Einsendeaufgaben EA 1 IPR WS 2017/2018

So nun bin ich auch wieder dabei:)

Die ganze Geschichte mit dem Vertrag/Hauptgeschäft sehe ich als nicht relevant an.

Ich komme auch zur Anwendung französischen Rechts.

Toll, dass sich so viele beteiligen:) Geteiltes Leid ist halbes Leid

LG
 
Die Geschichte mit dem Vertrag ist für mich eigentlich im Hinblick auf die Fallfrage auch nicht relevant. Ich fange schon bei dem Materiellen Einheitsrecht an zu stolpern....verwerfe ich es schnell, da dies nicht dienlich zu Lösung ist oder gehe ich darauf ein. Wenn ich es aber mache, schweife ich zu sehr ab, da es doch theoretisch anwendbar wäre....na ja ich mache es letztlich knapp.

Zu dem Punkt c) Autonomes deutsche Kollisionsrecht, gibt es ja in dem Prüfungsschema das EGBGB und dann noch Gewohnheitsrecht. Nimmt ihr zu dem Punkt Gewohnheotsrecht Stellung? Da die Frage zur gewillkürten Stellvertretung bis dato richterlich entschieden wurde?

Alles im allem stimme ich raga90 von der Lösung her zu.
 
Hallo mue13,

beim materiellen Einheitsrecht bin ich auch noch überhaupt nicht sicher wie tief ich gehen soll. Wahrscheinlich werd ich es ebenfalls nur oberflächlich ankratzen, da bis zur Abgabe nicht mehr so viel Zeit ist :D

Autonomes deutsche Kollisionsrecht, gibt es ja in dem Prüfungsschema das EGBGB und dann noch Gewohnheitsrecht. Nimmt ihr zu dem Punkt Gewohnheotsrecht Stellung? Da die Frage zur gewillkürten Stellvertretung bis dato richterlich entschieden wurde?

Da das mit dem Richterrecht in diesem Bereich nicht mehr aktuell ist, und es zur Lösung des Falles eigentlich auch nicht mehr dienlich ist, werde ich es dem Korrektor wohl eher nicht zumuten. Auch hier würde man sich vermutlich wieder in der Tiefe verlieren...
 
Die Zeit rennt wirklich. Zumal ich eigentlich nur diesen und den morgigen Abend habe. Tageslicht widme ich nämlich meinen beiden Kindern :-)....deswegen hoffe ich, dass wenn man Art. 8 vernünftig subsumiert, es zum bestehen der EA ausreicht.....na ja weiter gehts...vielleicht kommt es zu einer weiteren Rückmeldung heute noch....
 
Wie detailiert prüft ihr bei III. 4. Rechtsfolge? Man verweist an dieser Stelle ja auf ein ausländisches Recht. Reicht das einfache Ergebnis oder muss man das detailiert noch aufschlüssel in aa) Sachnormverweisung, bb) Kollisionsnormverweisung und cc)Verweisung auf Mehrrechtsstaat?

Hab mich jetzt bis zur Rechtsfolge sehr intensiv mit der Materie beschäftigt, was ab Rechtsfolge in dem vorgegebenen Schema noch kommt ist für mich ziemlich schwammig :D Hat hierzu jemand Abhilfe?
 
Wie detailiert prüft ihr bei III. 4. Rechtsfolge? Man verweist an dieser Stelle ja auf ein ausländisches Recht. Reicht das einfache Ergebnis oder muss man das detailiert noch aufschlüssel in aa) Sachnormverweisung, bb) Kollisionsnormverweisung und cc)Verweisung auf Mehrrechtsstaat?

Hab mich jetzt bis zur Rechtsfolge sehr intensiv mit der Materie beschäftigt, was ab Rechtsfolge in dem vorgegebenen Schema noch kommt ist für mich ziemlich schwammig :D Hat hierzu jemand Abhilfe?
Art. 8 EGBGB ist als Sachnormverweisung formuliert. Da würde ich kein Fass aufmachen


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Auf wie viele Seiten seid ihr denn gekommen (einschließlich dem drittel Rand). Weiß nicht, ob ich doch zu dünn prüfe...
 
Guten Morgen,

ich orientiere mich ebenfalls am Prüfungsschema in der KE. Den eigentlichen Kaufvertrag habe ich in zwei Sätzen angesprochen, aber sonst nicht weiter bearbeitet.
Ich bin noch nicht ganz fertig. Bin bislang bei 7 Seiten. Ich denke, es werden insgesamt 9 Seiten werden. Davon sind allerdings nahezu 50% Art. 8 EGBGB gewidmet :-)
 
Hallo,
mir ist immer noch nicht ganz klar, warum das CISG sofort ausgeschlossen wird. Vielleicht kann man hierzu nochmal jemand einen Denkanstoß geben.
Danke
 
Das CISG enthält imho keine Regelung zur Stellvertretung bzw. v.a. nicht zur Erteilung einer Vollmacht. Daher ist autonomes IPR einschlägig.
 
