Einsendeaufgaben EA 3 WS 2020/21

Ich habe mir die Aufgabe gerade angeschaut und stehe bei der Anspruchsgrundlage auf dem Schlauch.

Wie komme ich von einem wohl ziemlich offensichtlich bestehenden vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die A-GmbH & Co. KG auf eine Haftung des Geschäftsführers der Komplementärs-GmbH? :confused: :confused: :confused:
 
G haftet mE aus Prospekthaftung (s. Seite 32 ff. aus Teil 5 des Skriptes). Da ist jedenfalls die Herleitung erklärt. Eigentlich dürfte sich mehr dazu im Skript Schuldrecht AT finden, da die Sachwalterhaftung ein Schuldrecht AT-Klassiker ist.
 
Sehr schöner Hinweis;danke dafür! Von Prospekthaftung würde ich hier zwar nicht sprechen. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Hinweise auf einen Prospekt oder eine engere Verbindung zwischen den Emittenten des Wertpapiers und den Gesellschaften.
Aber auf c.i.c. bin ich inwischen auch auf anderem Weg gestoßen:

Die Haftung des GmbH Geschäftsführers (GF) könnte sich unter bestimmten Umständen auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG ergeben. Nach dem Wortlaut haftet der GF zwar nur gegenüber den Gesellschaftern, aber nach den Kommentaren kann sich die Haftung in bestimmten Fallgruppen auch auf Dritte erstrecken. Ich bin mir noch nicht sicher, ob das vorliegend tatsächlich der Fall ist. In jedem Fall wird in der Kommentarliteratur dann aber auf die Haftung aus c.i.c. verwiesen, die in solchen Fällen unabhängig von § 43 greifen könnte.
 
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Ja, genau; ich meinte eher die allgemeinere Sachwalterhaftung als Fall der c.i.c. Wir leiten also ein Schuldverhältnis aus § 311 III BGB. Ist wohl ein klassisches Sonderproblem im Schuldrecht AT. Ich habe selbst ein Schuldverhältnis nach § 311 III 1 BGB wegen besonderen wirtschaftlichen Interesses (ungeschriebene Fallgruppe) abgelehnt, dann aber das Regelbeispiel aus § 311 III 2 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Hinweis auf das vermeintlich besonders günstige Angebot bejaht.
 
Hallo liebe Mitstudenten,
cic klingt tatsächlich plausibel, hatte ich auch schon im Hinterkopf. Ich habe allerdings eine Frage: wie und wo bringe ich die Info aus dem Sachverhalt unter: " M unterschrieb einen vorformulierten Beratung- und Betreuungsvertag ohne ihn gelesen zu haben. Der Vertrag enthält folgende vorformulierte Klausel: ...
1. M unterschreibt einen Vertrag ohne ihn gelesen zu haben ? ... wie bewerte und verwerte ich das
2. ist die Klausel wirksam ? ... wo prüfe ich das ?
Welche Ideen habt ihr da ?
Danke schon mal :D
Ich habe übrigens § 43 GmbH G abgelehnt, da Haftung Dritter nur in Ausnahme und Verbindung mit Deliktsrecht in Frage kommt, das aber laut Sachverhalt nicht geprüft werden soll ...
 
1. M unterschreibt einen Vertrag ohne ihn gelesen zu haben ? ... wie bewerte und verwerte ich das
2. ist die Klausel wirksam ? ... wo prüfe ich das ?

Den Teil werde ich wohl in Frage 2 verwerten. Ich komme übrigens wie Du bei Frage 1 dazu, dass der Geschäftsführer weder nach § 43 GmbHG noch nach c.i.c. in Haftung genommen werden kann. Es liegt weder ein wirtschaftliches Eigeninteresse vor, noch hat G in der Vertragsverhandlung ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.
Ein wirtschaftliches Eigeninteresse liegt nur vor, wenn G den Vertrag quasi zu seinen Gunsten abschließen würde oder der Betrag ihm direkt zugute kommen würde. Das gewöhnliche Interesse eines Geschädftsführers oder Gesellschafters ist für sich allein nicht ausreichend.
Der Geschäftsführer eines GmbH nimmt jedoch, wenn er für diese in Vertragsverhandlungen auftritt, grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch. Insbesondere ist für eine Garantiezusage nichts ersichtlich.

