- Studiengang
- Bachelor of Laws
Auf Moodle meinen die KollegInnen, dass A angekreuzt gehöre, weil:
Zitat Marc:
Für die Wirksamkeit der Willenserklärung ist gem. § 130 Abs. 1 S. 1 die Abgabe und der Zugang erforderlich. Y hat die Willenserklärung aber nicht abgegeben. Somit konnte Sie auch nicht zugehen. Mithin könnte auch A anzukreuzen sein.
Unabhängig hiervon stellt sich mir die Frage, ob und inwieweit auch der erste Absatz der Aufgabenstellung zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung "Welche Aussage/n ist/sind zutreffend?" lässt nicht zwingend darauf schließen, dass bei der Prüfung nur der zweite Absatz Berücksichtigung finden soll.
Berücksichtigt man auch den ersten Absatz, könnte Y durchaus eine wirksame Willenserklärung gegenüber O abgegeben haben!???
Zitat Marc:
Für die Wirksamkeit der Willenserklärung ist gem. § 130 Abs. 1 S. 1 die Abgabe und der Zugang erforderlich. Y hat die Willenserklärung aber nicht abgegeben. Somit konnte Sie auch nicht zugehen. Mithin könnte auch A anzukreuzen sein.
Unabhängig hiervon stellt sich mir die Frage, ob und inwieweit auch der erste Absatz der Aufgabenstellung zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung "Welche Aussage/n ist/sind zutreffend?" lässt nicht zwingend darauf schließen, dass bei der Prüfung nur der zweite Absatz Berücksichtigung finden soll.
Berücksichtigt man auch den ersten Absatz, könnte Y durchaus eine wirksame Willenserklärung gegenüber O abgegeben haben!???