EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

Beginnt die Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12.? Dann wäre anstatt b nämlich c richtig.
 
Also daß A, B und E falsch sind, dürfte recht offensichtlich sein.

Die Frage ist, ob C richtig sein kann.

Daß die Forderung nach dem Sachstand der Aufgabe am 01.04.2013 verjährt ist, ist wohl unstrittig.

Aber tritt die Verjährung wirklich "gemäß § 214 Abs.1 BGB" ein?

Oder ergibt sich die Verjährung aus anderen Paragraphen, z.B. §§ 194, 195 BGB ein?
 
@ Hanni
zu Aufgabe 7: Ich stimme dir bei B und D zu. Bei E habe ich doch eine andere Meinung: Die Mahnung kommt von der Firma (Mahnschreiben). Gemäß § 240 Abs. 1 Ziff. 3 BGB muss es sich um einen Mahnbescheid im Mahnverfahren handeln (gerichtliches Mahnverfahren), damit die Verjährung gehemmt wird. Deshalb scheidet E für mich aus.

Wer lesen und rechnen kann ist im Vorteil: Logisch ist am 31.12 der Anspruch noch nicht verjährt, sondern erst am 01.01.14
 
@ der belgrarath
Nach Durchsicht der Unterlagen, würde ich sagen, dass C auch fasch ist. Grund: Der Kaufpreisanspruch an sich geht ja nicht unter. Der Schuldner kann sich aber auf die Verjährung berufen ( Da stimmt dann auch der angegebene §) und die Leistung (Kaufpreiszahlung) verweigern (Verjährungseinrede) Somit bleibt bei Aufgabe 7 nur noch D übrig.
 
@ der belgrarath
Nach Durchsicht der Unterlagen, würde ich sagen, dass C auch fasch ist. Grund: Der Kaufpreisanspruch an sich geht ja nicht unter. Der Schuldner kann sich aber auf die Verjährung berufen ( Da stimmt dann auch der angegebene §) und die Leistung (Kaufpreiszahlung) verweigern (Verjährungseinrede) Somit bleibt bei Aufgabe 7 nur noch D übrig.


Das verstehe ich jetzt nicht ... wieso sollte C falsch sein?
 
@ Hanni
zu Aufgabe 7: Ich stimme dir bei B und D zu. Bei E habe ich doch eine andere Meinung: Die Mahnung kommt von der Firma (Mahnschreiben). Gemäß § 240 Abs. 1 Ziff. 3 BGB muss es sich um einen Mahnbescheid im Mahnverfahren handeln (gerichtliches Mahnverfahren), damit die Verjährung gehemmt wird. Deshalb scheidet E für mich aus.

Wer lesen und rechnen kann ist im Vorteil: Logisch ist am 31.12 der Anspruch noch nicht verjährt, sondern erst am 01.01.14

Aber die Frist endet doch am 31.12.? Habe ich da einen Denkfehler?
 
Aufgabe 7: c
Weil der Kaufpreisanspruch an sich ja nicht verloren geht, er kann nach der Verjährung nur nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Oder hab ich jetzt einen Denkfehler?
 
ADie Frage ist, ob C richtig sein kann.


Aber tritt die Verjährung wirklich "gemäß § 214 Abs.1 BGB" ein?

Oder ergibt sich die Verjährung aus anderen Paragraphen, z.B. §§ 194, 195 BGB ein?

§214 zielt auf die Berechtigung die Leistung zu verweigern, §§195 ff beziehen sich ja rein auf die Verjährungsfrist. Demnach müsste c ja wirklich falsch sein.
 
Ich möchte noch einmal wegen A 4 nachhaken. Ich habe da a und b
 
Aufgabe 4:
Bevor O den Laden des Y verlässt, fällt ihm ein, dass er auch noch einen Rauchmelder benötigt. Daher fragt er den Y nach dem neuesten Spitzenmodell der Firma des Z, dem Turbo S 5000. Y eröffnet dem O, dass dieses Modell so neu sei, dass er es leider noch nicht auf Lager habe. Er könne es aber für O bestellen. Ein Rauchmelder dieser Sorte koste 50 Euro. O willigt ein und verlässt den Laden.

Y möchte bei Z nicht nur den Rauchmelder für O, sondern auch gleich eine größere Lieferung von Rauchmeldern und Feuerlöschern bestellen. Er entscheidet sich dafür, neben 50 Rauchmeldern zu je 50 Euro auch 20 Feuerlöscher der Marke F zu je 100 Euro zu bestellen, und füllt das Bestellformular entsprechend aus. De jedoch das Faxgerät wieder einmal streikt, beschließt er, Feierabend zu machen und es am nächsten Tag noch einmal zu versuchen. Das ausgefüllte und unterschriebene Bestellformular bleibt auf dem Schreibtisch in seinem abgeschlossenen Büro, zu welchem nur er allein einen Schlüssel besitzt, liegen. Am nächsten Morgen betritt der Mitarbeiter P den Laden und muss feststellen, dass in der Nacht eingebrochen wurde. Auf seinem Rundgang durch den Laden betritt er auch das aufgebrochene Büro de Y und entdeckt das ausgefüllte Bestellformular auf dem Schreibtisch. Da er sowieso noch einige Besorgungen für den Laden zu erledigen hat, nimmt er es mit zur Post. 2 Tage später kommt der Brief bei Z an, der die bestellte Ware sogleich auf den Transportweg bringt. Die Ware erreicht Y bereits am darauffolgenden Tag. Y hat sich zwischenzeitlich überlegt, dass auch 10 Feuerlöscher ausreichen würden.

Welche Aussage(n) ist/sind zutreffend? (x aus 5)
A - Es liegt keine wirksame WE des Y vor.
B - Y hat keine WE abgegeben.
C - Z hat keine WE abgegeben.
D - Es ist ein wirksamer KV über 20 Feuerlöscher zustande gekommen
E - Y kann seine WE gemäß § 119 Abs.2 BGB anfechten
 
Ich hatte ursprünglich mit A, B und D geantwortet.
A weil Y das Bestellformular ausgefüllt und unterschrieben hat.
B. weil der Angestellte und nicht Y das Bestellforumular abgeschickt hat
D weil der Z geschützt werden muss (aus der Sicht des Objekt. Dritten.....)
 
D hatte ich auch schon in Betracht gezogen, bin mir aber nicht sicher, ob sich die Antworten gegenaeitig ausschließen.
 
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