EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

Aufgabe 8:

Um eine event. Feuer keine Nahrung zu bieten, möchte O sein Haus entrümpeln und veranstaltet in seinem Vorgarten eine kleinen Flohmarkt. Unter den zum Verkauf angebotenen Gegenständen befindet sich auch ein kleiner Feuerwehrhelm, den sein inzwischen erwachsener Sohn Q einmal zu Karneval getragen hat. Der zufällig vorbeigehende 10-jährige Sohn S des R entdeckt den feuerroten Helm und möchte ihn unbedingt haben. Mit O einigt er sich auf einen Kaufpreis von 5 Euro, welchen er gegenüber O auch direkt mit seinem aus dem Taschengeld angesparten 5 Euro-Schein aus dem Sparschwein begleicht. Als Q nach Hause kommt, ist er empört. Der Helm gehöre - was zutreffend ist - ihm und er habe diesen seinen Kindern weitergeben wollen

Welche Aussage ist zutreffend? 1 aus 5
A - Der KV zw. O und S ist unwirksam, weil der Helm Q gehört
B - Der KV zw. O und S ist schwebend unwirksam, weil S minderjährig ist.
C - O ist Vertreter des Q und es ist ein Vertrag zw. Q und S zustande gekommen.
D - Es ist ein wirksamer KV zw. O und S zustande gekommen.
E - O handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht; der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch Q schwebend unwirksam.

Vielleicht kann der Belgarath sich den SV mal ansehen und uns einen Tipp geben!!! Bitte!!!
 
Hallo Hanni,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Wo siehst du das Problem? Wieso sollte Q keine Ansprüch auf den Helm haben? Im SV steht doch ausdrücklich, dass ihm der Helm gehört.
 
@ Silverstar
Zu Aufgabe 10: Der KV steht unter einer auflösenden Bedingung, wenn (Ein Ereignis eintritt, sodass der KV unwirksam wird)
A: Es tritt m.E. kein Ereignis (Bedingung) ein, sondern nur ein Zeitpunkt an dem der KV unwirksam wird
B: Es tritt ein Ereignis (Er bekommt kein Gehalt) ein und deshalb wird der KV am 31.05. unwirksam.
Ich denke daher, bei Aufgabe 10 ist B die richtige Antwort.

Sehe ich jetzt auch so.
 
Aufgabe 8:

Um eine event. Feuer keine Nahrung zu bieten, möchte O sein Haus entrümpeln und veranstaltet in seinem Vorgarten eine kleinen Flohmarkt. Unter den zum Verkauf angebotenen Gegenständen befindet sich auch ein kleiner Feuerwehrhelm, den sein inzwischen erwachsener Sohn Q einmal zu Karneval getragen hat. Der zufällig vorbeigehende 10-jährige Sohn S des R entdeckt den feuerroten Helm und möchte ihn unbedingt haben. Mit O einigt er sich auf einen Kaufpreis von 5 Euro, welchen er gegenüber O auch direkt mit seinem aus dem Taschengeld angesparten 5 Euro-Schein aus dem Sparschwein begleicht. Als Q nach Hause kommt, ist er empört. Der Helm gehöre - was zutreffend ist - ihm und er habe diesen seinen Kindern weitergeben wollen

Welche Aussage ist zutreffend? 1 aus 5
A - Der KV zw. O und S ist unwirksam, weil der Helm Q gehört
B - Der KV zw. O und S ist schwebend unwirksam, weil S minderjährig ist.
C - O ist Vertreter des Q und es ist ein Vertrag zw. Q und S zustande gekommen.
D - Es ist ein wirksamer KV zw. O und S zustande gekommen.
E - O handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht; der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch Q schwebend unwirksam.

Vielleicht kann der Belgarath sich den SV mal ansehen und uns einen Tipp geben!!! Bitte!!!

Na, daddeln wir doch einfach mal eben die fünf Alternativen flink durch!


A - Der KV zw. O und S ist unwirksam, weil der Helm Q gehört

Ganz offensichtlich Unsinn, es werden täglich Dinge verkauft, die dem Verkäufer gar nicht gehören, muß auch nicht sein, ich kann heute mit jedem beliebigen Menschen einen Vertrag abschließen über die Lieferung von Lerodas abgeschnittenen Fingernägeln ...

B - Der KV zw. O und S ist schwebend unwirksam, weil S minderjährig ist.

S hat aber mit seinem Taschengeld gleich in bar bezahlt, der Drops ist gelutscht.
(Zumindest von Seiten des S)


C - O ist Vertreter des Q und es ist ein Vertrag zw. Q und S zustande gekommen.


Woraus sollte sich eine rechtmäßige Vertretung herleiten?


D - Es ist ein wirksamer KV zw. O und S zustande gekommen.

E - O handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht; der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch Q schwebend unwirksam.



Eines von beiden kann nur stimmen - entweder der Vertrag ist wirksam, oder nicht wirksam. Nach allem, was wir gelernt haben, handelt O mangels Vollmacht durch den Q als Vertreter ohne Vertretungsmacht; damit greifen die §§ 164 ff BGB, der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Q schwebend unwirksam, wenn E aber zutrifft, dann kann D nur falsch sein.

Ist das irgend jemandem zu schnell oder unverständlich?

Wenn ja, dann scheut Euch nicht nachzufragen!
 
Jetzt kommt die Sektion "Haarspalterei":

Wie wir gelesen haben, kann jeder für alles mögliche Verträge abschließen, die ihn verpflichten, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen.

O war, wie wir wissen, im Besitz von Qs Feuerwehrhelm und hat diesen an S verkauft, obwohl er dazu eigentlich nicht berechtigt war.

Er hat dem S auch ganz offensichtlich nicht gesagt, daß ihm der Helm gar nicht gehört, und er als Vertreter des Q auftritt; er handelte mangels anderer Hinweise im Sachverhalt in eigenem Namen, nicht im Namen des Q.

Damit fehlt es aus Sicht des S mangels der Offenkundigkeit an der Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht).

Wenn O aber in eigenem Namen handelt und der S gutgläubig kauft und die Übergabe erfolgt, dann wird die Transaktion auch wirksam, siehe §§ 929 ff BGB, da der Helm dem Q nicht abhanden gekommen ist.

Damit ist der Kaufvertrag zwischen O und S wirksam!

Und damit wäre D die tatsächlich richtige Alternative!

"Vertreter ohne Vertretungsmacht" wäre m.E. dann gegeben, wenn der O so etwas gesagt hätte "der gehört meinem Sohn, aber der braucht ihn nicht mehr" oder "mein Sohn hat bestimmt nichts dagegegen dass ich Dir den alten Helm verkaufe" ...
 
Möglicherweise sehe ich das mit meiner Lebenserfahrung und als Geschäftsführerin eines Unternehmens eben anders als die jüngeren Studenten. Für mich bleibt D dir richtige Antwort bei Nr. 8

LG Hanni
 
Sehe ich nicht ganz so. Ist es nicht ein "verdecktes Geschäft, für den, den es angeht"?
 
Möglicherweise sehe ich das mit meiner Lebenserfahrung und als Geschäftsführerin eines Unternehmens eben anders als die jüngeren Studenten. Für mich bleibt D dir richtige Antwort bei Nr. 8

LG Hanni

Das hört sich sehr "von oben herab" an. Ich denke, solche Ansprachen sind hier überflüssig!
 
War aber sicher nicht von "oben herab gemeint". Ich entschuldige mich aber dafür, falls es so rüber gekommen ist. :-)
Du solltest vielleicht erst nach dem Alter und Hintergrund deiner Mitstudenten erkundigen, bevor du solche Weisheiten von dir gibst.......
 
Aufgabe 7
R ist von der Mahnung, datiert vom 10.04.2013, welche er am 15.04.2013 erhält, nicht begeistert. Er sieht se auch gar nicht ein, die 50 Euro zu zahlen. Die Forderung geht nämlich auf einen KV vom 10.04.2010 für einen Feuerlöscher zurück, welchen er sowieso noch nie gebraucht hat.

Welche Aussage(n) trifft/treffen zu? (x aus 5)

A - Der Kaufpreisanspruch ist gemäß § 214 Abs.1 BGB am 15.04.2013 verjährt.
B - Der Kaufpreisanspruch wird gemäß § 214 Abs.1 BGB am 31.12.2013 verjährt sein.
C - Der Kaufpreisanspruch wird gemäß § 214 Abs.1 BGB am 01.01.2014 verjährt sein.
D - Y hat zum Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung gegen R einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 50 Euro.
E - Aufgrund der Mahnung ist der Kaufpreisanspruch gemäß § 204 Abs.1 Ziff.3 BGB gehemmt.

Ich glaube, dass B,D und E richtig sind.
 
Warum so bissig????

Als bissig bin ich wirklich noch nie bezeichnet worden:haumichweg:.
Ich habe dir nur gesagt, wie dein Spruch rüberkam und dir einen Rat gegeben. Den kannst du annehmen oder du kannst es auch bleiben lassen.
Wir sollten diese Diskussion hier an der Stelle aber beenden und uns anstatt dessen auf die EA konzentrieren.
 
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