Einsendeaufgaben EA 1 SS 2019

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hallo Ihr lieben Mitstreiter,

ich kämpfe mich gerade durch die Anfänge des IPR und versuche mich an der ersten EA. Ich hadere, ob hier Rom I einschlägig ist wegen der Fallfrage nach vertraglichen Schmerzensgeldansprüchen oder Rom II wegen Produkthaftung. Ich wäre bei Rom I - würde das aber irgendwie abgrenzen wollen zu Rom II.

Wie seht Ihr das? Freue mich auf den Austausch.

Viele Grüße
Steffi
 
Hi :)
Ich denke, da von vertraglichem Schmerzensgeldansprüchen die Rede ist, sollte man hier nach dem Aufbau für das internationale Vertragsrecht gehen!
Also: I. CISG II. Rom-I VO.
Eine Abgrenzung zu Rom II-VO braucht es wohl eher nicht!
Was ich als Schwerpunkt sehe, ist der Verbraucherstatus des K! Er benutzt zwar das Formular seines Unternehmens, aber die Bestellung ist für private Zwecke gedacht! Daher Verbraucher!? Wenn ja, ist hier Art 3, 4 und 6 Rom I-VO (als lex specialis) zu prüfen!

Das sind meine ersten Gedanken! Hab ich etwas übersehen?
 
Ich wäre gefühlt auch bei Rom I - dann wie Du schreibst erst CISG, dann Rom I. Die Sache mit dem Verbraucher hatte ich mir auch notiert - das muss mal wohl argumentieren, ob ja oder nein und entsprechend verarbeiten.
 
Wir sind uns doch aber einig, dass es hier um Deliktsrecht, sprich 823 I geht oder?
Dh wir müssen nach dem vertraglichen Anspruch wohl auch Int. Deliktsrecht, sprich Rom II-VO, prüfen!

Was meinst du dazu?
 
Es ist ausdrücklich nach vertraglichen Ansprüchen gefragt - Delikt ist außervertraglich, daher würde ich eher irgendwie gegen Rom II abgrenzen, ich weiß aber noch nicht, wie man das darstellen könnte.
 
Ich habe einen Fall entdeckt, in dem einem Kerl auch eine Flasche im Gesicht explodiert. Da wird ebenfalls ein deliktischer Anspruch geprüft!

Aber, du hast natürlich recht, die Fragestellung steht dem entgegen...
 
Welcher Fall ist das denn? Würde ich mir gerne mal anschauen.
 
A aus Würzburg kauft sich im Mallorca-Urlaub eine Flasche seines Lieblingsbieres, das von der Herstellerin B-GmbH mit Hauptsitz in Dortmund vertrieben wird. Am Strand von Palma explodiert die fehlerhaft produzierte Flasche und verletzt den A.
Für den deliktischen Anspruch des A gegen B gilt nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht.

Ist ein BSP aus einem Skript

Deliktsrecht wird hier angewandt!
https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/rom-ii.html
 
Ich werde vor Rom I-VO wohl auch noch den Rom II-VO anprüfen und bei außervertraglichem SV, also dem sachlichen Anwendungsbereich aussteigen!
Ansonsten denke ich, dass der Aufbau oben am meisten Sinn macht!

Im Ergebnis komme ich dann auf genau 6 Seiten... bisschen wenig oder?
 
A aus Würzburg kauft sich im Mallorca-Urlaub eine Flasche seines Lieblingsbieres, das von der Herstellerin B-GmbH mit Hauptsitz in Dortmund vertrieben wird. Am Strand von Palma explodiert die fehlerhaft produzierte Flasche und verletzt den A.
Für den deliktischen Anspruch des A gegen B gilt nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht.

Ist ein BSP aus einem Skript

Deliktsrecht wird hier angewandt!
https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/rom-ii.html

Der Fall unterscheidet sich von unserer EA aber dahingehend, dass zwischen A und B tatsächlich kein Vertragsverhältnis besteht - im Gegensatz zu unseren Kandidaten. Von daher hätte ich da auch nur Rom II geprüft, da Rom I von vornherein nicht einschlägig ist.
 
Gut, dann habe ich folgenden Aufbau für die EA:
IPR-Sachverhalt: Auslandsbezug
Rom II-VO (-)

Sachlicher Anwendungsbereich (-), da vertragliches SV
UN Kaufrecht – CISG (-)
Weil K idF Verbraucher ist!
Rom I-VO (+)
Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO (-)
Objektive Anknüpfung nach Rom I-VO

Art 4 Rom I-VO: Recht des Landes in dem der Verkäufer seien Sitz hat. Hier: Belgien!
Verbrauchervertrag nach Art. 6 Rom I-VO (+)
Ergebnis

Deutsches Recht anwendbar!

Bin für Verbesserungsvorschläge offen :)
 
Habt ihr euch schon mal Klausurlösungen oder alte EAs angesehen? Das hilft, um mit dem ungewöhnlichen Aufbau vertraut zu werden.
CISG wird grundsätzlich vor den Prüfungen der Rom I bzw. Rom II geprüft. Bei dem Punkt Auslandsbezug wird nur festgestellt, dass es sich um einen SV mit Bezügen zum Ausland handelt. Eine Anwendbarkeit von Rom I oder II wird hier noch nicht geprüft.
 
So, ich bin jetzt fast durch mit der EA.
Habe es wie folgt aufgebaut:

I. Anwendbares Recht
1. Anwendbarkeit des CISG
sachlicher, zeitlicher, räumlicher, persönlicher Anwendungsbereich eröffnet?
Problem: sachlicher Anwendungsbereich, da K kein Verbraucher. Für die A ist zu keiner Zeit ersichtlich, dass K Verbraucher ist. Er bestellt über das Formular in einer handelsgroßen Menge und lässt an seinen Firmensitz liefern. Er gibt zu keiner Zeit an, als Verbraucher zu bestellen. Hier habe ich fast 3 Seiten ausgeführt (man findet sehr viel in Kommentaren dazu)
CISG eigentlich anwendbar, aber Art. 5 steht dagegen. Hier Körperverletzung durch die Ware. Vertragliche Haftung richtet sich nach Art 7 II --> Regeln des IPR

2. Anwendbarkeit ROM I-VO
alle Anwendungsbereiche eröffnet?
-vertragliches Schuldverhältnis
-keine Rechtswahl und kein Verbraucher gem. Art. 6, also Anknüpfung an Art.4 --> mit guter Argumentation engere Verbindung zu Deutschland (ietet Champagner in Deutschland an, Lieferung erfolgt nach DE, K kann sein Bestellformular verwenden)
- Art. 12 lit. c --> deutsches Recht

Prüfung Schadensersatz beim Handelskauf, Rügepflicht?
 
Um die Wahrheit zu sagen, habe ich die Verbrauchereigenschaft des K bei der Prüfung des CISG bejaht!
Die Menge von 300 Flaschen, für ein Unternehmen, dass in ganz Europa verkauft, fand ich eigentlich nicht so viel... Das Problem hier ist aber auch, dass seine übliche Bestellmenge nicht angegeben ist!
Daher Erkennbarkeit (+), AA wohl gut vertretbar!

So habe ich Rom II-VO angeprüft und abgelehnt (da KV (+)) und dann Rom I-VO und den Verbrauchervertrag über Art. 6 Rom I-VO bejaht!
Im Ergebnis ist deutsches Recht bei mir auch anwendbar gewesen
 
Ist in der Fallfrage nach dem anwendbaren Recht gefragt? Dann hat in der Prüfung =>

nichts verloren...


Du hast Recht! Da stand ich kurz auf dem Schlauch. Das hatte ich zum Glück noch nicht aufgeschrieben :-)
 
Huhu, ihr wart ja auch schon wieder richtig fleißig. Hab die EA an diesem Wochenende fertig gestellt, da ich die nicht unbedingt mit in den Urlaub nehmen wollte...
Hier ist mein Aufbau ( nicht schön, aber selten):
A. Internationales materielles Recht
I.
Allg. Anwendungsbereich des CISG (+)
Art. 1 I lit a CISG
II. Keine Ausnahme von der Anwendung (+)
Art. 2 lit a CISG
III. Kein Anwendungsausschluss (-)
Art. 5 CISG
----> CISG nicht anwendbar
B. Internationales Privatrecht
I.
Qualifikation
II. Anwendungsbereich des EuIPR
1. Sachlicher Anwendungsbereich (+)
Art. 1 I Rom I-VO
2. Räumlicher Anwendungsbereich (+)
Art. 1 IV 1 Rom I-VO
3. Zeitlicher Anwendungsbereich (+)
Art. 28 Rom I-VO
III. Rechtswahl (-)
IV. Objektive Anknüpfung
1. Sonderanknüpfung (-)
Art. 6 lit b Rom I-VO Verbrauchervertrag
2. Allgemeine Anknüpfung (+)
a) Bestimmung des Vertragsstatuts
b) Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers
Art. 4 I lit a Rom I-VO
c) Umfang und Grenze des Vertragsstatuts
Art. 12 I lit c Rom I-VO
----> Anwendbares Recht Belgien
3. Korrektur der Anknüpfung (+)
Art. 4 III Rom I-VO
----> Anwendbares Recht Deutschland

Ich komme irgendwie nicht auf mehr als 8 Seiten, auch wenn ich den Schwerpunkt bei der Erkennbarkeit des Verwendungszwecks ausreichend ausgeführt habe. Aber wenn man für eine EA nicht ganz einen Monat nach Bearbeitungsstart Zeit hat, ist das wohl legitim.
 
Hm. wie habt ihr die Korrektur Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO denn argumentiert? Das ist ja sehr restriktiv auszulegen. Ich tue mich schwer, eine engere Verbindung zu Deutschland zu sehen, da A ja außer, dass "unter anderem nach Deutschland" geliefert wird, keinerlei Verbindungen nach dort hat.
 
Also ich hab i.S.d. Einzelfallgerechtigkeit den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Herstellers gegen den Aufenthaltsort des Kunden, den Erfolgsort in Deutschland und die Körperverletzung in Deutschland abgewogen und so eine engere Verbindung des Sachverhaltes zu Deutschland gesehen. Das kann man aber wie immer auch anders argumentieren, wichtig ist wahrscheinlich nur, dass du den Punkt überhaupt siehst.
 
Also ich verstehe, dass man, bei der Prüfung der Anwendung des CISG, die Verbrauchereigenschaft des K ablehnen kann vlt sogar sollte.
Allerdings sehe ich nicht, wie ihr nach Art. 6 die Verbrauchereigenschaft ablehnen könnt?

Bei der Prüfung der CISG ist auf die Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft für die Gesellschaft abzustellen.
Bei Art. 6 ist das, soweit ich weiß, nicht der Fall!
Laut Sachverhalt will der K die Flaschen für seinen Geburtstag, verbietet sogar, an diesem Tag, über Geschäfte zu reden... Die Verbrauchereigenschaft scheint hier gegeben! Eine Tätigkeit der Gesellschaft in Deutschland ist auch unproblematisch!
Folglich Art. 6 (+)
 
Zurück
Oben