EA 3 55101 Abgabetermin 11.06.2013

Hallo Andreh

nur um ein mögliches Mißverständnis auszuräumen: Die persönliche Vorstellung wird zwar gerne gesehen, ist aber nicht als "wie gewünscht" im Sinne einer Erwartungshaltung zu verstehen!

Du bist uns nicht weniger herzlich willkommen, wenn Du etwa aus persönlichen Gründen auf eine Vorstellung verzichtest!

Zur EA: Wenn Du mit einer guten Begründung zum Schluß kommst, daß hier eine Befugnis im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung vorliegt, dann wäre das ja in erster Linie etwas, was die Ehefrau in ihrem eigenen Namen, aber mit Verpflichtung zur Mithaftung auch für den Ehegatten abschlösse, nicht wahr? Das heißt, wenn die Frau (!) dann nicht bezahlt, kann der Geschäftspartner auch beim Ehegatten die Hand aufhalten...

Hier handelt sie aber explizit im Namen des Ehegatten, ohne daß der Geschäftspartner die ggf. für sich selbst handelnde Ehefrau erkennen kann ...
 
Ich habe den §1357 auch erwähnt und geprüft, bin aber zu dem Schluss gekommen, dass das hier nicht greift.
Ich bin mit der EA fast fertig, habe aber ein extrem schlechtes Gefühl.
 
Hallo :winken:
Ich bin aus zeitlichen Gründen leider auch noch nicht mit der 3. EA fertig. Ich wühle mich gerade durch die Stellvertretung und habe so meine Zweifel, ob es sich bei diesem Fall tatsächlich um eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. §177 handelt. Ich prüfe die Stellvertretung nach §§ 164 ff. und kommme beim Punkt "Vertretungsmacht" ins stocken. Damit eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorliegt müsste man ja u. a. vorher ausschließen, dass keine Gestzliche Vertretungsmacht gegeben ist.
Gemäß § 1357 darf jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, auch mit Wirkung für den Ehegatten, besorgen. Ob der Kauf des Designerkleides für 1500 € angemessen ist, hängt wohl von der Argumentation ab. Laut Münchener Kommentar richtet sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen. Da im Sachverhalt von einem "Schnäppchen" die Rede ist und M sich lediglich über die Benutzung seines Kundenkontos - nicht aber über den Preis - ärgert, würde ich davon ausgehen, dass die Kosten für das Kleid im üblichen Rahmen liegen. Eine Gesetzliche Vertretungsmacht nach §1357 liegt demnach vor.

Ich fände es auch eigenartig, wenn einer der vermeintlichen Schwerpunkte dieser EA (Vertretung ohne Vertretungsmacht) thematsich erst in einer späteren Kurseinheit behandelt wird. Ich lasse mich aber auch gerne vom Gegenteil überzeugen.

Viele Grüße

André

P.S.: Eine offizielle Vorstellung meiner Person erfolgt wie gewünscht später im Vorstellungsthread. :-D

Hallo André,
ich glaube, dass es sich bei einem Designerkleid um stolze 1500 Euro nicht um Geschäfte des täglichen Bedarfes handelt.

Darüber hinaus hat die Eheschließung keine besonderen Auswirkungen auf die Stellvertretung (soweit nicht ggf. in familienrechtlichen Angelegenheiten Besonderheiten gelten), insbesondere ist ein Ehepartner nicht automatisch Stellvertreter des anderen, hier muss auch stets wie sonst auch formell Vertretungsmacht erteilt werden.

Und die liegt in unserem Fall nicht vor!
LG Hanne
 
Hallo Hanne,
es sind bei mir 11 Seiten geworden. Wie viel hast du geschrieben?

LG
 
Hallo André,
ich glaube, dass es sich bei einem Designerkleid um stolze 1500 Euro nicht um Geschäfte des täglichen Bedarfes handelt.

Das sehe ich auch so, aber es schadet in einer gutachterlichen Prüfung nicht, das mal eben durchzuprüfen!

Darüber hinaus hat die Eheschließung keine besonderen Auswirkungen auf die Stellvertretung (soweit nicht ggf. in familienrechtlichen Angelegenheiten Besonderheiten gelten), insbesondere ist ein Ehepartner nicht automatisch Stellvertreter des anderen, hier muss auch stets wie sonst auch formell Vertretungsmacht erteilt werden.

Und die liegt in unserem Fall nicht vor!
LG Hanne

Richtig!

Nichtsdestotrotz ist die Überlegung "Was wäre wenn?" auch im Hinblick auf den Weiterbildungscharakter der EA nicht so schlecht.