In Frage 2 komme ich dann zu einer Pflichtverletzung im Rahmen des Anlage- und Beratungsvertrags. Es gehört zum Pflichtenprogramm eines Anlagevertrags, den Vertragspartner über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen aufzuklären. Der A-GmbH & Co. KG wird dann das Verhalten des Geschäftsführers des Komplementärs zugerechnet.

Dann muss ich noch klären, dass der Haftungsausschluss nicht wirksam ist. Das muss ich noch durchprüfen, aber mein Gefühl sagt mir dass ein so weitreichender Haftungsauschluss dem M unangemessen benachteiligt (--> AGB Inhaltskontrolle).

So ungefähr; weiter bin ich noch nicht. Was meint ihr?
 
Hallo zusammen, also ich würde einen Anspruch aus §§ 311 III, 280 I, 241 II BGB bzgl. Frage 1 bejahen.

Was haltet ihr denn von der Anwendung der Fallgruppe § 311 III 2 BGB?

Der G ist als Sachwalter anzusehen. Der Anknüpfungspunkt der Haftung sehe ich hier im Vertrauen welches der M durch die Stellung von G aufbaut. Der G ist in der Vermögens- und Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätig, daher lässt M sich von G auch beraten. Das Vertrauen ist sicherlich nicht das gesteigerte Vertrauen in seine Fachexpertise oder ein Vertrauen aufgrund seiner Stellung (das Vertrauen für cic muss ja weitergehen). Es muss daher eine darüber hinausgehendes Vertrauen geschaffen werden. Dadurch, dass er M ja mitteilt, dass der Kauf der Fondanteile besonders günstig ist und es, außer den Mitarbeitern im Haus, niemand kenne, erweckt er doch den Eindruck er werde persönlich mit seinem Fachwissen das Geschäft abwickeln. G verkauft dem M das Angebot ja "quasi" ausschliesslich für ihn, niemand anders wird dieses Angebot ja bekommen (ist natürlich alles Humbug, aber der Schein entsteht). Das stellt für mich ein besonderes Vertrauen dar, was bei M geweckt wird, das zu einer Haftung nach § 311 III 2 BGB führen könnte.

Schaut mal in BGHZ 56, 81 (84 f.), da steht dass der Sachwalter nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten muss. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse ist für § 311 III 2 doch nicht gefordert, sondern nur bei § 311 III 1, oder?

Oder stehe ich auf dem Schlauch?:wall:

Wie ich es einbaue, dass M den Vertrag nicht gelesen hat, hab ich noch nicht ganz heraus. :)

Edit: Sehe es genauso, wie Rene bzgl. des Haftungsausschlusses. Verstößt der generelle Ausschluss der Haftung bei einer GmbH nicht irgendeiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht? Hab den Fragenkatalog bei der §§ 308, 309 BGB nicht im Kopf, aber das widerspräche doch auch dem Konzept der Haftung der GmbH, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen, nach § 309 Nr. 7 (lit a) und lit b) könnte die Klausel der Haftungsbeschränkung doch ausgeschlossen sein?
Pflichtverletzung (+); sonstiger Schaden -> als Vermögensschaden (+); grob fahrlässig -> weil mit Wissen und Wollen (+), oder? Somit kann die Haftungsbeschränkung der GmbH nicht greifen, sprich M hat doch zunächst "nur" einen Anspruch gegen die GmbH. Aber ich muss ehrlich sagen, dass ich ziemlich auf dem Schlauch stehe ... wird noch ein spaßiger Sonntag, wenn ich die EA bis Mo einigermaßen zusammen geschrieben haben will. Ciao OLu
 
Hallo ihr Lieben,
um ehrlich zu sein finde ich diese EA 3 sehr schwer vielleicht kommt es mir auch nur so vor...
Zu Frage 1:
Habe den Anspruch M gegen G gemäß 311 III S.1 BGB abgelehnt, und bei 311 III S.2 BGB bin ich mir noch unsicher, denke aber, dass ich ihn wohl eher verneinen werde.
Habt ihr diese ganzen Informationen mit Stammeinlage, 50% Anteile etc. also den gesellschaftlichen Teil irgendwo in Frage 1 verbaut?

Zu Frage 2:
Resultiert der Anspruch des M aus 280 I, 241 II BGB direkt?

P.S: wäre euch sehr dankbar für ein Feedback, bin am Verzweifeln :(
 
Hallo zusammen,
die 3 EA empfinde ich ebenfalls als sehr anspruchsvoll. Versuche die Fragen folgendermaßen zu lösen:
Frage 1: Dort habe ich einen Anspruch aus 311 S.1 und 311 S.2 (nun doch) abgelehnt.
Frage: 2: Prüfe ich 611, 280 I, 241 II. Hier bin ich gerade bei der AGB-Prüfung, ob der Haftungsausschluss nun gilt oder nicht und sehe es wie OLudwig, dass dieser nach § 309 Nr. 7 nicht greift. Aber wie ich es noch einbaue, dass der M die AGB vorher nicht gelesen hat, erschließt sich mir noch nicht- habt ihr eine Idee?
Frage 3 ist noch völlig unbeantwortet.

Bzgl. der Stammeinlage etc. bin ich ebenfalls ratlos, wo die aufgegriffen werden soll.
 
Vielen Dank für die Antwort :)
Lässt du bei Frage 2 das Verhalten des G der A-GmbH & Co.KG gemäß § 31 BGB analog zurechnen?
Dass der Haftungsausschluss unwirksam ist, sehe ich genauso

Zu dem Problem, dass M die AGB nicht gelesen hat, habe ich überlegt zu diskutieren, ob M deswegen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, im Ergebnis würde ich dies aber verneinen. Denn im Sachverhalt gibt es keine Angaben, dass G den M beim Unterschreiben auf die Klausel aufmerksam gemacht hat bzw darauf hingewiesen hat. Was sagt ihr zu dieser Idee?
 
Gute Frage. Bzgl § 31 BGB analog gibt es doch einen Meinungsstreit, ob dieser nur im Deliktsrecht gilt und daher 278 angewendet werden soll, oder?

Zu den AGB: Dass der M den Haftungsausschluss nicht gelesen hat ist nicht ausschlaggebend, wenn die AGB überraschend ist, dieser also ungewöhnlich erscheint- könnte man es nicht auch so lösen?
 
Klingt auch plausibel :)
Diese EA treibt mich in den Wahnsinn!
Sollte man vielleicht auch auf § 310 IV BGB eingehen, dass die Vorschriften über die AGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Anwendung finden?
Im Ergebnis verneint man dies, oder? Denn 310 IV BGB meint den Fall, wenn Gesellschafter untereinander etwas regeln und vertraglich festhalten, oder?
 
Ich habs am Anfang der AGB-Prüfung angeprüft und dann verneint, weil M ja hier als Geschädigter aus dem Beratungsvertrag Schadensersatz von der Gesellschaft will und nicht der Gesellschaft angehört.
 
Hallo zusammen,
die 3 EA empfinde ich ebenfalls als sehr anspruchsvoll. Versuche die Fragen folgendermaßen zu lösen:
Frage 1: Dort habe ich einen Anspruch aus 311 S.1 und 311 S.2 (nun doch) abgelehnt.
Frage: 2: Prüfe ich 611, 280 I, 241 II. Hier bin ich gerade bei der AGB-Prüfung, ob der Haftungsausschluss nun gilt oder nicht und sehe es wie OLudwig, dass dieser nach § 309 Nr. 7 nicht greift. Aber wie ich es noch einbaue, dass der M die AGB vorher nicht gelesen hat, erschließt sich mir noch nicht- habt ihr eine Idee?
Frage 3 ist noch völlig unbeantwortet.

Bzgl. der Stammeinlage etc. bin ich ebenfalls ratlos, wo die aufgegriffen werden soll.
Dass er die AGB nicht gelesen hat, hab ich übrigens nur kurz bei der Einbeziehung der AGB in den Vertrag angesprochen, genauer gesagt bei "Einverständnis" gem. § 305 II Nr. 2 a.E. BGB.
 
Ich bin gerade auch noch bei den AGB, komme wahrscheinlich erst später zur Frage 3 :(
Was haltet ihr davon § 812 bei Frage 2 zu prüfen?

Wir haben für die Abgabe bis morgen um 24 Uhr Zeit, oder?
 
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