man nämlich den Anknüpfungsgegenstand, der Ausgangspunkt für die Suche nach dem anwendbaren Recht ist. Vgl. Art. 3 EGBGB, Art. 1 I Rom I-VO


II. Materielles Einheitsrecht
----------------------------------
hier weiß ich noch nicht ganz genau was man da prüfen soll, als Beispiele werden CISG oder CMR genannt. Das sind allesamt irgendwelche Handelsvereinbarungen und im vorliegenden Fall sowieso nicht einschlägig. Allein taktisch gesehen fliegt man hier raus.


III. Deutsches Kollisionsrecht
------------------------------------
1. Qualifikation
(Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter die Systembegriffe einer Kollisionsnorm):
Hier soll man schauen, ob es spezielles Kollisionsrecht gibt (gibt es einschlägige Kollissionsnormen). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein deutsches Gericht. Das lex fori wäre demnach das EGBGB. Auch gibt es im europarechtlichen Kollisionsrecht einschlägige Normen, die hier herauszuarbeiten sind. Da es sich um vertragliche Schuldverhältnisse handelt, ist Rom I-VO hier einschläigig.

2. Einschlägige Kollisionsnormen
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB
hier schaut man, ob das oben festgestellte europarechtliche Kollisionsrecht (Rom I-VO) hier anwendbar ist. Wenn ja, hätte es nämlich Vorrang vor deutschem Kollisionsrecht. Man prüft hier also den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich von Rom I-VO. Hier fliegt man schon beim sachlichen Anwendungsbereich raus, Art. 1 Abs. 2 lit. g. Rom I-VO. (gewillkürte Stellvertretung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rom I-VO). ES gibt also kein europäisches Kollisionsrecht, das Vorrang hätte. Man muss also eine andere Kollisionsnorm finden.

Was ich hier problematisch finde und nicht weiß wie man das ansprechen soll. Art. 3 Rom I-VO sagt, dass freie Rechtswahl herrscht. (Ein Vertrag unterliegt nach Art. 3 ROM-I-VO grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Fehlt es an einer eindeutigen Rechtswahl, so gilt nach Art. 4 Abs. 1 ROM-I-VO bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.) Da Rom I-VO aber garnicht anwendbar ist, ist das hier nicht einschlägig. bin mir hier aber absolut nicht sicher.

b) Vorrang staatsvertraglicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 2 EGBGB.
Man müsste hier suchen, ob es bilaterale oder multilaterale Abkommen gibt, die hier anwendbar sein könnten. irgendwelche abkommen zwischen deutschland und nicht eu-ländern. hab aber nichts gefunden. wäre aber auch taktisch quatsch, wenn man hier was finden würde... wir wollen ja zum § 8 EGBGB kommen ;) also ablehnen.

c) Autonoomes deutsches Kollisionsrecht
Einfach feststellen, dass EGBGB anwendung findet, da Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB nicht einschlägig sind.

3. Bestimmung des anwendbaren Rechts (Statuts) mit Hilfe der Kollisionsnormn.
Hier prüft man nun das EGBGB durch und schaut ob gesetzlich kodifizierte Kollisionsnormen einschlägig sind (oder wenn nicht ob es deutsches Richterrecht gibt, dass das Problem löst). Jetzt sind wir in Deutschland angekommen ;-) Hier schaut man welche Tatbestandselemente der Hauptfrage in eigenständigen Kollisionsnormen geregelt sind (z.B. Geschäftsfähigkeit, usw...) Hier muss man jetzt das EGBGB durchprüfuen und feststellen, dass das mit Art. 8 eine Norm hat die unser Problem, also die Stellvertretung regelt. (Wie das jetzt aber gehen soll dass man zum Art 8 kommt weiß ich nicht, hier muss man rausfinden, ob es eine vorgegebene Systematik gibt, wie das EGBGB durchzuprüfen ist. Wir wissen jedoch, dass wir zum Art. 8 EGBGB kommen wollen, um dieses durchzuprüfen. ) Auf jeden Fall findet in diesem Prüfungspunkt die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt statt (Art 8 auf SV anwenden!)

