EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

Mit meiner Antwort werdet Ihr nicht zufrieden sein ...

Wenn ein Schreiben nicht zugeht, dann geht es nicht zu. M.E. kann kein Gericht der Welt es zugegangen "machen", wenn es objektiv nicht zugegangen ist, sowenig, wie ein Gericht per Beschluß einen Schwarzhaarigen zum Blonden machen könnte.

Nur kann sich der Empfänger nicht auf den fehlenden Zugang berufen, wenn er treuwidrig den Zugang vereitelt hat. Er wird vielmehr behandelt, als sei das Schreiben zugegangen (Zugangsfiktion). Das gilt dann, wenn er mit einem solchen Schreiben rechnen musste, nicht aber, wenn er damit nicht zu rechnen brauchte. Man muß tatsächlich nicht jedes Schreiben von Hans und Franz vom Postamt abholen, nur weil ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten liegt, wie die Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat, siehe auch http://www.recht-finanzen.de/faq/638-keine-zugangsfiktion-wenn-einschreiben-nicht-abgeholt-wird

Als bereits säumiger Kunde wird der R sich mithin nicht auf den fehlenden Zugang berufen können.

Jetzt versteht Ihr vermutlich auch, warum ich keine Multiple Choice Aufgaben mag - diese feinen Unterschiede sind oftmals in den Aufgabestellungen nicht erfasst, und man kann eben auch keine erläuternden abweichenden Antworten geben.

Man kann sich dann nur fragen "Hat der Aufgabensteller das jetzt so gemeint, daß diese Antwortalternative umfasst ist, oder hat er es wirklich wörtlich gemeint?"

Ich persönlich würde die Fragestellung wohl weit auslegen und die Zugangsfiktion mit unter "Zugang" subsummieren.
 
Demnach wären also bei Aufgabe 6 A, B und D anzukreuzen...

Nocheinmal zu Aufgabe 4


Welche Aussage(n) ist/sind zutreffend? (x aus 5)


D - Es ist ein wirksamer KV über 20 Feuerlöscher zustande gekommen


Ja, das sehe ich auch so! -> richtig

Warum ist hier ein Vertrag über die Feuerlöscher entstanden, wenn Y diesbezüglich keine WE abgegeben hat?

Falls D aber falsch wäre und wir den gesamten SV zur Lösung mit einbeziehen, wäre keine Antwort richtig. Kommt das bei LOTSE-Aufgaben vor? Die Bedingung X aus 5 wäre ja trotzdem erfüllt.
 
Nocheinmal zu Aufgabe 4



Warum ist hier ein Vertrag über die Feuerlöscher entstanden, wenn Y diesbezüglich keine WE abgegeben hat?

Hinsichtlich des Vertrags komme ich zur Frage, wer im Zweifel schützenswerter ist - der Y oder der Z?

Schauen wir es doch aus der Sicht des vielbeschworenen objektiven Dritten an: Y hat mit dem Ausfüllen des Bestellzettels zunächst einmal ein "Risiko" geschaffen, wenn wir uns fragen, auf wessen Seite nun die Verantwortung darüber zu beheimaten ist, was mit diesem ausgefüllten Zettel geschieht, dem Z oder dem Y, dann komme ich zu dem Schluß, daß das weitere Schicksal des ausgefüllten Bestellzettels in der Risikosphäre des Y beheimatet ist, nicht in der des Z, der keinerlei Chance hat, den tatsächlichen Hintergrund zu erkennen - und daß Z damit der Schützenswertere der beiden ist!

Daher lautet mein Ergebnis: Vertrag ist entstanden, Y kann immer noch ggf. anfechten!
 
ok, verstanden, danke :)
somit wird das schwarze Loch, dass sicher entstanden wäre, wenn keine Antwort richtig gewesen wäre, gerade noch verhindert!
 
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Ich versuchs mal...

So, ich will auch mal versuchen, hier meine Meinung wiederzugeben.Zu Aufgabe 1: D, EZu Aufgabe 2: C, EZu Aufgabe 3: B, EZu Aufgabe 4: D Begründung: Zum einen hat Y dem O gegenüber eine Willenserklärung abgegeben, damit scheiden A und B aus. C ist definitiv falsch, Z hat zumindest konkludent durch Zusenden der Waren eine Willenserklärung abgegeben. E ergibt schon an sich wenig Sinn, wie sollte eine Anfechtung aufgrund eines Irrtums über die Sache oder die Person in Frage kommen? Wenn demnach D die korrekte Antwort ist, bedeutet das aber auch, dass Y Z gegenüber eine Willenserklärung abgegeben haben muss. In diesem Fall WOLLTE Y die Willenserklärung abgeben, ist allerdings an der Technik (dem Faxgerät) gescheitert. P hat die Willenserklärung dann auf den Weg gebracht. Auch wenn der abgeschlossene Raum, zu dem nur Y einen Schlüssel hat, vermuten lässt, dass Y nicht schuldhaft das in den Verkehr Gelangen der Willenserklärung zu vertreten hat, muss auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt werden. Z ist schutzbedürftig, daher gilt die Willenserklärung als abgegeben. Y könnte sie allerdings anfechten und wäre möglicherweise durch das nicht schuldhafte Verhalten auch nicht in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Ist hier aber nicht gefragt. Dafür spricht übrigens auch, dass Y auch nichts unternommen hat, um den Zugang der Willenserklärung bei Z zu verhindern oder die Willenserklärung zu widerrufen. Das könnte durchaus als schuldhaftes Zögern gewertet werden.Zu Aufgabe 5: A, C Begründung: C ist hoffentlich klar, O hat noch nicht bezahlt. Der Kaufvertrag ist weder unwirksam noch wurde ein Erlassvertrag geschlossen. Und A ist ebenfalls richtig, da O neuer Eigentümer geworden ist. Man muss hier zwischen drei Rechtsgeschäften unterscheiden: 1. Dem Verfügungsgeschäft (der Kaufvertrag zwischen O und Y), 2. Dem ersten Erfüllungsgeschäft (Übergabe und Übereignung) und 3. Dem zweiten Erfüllungsgeschäft (Zahlung des Kaufpreises). Da kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, ist O mit Übergabe des Rauchmelders auch Eigentümer geworden. Dies wird er auch unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.Zu Aufgabe 6: A, B, D Begründung: A und B sollte klar sein. Bei D wird der Zugang fingiert, wenn R die Annahme ohne Grund verweigert, steht schon so in Skript 2. Dort steht ebenfalls, dass der Benachrichtigungszettel für ein Einschreiben nicht mit dem Zugang des Einschreibens gleichzusetzen ist. Auf dem Benachrichtigungszettel sind weder Absender noch Inhalt des Einschreibens notiert (wie auch?), daher ist die Willenserklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies passiert erst, wenn er das Einschreiben bei der Post abholt. Anders sieht es aus, wenn er das Einschreiben nicht abholt, aber dies ist aus der Aufgabe nicht ersichtlich, also nicht zu beurteilen.Zu Aufgabe 7: D und eventuell C Begründung: D ist klar. Bei C ist die Frage, ob man sich darauf berufen will, dass die Verjährungsfrist in § 195 definiert ist, oder dass § 214 nur greift, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft, was im Text nicht ausdrücklich steht. Ich würde dazu tendieren, C ebenfalls als richtige Antwort anzukreuzen.Zu Aufgabe 8: E Begründung: Bisher entnehme ich den Wortmeldungen, dass ihr die Vertretung ohne Vertretungsmacht ausschließt, weil sie nicht offenkundig ist. Es gibt allerdings eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip und zwar bei Geschäften des täglichen Lebens (Bargeschäfte!). In diesem Fall handelt es sich um einen Flohmarkt, eine durchaus alltägliche Situation, in der sich Käufer und „Verkäufer“ begegnen. Dem S ist es egal, ob O ihm den Helm selber oder im Auftrag eines Dritten verkauft. Daher liegt in diesem Fall durchaus eine Stellvertretung ohne Vertretungsmacht vor. Und aus der Aufgabe ist nur ersichtlich, dass Q empört ist, nicht aber, dass er die Genehmigung bereits verwehrt. Daher ist der Vertrag schwebend unwirksam.Zu Aufgabe 9: B Begründung: Der Schlag des V ist durch Notwehr (hier Nothilfe) gerechtfertigt, da er damit gegen einen Angriff auf das Eigentum eines dritten reagiert. § 228 kommt gar nicht in Frage, da er keine Sache beschädigt oder zerstört. § 229 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Selbsthilfe nur dem Opfer oder einem von ihm beauftragten Dritten zusteht. V wurde nicht von S beauftragt. D ist ebenfalls falsch, da W kein Recht auf Nothilfe hat, weil der Angriff des V gegen U nicht rechtswidrig war. Es ist unerheblich, dass dies für W nicht erkennbar ist.Zu Aufgabe 10: B Begründung: Wie ihr ja schon festgestellt habt, eine auflösende Bedingung stellt immer auf den Eintritt (oder hier Nichteintritt) eines Ereignisses ab. Wenn ihr irgendwo anderer Meinung seid, sagt es bitte, das sind nur meine Vorschläge. Ich hoffe das hilft jemandem weiter. Bitte verzeiht übrigens die Unübersichtlichkeit, aber mein Browser mag mich heute nicht, daher kann ich die Formatierung des Textes nicht so schnell ändern und ich hab gerade einfach keine Zeit mehr. ;)
 
