Entschuldige, ich meinte auch lediglich RN. 283, da hab ich mich vertan mit 284 ;)
Ich habe nach längerer Recherche aber nun auch Art. 4 I lit. a, Art. 19 I, II Rom I-VO spanisches Recht angenommen.
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature currently requires accessing the site using the built-in Safari browser.
Entschuldige, ich meinte auch lediglich RN. 283, da hab ich mich vertan mit 284 ;)
Ja dann ist ja alles geklärtIch habe nach längerer Recherche aber nun auch Art. 4 I lit. a, Art. 19 I, II Rom I-VO spanisches Recht angenommen.
Hallöchen,Hallo ihr lieben, hat jemand schon mit der zweiten EA angefangen?
Hallo Zusammen,
hat sich jemanden mit der ausschließliche Zuständigkeit auseinandergesetzt Art.24 I 1?
Die 600€ sollten für die Miete sein lt. SV. dann bezieht sich die Klage auf ein dingliches Recht also Mietvertrag/ Mietzahlung. Fliegen wir dann bei allgemeine Zuständigkeit raus wg. der Bedingung „ höchstens 6 aufeinander folgende Monate“ . Wie sieht ihr das?
War meinerseits falsch formuliert, wollte auch nicht auf die Überlassung des Mietobjekts hinaus sondern auf die Zahlung. Aber du hast recht, hab auch weitergeprüft und prüfe jetzt weiter den Art. 7.Es bezieht sich allerdings nicht auf die Überlassung des Mietobjekts, sondern auf die Zahlung. es spielt demnach auf eine schuldrechtliches Rechtsverhältnis an.. wir fliegen hier noch nicht raus
Da bin ich mir auch unsicher. Hab mich aber für die getrennte Prüfung des Mietvertrages usw. bis jetzt dagegen entschieden. Diese stellt für mich eine Nebenleistung dar und hat im Verhältnis zum Hauptteil des Vertrages wenig Gewicht.Wie geht ihr damit um, dass der Vertrag quasi 3 Verträge beinhaltet?
ich bin mir da irgendwie unsicher, da ja ein preis für alles zusammen vereinbart wird.... prüft ihr dann getrennt den mietvertrag? oder alles zusammen?
War meinerseits falsch formuliert, wollte auch nicht auf die Überlassung des Mietobjekts hinaus sondern auf die Zahlung. Aber du hast recht, hab auch weitergeprüft und prüfe jetzt weiter den Art. 7.
Ich habe nicht einzeln geprüft. Übersetzer- und Fahrttätigkeit hab ich unter Dienstleistung gepackt und den Mietvertrag hab ich es verneint da die andere Tätigkeiten überwiegen. 600€ Siehe Bearbeitervermerk pkt. 2 da steht es entspricht den tatsächlichen Wert.Habe auch art 7 geprüft.... aber ich weiß immer noch nicht so genau wie ich das mit den verträgen machen soll.... schreibst du zu jedem einzeln etwas? ich weiß nicht genau wie ich das dann mit der bezahlung regeln soll... es ist ja gar nicht ersichtlich, wie viel von der gesamtsumme für die miete angedacht ist... und in wie fern die 600 euro minderung überhaupt gerechtfertigt wären, wenn alles richtig wäre usw
Mal eine blöde Frage: Wenn ihr die EuGVO prüft. Schreibt ihr dann Brüssel Ia-VO oder EuGVO? Oder nF?
Und dass in der Fallfrage F gegen U steht ist ein Tippfehler, oder? Müsste D heißen...
Ich habe hingegen Art. 24 EuGVO bejaht und komme damit zu einer ausschließlichen deutschen Zuständigkeit. Dabei bin ich jeden Vertrag einzeln durchgegangen, habe also separat geprüft. Es klang für mich logischer, denn F verweigert die 600,00 € nur, weil die Mängel den Mietvertrag betreffen. Dazu habe ich viele Argumente aufgezählt und hoffe, dass das reicht.
Allerdings bin ich mir unsicher, wie insgesamt weiter zu verfahren ist: Das Schema in KE 2 S. 119 ff. und S. 79 sagen, dass wenn die ausschließliche Zuständigkeit feststeht, die weiteren Zuständigkeiten außen vor bleiben. Aber heißt das dann direkt, dass das AG Frankfurt zuständig ist? Oder muss zwischen den deutschen Gerichten an sich noch unterschieden werden?
Wie argumentierst du einen Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVO?