- Studiengang
- Bachelor of Laws
Zitat aus Wikipedia:
Allgemein nicht anerkannt wird vom Zivilrecht der so genannte Motivirrtum. Er ist grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher bezieht sich auf Gründe, die eine Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden. In einer in der Literatur befindlichen Lehre, wird jedoch der Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum angesehen. Nach dieser Auffassung muss sich der Irrtum nach § 119Abs. 2 BGB auf eine verkehrswesentliche Sache Eigenschaft beziehen, und subjektiv sowie objektiv erheblich sein.[1] Über die Abgrenzung des beachtlichen Eigenschaftsirrtums vom unbeachtlichen Motivirrtum besteht innerhalb der Rechtsprechung und der Literatur ein Theorienstreit.[2]
Allgemein nicht anerkannt wird vom Zivilrecht der so genannte Motivirrtum. Er ist grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher bezieht sich auf Gründe, die eine Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden. In einer in der Literatur befindlichen Lehre, wird jedoch der Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum angesehen. Nach dieser Auffassung muss sich der Irrtum nach § 119Abs. 2 BGB auf eine verkehrswesentliche Sache Eigenschaft beziehen, und subjektiv sowie objektiv erheblich sein.[1] Über die Abgrenzung des beachtlichen Eigenschaftsirrtums vom unbeachtlichen Motivirrtum besteht innerhalb der Rechtsprechung und der Literatur ein Theorienstreit.[2]