Art. 8 regelt das anwendbare Recht bei einer gewillkürten Stellvertretung (diese liegt bei uns vor).
Abs. 1: Satz 1 ist nicht einschlägig. Satz 2: Hier muss problematisiert werden, dass der S und H Rechtswahl getroffen haben. Hier wurde chinesisches Recht vereinbart. Stimmt das? Was denkt ihr an dieser Stelle?
Abs. 2: Ausnahme nicht einschlägig, da S nicht in unternehmerischer Tätigkeit handelt
Abs. 3: Ausnahme nicht einschläigig, da S nicht Arbeitnehmer des F ist
Abs. 4: Ausnahme nicht einschläigig, da es keine auf Dauer angelegte Vollmacht ist
Abs. 5: Hier gibt es 3 Ausnahmen:

Abs. 5 - S.1 Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Gebrauch macht (Gebrauchsort). --> hier: Japan

Abs. 5 - S.2 Mussten der Dritte und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Vollmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch gemacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften dieses Staates anzuwenden. --> hier nicht einschlägig!

Abs. 5 - S.3 Ist der Gebrauchsort für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. --> das wäre hier Frankreich.

Ich bin mir bei Abs. 5 nicht sicher, ob die Regelung nur Anwendung findet, wenn Abs. 1 nicht einschlägig ist. Oder bezieht sich das nur auf Abs. 5 S. 1?
Wenn Abs. 5 S. 3 eigenständig greift, wie von den meisten Kommilitonen angenommen, dann wäre Anwendbare Recht das Französische!


4. Rechtsfolge
Hier stellt man fest, ob nach der obigen Prüfung auf deutsches oder ausländische Recht verwiesen wird (Verweisung auf deutsches Recht bzw Verweisung auf ausländisches Recht feststellen). Hier nennt man auch nochmal die Norm, die zu dem Ergebnis geführt hat.

Man hat also festgestellt, welches Recht anwendbar ist.

Das ist soweit meine Gliederung und meine Überlegung. Ich würde mich über intensives Feedback freuen. Was seht ihr kritisch? Wo seid ihr anderer Meinung? Wäre stark, wenn wir heute noch einen regen Austausch hätten.

Beste Grüß
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Raphael,
erstmal danke für Deine ausführliche Antwort.

Also meine Gedanken dazu:
zu II. Ich habe hier kurz das CISG angesprochen und dann abgelehnt (denke das könnte man theoretisch auch weglassen)
zu 2. Einschlägige Kollisionsnormen: kurz ansprechen und dann auch ablehnen. Wegen dem 3 Rom I-Vo: Ich denke darum geht es nicht, da wir nur die Vollmacht zwischen S und F behandeln sollen... Oder übersehe ich etwas?
Zu 3. Bestimmung des anwendbaren Rechts: Hier habe ich einfach den Art. 8 mit all seinen Absätzen durchsubsumiert.
Allerdings sehe ich Abs. 1 Satz 1 anders:
Nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die gewillkürte Stellvertretung das vom Vollmachtgeber einseitig gewählte Recht anzuwenden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen ist in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass der Vollmachtgeber die Rechtswahl getroffen hat (hat er (+)), bevor der Bevollmächtigte die Vollmacht ausgeübt hat. Zum anderen ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte und der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht ausgeübt wird, im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht Kenntnis von der Rechtswahl haben. (-) Was sagst du dazu?
Zu Abs. 5 S.1:
Im Rahmen des Absatzes 5 beurteilt sich die gewillkürte Stellvertretung vorrangig nach dem Gebrauchsort. Wie schon im Rahmen von Absatz 4 ist dies der Ort, an dem der Be- vollmächtigte die Erklärung abgibt oder empfängt. Unerheblich ist hingegen der Ort, an dem die Erklärung des Bevollmächtigten dem Dritten zugeht.
 
Hallo Studi_Sus,

danke für deine schnelle Rückmeldung!

Allerdings sehe ich Abs. 1 Satz 1 anders:
Nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die gewillkürte Stellvertretung das vom Vollmachtgeber einseitig gewählte Recht anzuwenden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen ist in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass der Vollmachtgeber die Rechtswahl getroffen hat (hat er (+)), bevor der Bevollmächtigte die Vollmacht ausgeübt hat. Zum anderen ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte und der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht ausgeübt wird, im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht Kenntnis von der Rechtswahl haben. (-) Was sagst du dazu?