Heute muss ich mich aber spurten....mir ist eine Frage noch durch den Kopf gegangen..habt ihr das Bestehen der Vollmacht (Vollmachtsstatut), also die Wirksamkeit und den Umfang geprüft? Schließlich hat der F nicht seine nachträgliche Genehmigung erteilt, so dass S vollmachtloser Vertreter ist. So wie ich es verstanden habe umfasst art. 8 auch diese Art.
Oder geht es auch hier dann über die Fallfrage hinaus?
 
Hallo,

die Frage kam bei mir auch auf, jedoch nur bezüglich des Umfangs. S hat die bestehende VM überschritten, eine Genehmigung wäre auch nur bezüglich des höheren Preises anzudenken. Vollmachtloser Vertreter ist er aber nicht. Da die Fragestellung aber nur das anzuwendende Recht nennt, ist darauf wohl eher nicht einzugehen. Ich dachte daran im Anschluss an das Gutachten hilfsweise einen Satz dazu zu schreiben.
 
Da die Fragestellung aber nur das anzuwendende Recht nennt, ist darauf wohl eher nicht einzugehen. Ich dachte daran im Anschluss an das Gutachten hilfsweise einen Satz dazu zu schreiben.

Würde ich nicht machen…was nicht gefragt ist, wird auch nicht geprüft. Die meisten Korrektoren reagieren sehr allergisch auf Antworten zu nicht gestellten Fragen.
 
Ich verzettel mich irgendwie immer noch an der Abgrenzung von "Qualifikation" und "Einschlägige Kollisionsnormen". Eigentlich ist es mittlerweile klar, aber umso mehr man nachdenkt, desto verwirrender wird alles :D

Hier nochmal meine grobe Gliederung:
I Materieles Einheitsrecht
II Deutsches Kollisionsrecht
1. Qualifikation
2. Einschlägige Kollisionsnormen
3. Bestimmung des anwendbaren Rechts mit Hilfe des EGBGB
III Bestimmung des anwendbaren Rechts mit Hilfe des EGBGB
VI Rechtsfolge / Ergebnis

Nach meinem Verständnis prüfe ich jetzt bei "Qualifikation", welche Kollisionsnormen einschlägig sind (und auch welche Vorrang haben?). Und bei "Einschlägige Kollisionsnormen" prüfe ich die einschlägige Norm durch, ob sie anwendbar ist. Wo prüfe ich dann jetzt, dass Rom I-VO nicht anwendbar ist? Doch eigentlich schon unter "Qualifikation"? Oder sag ich bei Qualifikation nur, welche Kollisionsnormen grundsätzlich denkbar wären und welche bei Anwendbarkeit Vorrang hätten, und bei "Einschlägige Kollisionsnormen" prüfe ich dann erst die Anwendbarkeit und verneine z.B. Rom I-VO?

Wo prüfe ich folgende Prüfungspunkte? Bei "Qualifikation" oder bei "Einschlägige Kollisionsnormen"?
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB
b) Vorrang staatsvertraglicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 2 EGBGB
c) Autonomes deutsches Kollisionsrecht

Und bei welchen Prüfungspunkt erwähne ich zum ersten Mal konkret den Art. 8 EGBGB?
Komm mir langsam richtig dumm vor :/

LG
 
Messt ihr der Angabe, dass S dem H seinen Aufenthaltsort in Japan verschweigt, eine Bedeutung bei?
 
Ich habe "Qualifikation" als Oberbegriff und dann "Einschlägige Kollisionsnormen" als Unterpunkt zu diesem.
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB (hier Rom I-VO geprüft und ausgeschlossen)
b) Vorrang staatsvertraglicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 2 EGBGB
c) Autonomes deutsches Kollisionsrecht (hier komme ich zu Art. 8 EGBGB)
habe ich dann als Unterpunkt zu den "einschlägigen Kollisionsnormen" geprüft.
Ich komme am Ende nur auf knapp 7 Seiten. Scheint mir ein bißchen wenig zu sein. Wie viel habt ihr?
 
Bei den einschlägigen Kollisionsnormen gehe ich auf Art. 3 und Art 4 Rom I-VO ein. Art. 3 ist einfach abzuhaken. Was meint ihr dazu und wenn es jemand auch prüft, woran lasst ihr Art. 4 Rom I-VO scheitern?
 
Ich habe "Qualifikation" als Oberbegriff und dann "Einschlägige Kollisionsnormen" als Unterpunkt zu diesem.
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB (hier Rom I-VO geprüft und ausgeschlossen)
b) Vorrang staatsvertraglicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 2 EGBGB
c) Autonomes deutsches Kollisionsrecht (hier komme ich zu Art. 8 EGBGB)
habe ich dann als Unterpunkt zu den "einschlägigen Kollisionsnormen" geprüft.
Ich komme am Ende nur auf knapp 7 Seiten. Scheint mir ein bißchen wenig zu sein. Wie viel habt ihr?

Lass dich am Umfang nicht irritieren, für eine Einsendearbeit sind 7 Seiten nicht ungewöhnlich.
 
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