Man stelle sich vor, statt des Gewandes hätte die gute Frau eine Packung Toastbrot unter dem Namen ihres Mannes bestellt, das irgendwo im Keller in die Ecke gestellt und nach zwei Monaten wiederentdeckt, weil es im Dunklen zu leuchten anfing ...

Und es dann mit der Bemerkung "wollen wir doch nicht haben" zurückgeschickt - hier könnte man natürlich schon auf den Gedanken kommen, daß sich eine Haftung des Ehepartners für den Kaufpreis auch daraus ergeben könnte, daß es sich hier um Aufwendungen für ein Geschäft des täglichen Bedarfs im Rahmen der Haushaltsführung handelt.
 
Hallo Leroda, Hallo an Alle!

Ich habe jetzt die Stellvertretung abgeschlossen, Angebot von U angenommen, KV wirksam. Weiss aber nun nicht, ob die Genehmigung durch M davor oder danach abgehandelt werden muss.

Ich habe so gegliedert:

1. Angebot des U (-)
2. Angebot der F (+) oder müsste hier schon stehen "Angebot des M vertreten durch F"?
Stellvertretung (durchgeprüft: eigene WE, Offenkundigkeitsprinzip, Vertretungsmacht, Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht, § 1357)
Ergebnis Vertretung ohne Vertretungsmacht. Aus dem obj. Empfängerhorizont bedeutet das Angebot der F also ein Angebot des M.
3. Annahme des U
KV laut § 312b zustande gekommen

Und jetzt bin ich total unsicher ??? Kommt jetzt die Genehmigung als

4. Genehmigung durch M

Ich kann momentan nicht weiter......wie habt ihr das gelöst?

LG Hanni
 
Der Kernsatz dürfte sich auf jeden Fall übertragen lassen:

b) BGH [11]: Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH NJW 1966, 1069; NJW 2006, 2113 Rdnr. 11). Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden (OLG München NJW 2004, 1328.;…OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn. 10 f., § 172 Rn. 18). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog…) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. OLG Hamm a. a. O.;…MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 m. w. N.…). Nachfolgend sind diese Voraussetzungen zu prüfen.
 
Hallo, aber ist nicht durch die Genehmigung des M ohnehin alles klar? Durch die Genehmigung hat doch die Stellvertretung offiziellen Charakter:
§184 BGB
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.Daher handelte doch die F für und gegen den M. Also muss M ohnehin seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen.

Oder muss ich da nun prüfen, ob der U (der von der Bestellung der F gar nichts weiß) auch die Zahlung von der F verlangen kann?

oje oje, ich stehe auf der Leitung......
 
Hallo, aber ist nicht durch die Genehmigung des M ohnehin alles klar? Durch die Genehmigung hat doch die Stellvertretung offiziellen Charakter:
§184 BGB
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.Daher handelte doch die F für und gegen den M. Also muss M ohnehin seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen.

Oder muss ich da nun prüfen, ob der U (der von der Bestellung der F gar nichts weiß) auch die Zahlung von der F verlangen kann?

oje oje, ich stehe auf der Leitung......


Hat der M denn überhaupt irgendwann die Transaktion mit einer Erklärung genehmigt?

Und haben wir überhaupt eine wirksame Stellvertretung, war die Stellvertretung "offenkundig" - oder wird dieser Gesetzespassus nur analog angewendet?
 
Hat der M denn überhaupt irgendwann die Transaktion mit einer Erklärung genehmigt?

Und haben wir überhaupt eine wirksame Stellvertretung, war die Stellvertretung "offenkundig" - oder wird dieser Gesetzespassus nur analog angewendet?

Die Genehmigung geht doch konkludent aus dem SV hervor: M ärgert sich ein wenig......aber letztlich überwiegt die Freude......
Außerdem hätte er ja schon nach Kenntnisnahme der Bestätigungsmail des U seine Frau anrufen können und ihr den Kauf verweigern. Dann hätte M zurücktreten können.....
 
Hat der M denn überhaupt irgendwann die Transaktion mit einer Erklärung genehmigt?

Und haben wir überhaupt eine wirksame Stellvertretung, war die Stellvertretung "offenkundig" - oder wird dieser Gesetzespassus nur analog angewendet?

Ich bin blutige Anfängerin, habe nie zuvor mit der Materie zu tun gehabt und verstehe nun echt nicht was du meinst. Es war klarerweise keine wirksame Stellvertretung und es war auch nicht offenkundig, das habe ich alles geprüft und verneint. Was meinst du mit analog angewendetem Gesetztespassus?
LG Hanni
 
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