Worin siehst du im Sachverhalt, dass der Vollmachtgeber die Rechtswahl getroffen hat? Abs. 1 Satz 2 sagt ja nämlich: "Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit wählen." Angenommen, man deutet den SV so, dass der Vollmachtgeber keine Rechtswahl getroffen hat, und der Bevollmächtigte und der Dritte Rechtswahl vornehmen, dann kommt man zu einem ganz anderen Ergebnis... Und dann wäre der Art. 8 Abs. 1 einschlägig und nicht Abs. 5. Oder sehe ich das falsch?


Zu Abs. 5 S.1:
Im Rahmen des Absatzes 5 beurteilt sich die gewillkürte Stellvertretung vorrangig nach dem Gebrauchsort. Wie schon im Rahmen von Absatz 4 ist dies der Ort, an dem der Be- vollmächtigte die Erklärung abgibt oder empfängt. Unerheblich ist hingegen der Ort, an dem die Erklärung des Bevollmächtigten dem Dritten zugeht.

Das leuchtet ein. Mir ging es jedoch vielmehr um den Satz 1 am Anfang: "Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1-4..." Das ist bei deiner Sichtweise unproblematisch. Geht man mal (nur spaßeshalber) davon aus, dass der Vollmachtgeber keine Rechtswahl getroffen hat, der Bevollmächtigte und/oder der Dritte hingegen schon, dann ist Abs. 1 anwendbar und nicht Abs. 5 (weil in Abs. 5 steht "ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus Abs. 1-4). und hier würde es sich ja möglicherweise aus abs. 1 ergeben, wenn der Bevollmächtigte und/oder der Dritte Rechtswahl getroffen hätten.


Wie und wo behandelst du, dass die Vollmacht überschritten wurde? Ist das für unsere Frage überhaupt von Relevanz?


Zu welchem Ergebnis kommst du? Ist deiner Meinung nach Französisches Recht anwendbar?


LG
 
II. Materielles Einheitsrecht
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hier weiß ich noch nicht ganz genau was man da prüfen soll, als Beispiele werden CISG oder CMR genannt. Das sind allesamt irgendwelche Handelsvereinbarungen und im vorliegenden Fall sowieso nicht einschlägig. Allein taktisch gesehen fliegt man hier raus.

Hallo zusammen!
Wollte bis vor den Herbstferien die Arbeit geschrieben haben. Hat natürlich nicht geklappt. Jetzt bin ich gestern erst aus dem Urlaub zurück und versuche, so gut es geht, was auf die Beine zu stellen.

Also: Den Aufbau habe ich genauso gegliedert wie Du, Raga90; mich also auch an die Gliederung im Skript gehalten. Zu den Inhalten kann ich leider gar nichts sagen. Bin noch dabei, einiges durchzulesen. Geprüft habe ich beim materiellen Einheitsrecht das CISG bzw. nur angeprüft. Fällt ohnehin raus. Am Ende muss französisches Recht Anwendung finden, Art. 8 EGBGB:
"Den ersten fünf Absätzen des Art. 8 EGBGB-Entwurf liegt eine mehrere Ebenen umfassende Subsidiaritätsstruktur zugrunde. Nach Art. 8 Abs. 1 EGBGB-Entwurf ist zunächst maßgeblich, ob der Vollmachtgeber vor Ausübung der Vollmacht eine Rechtswahl getroffen hat, wobei diese dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt sein muss. Darüber hinaus können der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte das anzuwendende Recht jederzeit frei vereinbaren. Ist keine Rechtswahl getroffen, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EGBGB-Entwurf der (für den Dritten erkennbare) Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Bevollmächtigten maßgeblich, soweit dieser in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt. Handelt der Bevollmächtigte dagegen als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollmachtgebers entscheidend (Art. 8 Abs. 3 EGBGB-Entwurf).

Erfüllt der Bevollmächtigte keine der genannten Voraussetzungen, sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von seiner auf Dauer angelegten Vollmacht gewöhnlich Gebrauch macht, soweit dieser Ort für den Dritten erkennbar ist (Abs. 4). Der tatsächliche Gebrauchsort ist gemäß Abs. 5 nur maßgeblich, wenn keiner der ersten vier Absätze einschlägig ist und der Gebrauchsort für den Dritten erkennbar war. Bei fehlender Erkennbarkeit ist an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollmachtgebers anzuknüpfen."

