EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

Auf Moodle meinen die KollegInnen, dass A angekreuzt gehöre, weil:

Zitat Marc:

Für die Wirksamkeit der Willenserklärung ist gem. § 130 Abs. 1 S. 1 die Abgabe und der Zugang erforderlich. Y hat die Willenserklärung aber nicht abgegeben. Somit konnte Sie auch nicht zugehen. Mithin könnte auch A anzukreuzen sein.
Unabhängig hiervon stellt sich mir die Frage, ob und inwieweit auch der erste Absatz der Aufgabenstellung zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung "Welche Aussage/n ist/sind zutreffend?" lässt nicht zwingend darauf schließen, dass bei der Prüfung nur der zweite Absatz Berücksichtigung finden soll.
Berücksichtigt man auch den ersten Absatz, könnte Y durchaus eine wirksame Willenserklärung gegenüber O abgegeben haben!???
 
Meiner Meinung nach müsste auch b angekreuzt werden, denn nicht Y hat die WE abgegeben, sondern P.
 
Der Uralte hat etwas Probleme mit dieser EA.

Ich lege grundsätzlich immer den gesamten Sachverhalt meiner Entscheidung zugrunde, möglicherweise könnte diese Aufgabe aber nachlässig formuliert sein ...

Daddeln wir es also mal durch:

Welche Aussage(n) ist/sind zutreffend? (x aus 5)
A - Es liegt keine wirksame WE des Y vor.


Doch, Y hat sich dafür entschieden, einen Vertrag mit O abzuschließen, damit liegt zumindest eine wirksame WE vor.
-> falsch


B - Y hat keine WE abgegeben.


Siehe Antwort zu A -> falsch


C - Z hat keine WE abgegeben.

Doch, er hat die Bestellung des Y bearbeitet und ihm die Feuerlöscher geschickt -> falsch


D - Es ist ein wirksamer KV über 20 Feuerlöscher zustande gekommen


Ja, das sehe ich auch so! -> richtig


E - Y kann seine WE gemäß § 119 Abs.2 BGB anfechten


Eine Anfechtung kommt nach § 119 I 1 2. Alt BGB in Frage, eine Anfechtung nach § 119 II BGB vermag ich im Moment nicht zu erkennen -> falsch
 
Wieso hat denn Y eine wirksame WE abgegeben? Wirksamkeit setzt doch Abgabe und Zugang voraus. Y hat keine Entäußerung in den Rechtsverkehr veranlasst, sondern P. Das Ausfüllen des Bestellformulars hat m. E. nur Entwurfscharakter.

@Belgarath: Wieso uralt?:bier:
 
Den Entwurfcharakter sehe ich nicht, hat er doch ein Bestellformular ausgefüllt und unterschrieben. Damit hat er doch seinen Willen manifestiert. Im ersten Absatz sagt er ausserdem zum O, seinem Kunden, dass er den Rauchmelder bestellen würde. Auch das ist in meinen Augen bereits eine WE. Oder nicht?
 
Wieso hat denn Y eine wirksame WE abgegeben? Wirksamkeit setzt doch Abgabe und Zugang voraus. Y hat keine Entäußerung in den Rechtsverkehr veranlasst, sondern P. Das Ausfüllen des Bestellformulars hat m. E. nur Entwurfscharakter.

Der Y hat mit dem O ein Geschäft abgeschlossen, er hat sich diesem gegenüber verpflichtet, ihm einen Rauchmelder zum Verkaufspreis von 50€ zu bestellen.

@Belgarath: Wieso uralt?:bier:

Wie Leser der Geschichten rund um Belgarath wissen, trägt dieser auch den Spitznamen "Der Uralte" (im englischen Original "Ancient One")
 
Ich bräuchte noch einen Tipp zu Aufgabe 5:

P der Mitarbeiter des Y, ist einige Tage später allein im Laden des Y, als O den Laden betritt, um den bestellten Rauchmelder abzuholen und den Kaufpreis zu zahlen. In der irrigen Annahme, O habe den Kaufpreis bereits bezahlt, händigt P, ohne die 50 Euro zu verlangen, dem O den Rauchmelder aus. Dieser verlässt voll des Glücks über sein Schnäppchen den Laden.

Welch Aussage(n) ist/sind zutreffend?
A- O ist neuer Eigentümer des Rauchmelders.
B- Der Kaufpreisanspruch des Y ist auf Grund eine wirksamen Erlassvertrages gemäß § 397 BGB untergegangen.
C- Y hat gegen O immer noch einen Anspruch auf Zahlung von 50 Euro.
D- Der KV ist aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises unwirksam
E- Die Übereignung ist aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises gemäß § 158 Abs.1 BGB unwirksam.

Ich habe C angekreuzt.
Bei allen anderen habe ich meine Bedenken!

Was sagt ihr?
 
z.B. Bei A: Denn O kann doch eigentlich nur Besitzer sein und nicht Eigentümer!


Wieso nicht?

Wenn der Angestellte bei der Übergabe der Überzeugung war, er hätte den bestellten Feuermelder schon längst bezahlt, dann wollte er dem O doch bei der Übergabe das Eigentum auch verschaffen, nicht wahr?

Was wäre denn, wenn der Angestellte richtig gelegen hätte mit seiner Vermutung?

Dann wäre der O doch auch tatsächlich Eigentümer geworden, nicht wahr?
 
Wenn P bevollmächtig ist, dann könnte evtl. auch B richtig sein, oder nicht?

Ist ein Angestellter in einem Geschäft tatsächlich vom Eigentümer bevollmächtigt, jedem beliebigen Kunden seine Schulden zu erlassen, in dem er mit ihnen einen Erlaßvertrag abschließt?

Mit solcher Bevollmächtigung wäre jeder Geschäftsinhaber schnell pleite ... :dead:
 
Und Antwort E verstehe ich eigentlich nicht wirklich!


Das macht auch nix, die ist hier in dem Fall ganz offensichtlich unzutreffend. Von einer Übereinkunft oder zumindest einem Schild, daß die Ware etwa bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Y bleibt, lesen wir im Sachverhalt nichts, um solche Vertragsinhalte geht es u.a. bei diesem Paragraphen ...
 
Danke Belgarath!

Die Aufgabe 9 hat es auch in sich:

Stolz trägt S den roten Feuerwehrhelm nach Hause. Unterwegs begegnet er jedoch dem Unbekannten U. Der erkennt den Helm als ein inzwischen sehr wertvolles Sammlerstück. Er spricht S an und fragt ihn, ob er den Helm einmal genauer sehen dürfte. Kaum hat der arglose S dem fremden U den Feuerwehrhelm übergeben, rennt dieser auch schon zur nächsten Bus-Haltestelle, um mit seiner Beute zu entkommen. Sofort fängt S an zu weinen und um Hilfe zu schreien. Der Passant V hat die ganze Szene mitbekommen und kann den U an der Haltestelle stellen. Er versetzt dem sich wehrenden U einen Schlag und nimmt den Helm an sich. Der an der Haltestelle wartende W glaubt, dass hier ein Unschuldiger zusammengeschlagen wird und greift nun seinerseits in Geschehen ein und versetzt dem V einen Schlag, um den Feuerwehrhelm an sich zu nehmen.

Welche Aussage ist zutreffend (1 aus 5)

A - Der Schlag des V gegen U ist gemäß § 228 BGB gerechtfertigt.
B - Der Schlag des V gegen U ist gemäß § 227 Abs.1 BGB gerechtfertigt.
C - Der Schlag des V gegen U ist gemäß § 229 2.Alt. BGB gerechtfertigt.
D - Der Schlag des W gegen V ist gemäß § 227 Abs.1 BGB gerechtfertigt.
E - Der Schlag des W gegen V ist gemäß § 229 2. Alt. BGB gerechtfertigt.

Ich meine C ist richtig.

Was meint ihr?
 
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