Zum "Geschäft für den, den es angeht", das zitierte "Alltagsgeschäft", gilt aber:

[h=1]Geschäft für den den es angeht[/h] Man unterscheidet zwischen dem verdeckten und dem offenen G. Beim verdeckten G. handelt es sich um eine teleologische Reduktion des § 164 I BGB, bei der auf das Offenkundigkeitserfordernis verzichtet wird. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens (z.B. Brötchenkauf beim Bäcker) wirkt das Geschäft auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter nicht deutlich macht, daß er für einen anderen handelt. Voraussetzung dafür ist, daß dem Geschäftsgegner die Person seines Vertragspartners gleichgültig ist. der Vertreter die Fremdwirkung wollte und Vertretungsmacht hatte.
...

http://www.rechtslexikon.net/d/geschaeft-fuer-den-den-es-angeht/geschaeft-fuer-den-den-es-angeht.htm


Sind diese Voraussetzungen denn wirklich hier gegeben? :bugeye:
 
Danke, das hilft mir um einiges weiter! In diesem Fall hatte O keine Vertretungsmacht, daher liegen die Voraussetzung nicht vor. Inzwischen bin ich zu dem Schluss gekommen, dass bei Aufgabe 8 D die richtige Antwort sein dürfte. Zwischen O und S ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dass Q Eigentümer des Helms ist, berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages meines Erachtens nicht unmittelbar. O verpflichtet sich, dem S den Helm zu übereignen. Dieser ist jedoch nicht "frei von Rechten", da Q das Eigentumsrecht hat. Die Übereignung ist unwirksam und S erwirbt auch nicht gutgläubig Eigentum, da der Helm dem Q abhanden gekommen ist. Er wohnt ebenfalls in dem Haus und hatte den Besitz nicht willentlich aufgegeben. In diesem Fall ist nur das Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübereignung) unwirksam, der Kaufvertrag bleibt hiervon unberührt. Allerdings könnte S Erfüllung oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies ist jedoch nicht zu prüfen. Folglich bleibt es meiner Meinung nach bei einem wirksamen Kaufvertrag.
 
Der Kaufvertrag ist wirksam, das sehe ich auch so.

Allerdings ist meines Erachtens auch die Übereignung wirksam, da der Q als Eigentümer und Besitzer des Hauses auch mittelbarer Besitzer des Helms sein dürfte, (wie von allem, was sich im Haus befindet) dem unmittelbaren Besitzer kommt aber niemals abhanden, was der mittelbare Besitzer übereignet ...
 
So, die Ergebnisse sind draußen - ich denke, alle, die hier mitdiskutiert haben, dürften problemlos bestanden haben.

Dabei haben auch alle gemerkt, wie fatal sich nachlässige Formulierungen in der Aufgabenstellung auswirken können, sodass sogar objektiv falsche Antworten als "richtig" gelten und umgekehrt - bei einer echten Klausur könnte man das Ergebnis anfechten, hier in der MC-Lotsenaufgabe interessiert nur das Bestehen, nicht die Punktzahl.

Und gerade durch die intensive Diskussion der Ungenauigkeiten in der Fragestellung wurde so mancher Randbereich sogar etwas intensiver abgeklopft als es sonst geschehen wäre; hoffentlich erinnern sich alle daran, wenn solche Zusammenhänge so oder anders tatsächlich dann einmal in einer Klausur auftauchen.

Bei denen, die sich hier aktiv eingebracht haben, möchte ich mich herzlich für ihre Beiträge bedanken!
 
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