Ich mache mal weiter, obwohl ich nur wenig Hoffnung habe, es heute noch zu schaffen...
 
Hallo Flobo.

prima, dass du dich dem Austausch noch angeschlossen hast! Faktisch bin ich auch noch nicht arg viel weiter als du! ;-) Schaffen wir aber noch!

Mir erschließt sich immer noch nicht ganz, wieso französisches Recht Anwendung finden MUSS.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2:
Darüber hinaus können der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte das anzuwendende Recht jederzeit frei vereinbaren.

Und der Bevollmächtigte und der Dritte haben doch chinesisches Recht vereinbart (für den gesamten Vorgang einschließlich der Vollmacht). Und dann wäre Art. 8 Abs. 1 Satz 2 anwendbar, es wäre chinesisches Recht vereinbart, und Art. 8 Abs. 5 wäre nicht mehr anwendbar ("Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4,...")

Oder seh ich das komplett falsch?

Was sagen die anderen?
 
Hallo Flobo.

prima, dass du dich dem Austausch noch angeschlossen hast! Faktisch bin ich auch noch nicht arg viel weiter als du! ;-) Schaffen wir aber noch!

Mir erschließt sich immer noch nicht ganz, wieso französisches Recht Anwendung finden MUSS.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2:


Und der Bevollmächtigte und der Dritte haben doch chinesisches Recht vereinbart (für den gesamten Vorgang einschließlich der Vollmacht). Und dann wäre Art. 8 Abs. 1 Satz 2 anwendbar, es wäre chinesisches Recht vereinbart, und Art. 8 Abs. 5 wäre nicht mehr anwendbar ("Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4,...")

Oder seh ich das komplett falsch?

Was sagen die anderen?
Der Vollmachtgeber ist aber explizit mit dieser Rechtswahl nicht einverstanden. Genau dieses allseitige/kumulative Einverständnis erfordert der Absatz aber.

Übrig bleibt dann nur die subsidiäre Anknüpfung des Art. 8 V.

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Danke für Eure Beiträge.

Ich bin wie viele von Euch auch etwas verwirrt. Hauptfrage war, ob ich über die Rom I-VO ansetze oder differenziert vom Vertrag/Hauptgeschäft die Stellvertretung prüfe. Tendiere nun auch zur Differenzierung, aber richtig sicher bin ich mir nicht.

Art. 8 I S. 2 EGBGB habe ich mit dem Wortlaut "und" abgelehnt. Alle drei müßten die Wahl gemeinsam getroffen haben.

Ich komme auch auf die Anwendung französischen Rechts.

Sprecht Ihr auch die Überschreitung der Vollmacht an? Ist ja nicht gefragt und ich wollte hilfsweise einen Satz dazu schreiben!?

Danke im Voraus und ... haltet durch!
 
@sandra-sputnik
Art. 8 I S. 2 EGBGB habe ich mit dem Wortlaut "und" abgelehnt. Alle drei müßten die Wahl gemeinsam getroffen haben.
das klingt sehr schlüssig! Dann komme ich nun guten Gewissens auch zu dem Ergebnis, dass franz. Recht anwendbar ist.

Sprecht Ihr auch die Überschreitung der Vollmacht an? Ist ja nicht gefragt und ich wollte hilfsweise einen Satz dazu schreiben!?
dazu habe ich mir auch Gedanken gemacht. Letztendlich geht es ja lediglich um das Recht der Vollmacht. Das Überschreiten der Vollmacht wäre eher im Kaufrecht zu prüfen denke ich. Daher werde ich es nicht ansprechen, oder maximal hilfsweise einen Satz an geeigneter Stelle.

Hauptfrage war, ob ich über die Rom I-VO ansetze oder differenziert vom Vertrag/Hauptgeschäft die Stellvertretung prüfe. Tendiere nun auch zur Differenzierung, aber richtig sicher bin ich mir nicht.
Die Frage war nur, welches Recht auf die Vollmacht anwendbar ist. Die ganze Geschichte mit dem Vertrag/Hauptgeschäft ist doch gar nicht relevant oder?
 
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