Hallo zusammen, also ich würde einen Anspruch aus §§ 311 III, 280 I, 241 II BGB bzgl. Frage 1 bejahen.
Was haltet ihr denn von der Anwendung der Fallgruppe § 311 III 2 BGB?
Der G ist als Sachwalter anzusehen. Der Anknüpfungspunkt der Haftung sehe ich hier im Vertrauen welches der M durch die Stellung von G aufbaut. Der G ist in der Vermögens- und Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätig, daher lässt M sich von G auch beraten. Das Vertrauen ist sicherlich nicht das gesteigerte Vertrauen in seine Fachexpertise oder ein Vertrauen aufgrund seiner Stellung (das Vertrauen für cic muss ja weitergehen). Es muss daher eine darüber hinausgehendes Vertrauen geschaffen werden. Dadurch, dass er M ja mitteilt, dass der Kauf der Fondanteile besonders günstig ist und es, außer den Mitarbeitern im Haus, niemand kenne, erweckt er doch den Eindruck er werde persönlich mit seinem Fachwissen das Geschäft abwickeln. G verkauft dem M das Angebot ja "quasi" ausschliesslich für ihn, niemand anders wird dieses Angebot ja bekommen (ist natürlich alles Humbug, aber der Schein entsteht). Das stellt für mich ein besonderes Vertrauen dar, was bei M geweckt wird, das zu einer Haftung nach § 311 III 2 BGB führen könnte.
Schaut mal in BGHZ 56, 81 (84 f.), da steht dass der Sachwalter nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten muss. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse ist für § 311 III 2 doch nicht gefordert, sondern nur bei § 311 III 1, oder?
Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Wie ich es einbaue, dass M den Vertrag nicht gelesen hat, hab ich noch nicht ganz heraus. :)
Edit: Sehe es genauso, wie Rene bzgl. des Haftungsausschlusses. Verstößt der generelle Ausschluss der Haftung bei einer GmbH nicht irgendeiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht? Hab den Fragenkatalog bei der §§ 308, 309 BGB nicht im Kopf, aber das widerspräche doch auch dem Konzept der Haftung der GmbH, oder?