Einsendeaufgaben EA IPR WS19/20

Hallo Zusammen,
hat sich jemanden mit der ausschließliche Zuständigkeit auseinandergesetzt Art.24 I 1?
Die 600€ sollten für die Miete sein lt. SV. dann bezieht sich die Klage auf ein dingliches Recht also Mietvertrag/ Mietzahlung. Fliegen wir dann bei allgemeine Zuständigkeit raus wg. der Bedingung „ höchstens 6 aufeinander folgende Monate“ . Wie sieht ihr das?
 
Hallo Zusammen,
hat sich jemanden mit der ausschließliche Zuständigkeit auseinandergesetzt Art.24 I 1?
Die 600€ sollten für die Miete sein lt. SV. dann bezieht sich die Klage auf ein dingliches Recht also Mietvertrag/ Mietzahlung. Fliegen wir dann bei allgemeine Zuständigkeit raus wg. der Bedingung „ höchstens 6 aufeinander folgende Monate“ . Wie sieht ihr das?

Es bezieht sich allerdings nicht auf die Überlassung des Mietobjekts, sondern auf die Zahlung. es spielt demnach auf eine schuldrechtliches Rechtsverhältnis an.. wir fliegen hier noch nicht raus
 
Wie geht ihr damit um, dass der Vertrag quasi 3 Verträge beinhaltet?
ich bin mir da irgendwie unsicher, da ja ein preis für alles zusammen vereinbart wird.... prüft ihr dann getrennt den mietvertrag? oder alles zusammen?
 
Es bezieht sich allerdings nicht auf die Überlassung des Mietobjekts, sondern auf die Zahlung. es spielt demnach auf eine schuldrechtliches Rechtsverhältnis an.. wir fliegen hier noch nicht raus
War meinerseits falsch formuliert, wollte auch nicht auf die Überlassung des Mietobjekts hinaus sondern auf die Zahlung. Aber du hast recht, hab auch weitergeprüft und prüfe jetzt weiter den Art. 7.
 
Wie geht ihr damit um, dass der Vertrag quasi 3 Verträge beinhaltet?
ich bin mir da irgendwie unsicher, da ja ein preis für alles zusammen vereinbart wird.... prüft ihr dann getrennt den mietvertrag? oder alles zusammen?
Da bin ich mir auch unsicher. Hab mich aber für die getrennte Prüfung des Mietvertrages usw. bis jetzt dagegen entschieden. Diese stellt für mich eine Nebenleistung dar und hat im Verhältnis zum Hauptteil des Vertrages wenig Gewicht.
 
War meinerseits falsch formuliert, wollte auch nicht auf die Überlassung des Mietobjekts hinaus sondern auf die Zahlung. Aber du hast recht, hab auch weitergeprüft und prüfe jetzt weiter den Art. 7.

Habe auch art 7 geprüft.... aber ich weiß immer noch nicht so genau wie ich das mit den verträgen machen soll.... schreibst du zu jedem einzeln etwas? ich weiß nicht genau wie ich das dann mit der bezahlung regeln soll... es ist ja gar nicht ersichtlich, wie viel von der gesamtsumme für die miete angedacht ist... und in wie fern die 600 euro minderung überhaupt gerechtfertigt wären, wenn alles richtig wäre usw
 
Habe auch art 7 geprüft.... aber ich weiß immer noch nicht so genau wie ich das mit den verträgen machen soll.... schreibst du zu jedem einzeln etwas? ich weiß nicht genau wie ich das dann mit der bezahlung regeln soll... es ist ja gar nicht ersichtlich, wie viel von der gesamtsumme für die miete angedacht ist... und in wie fern die 600 euro minderung überhaupt gerechtfertigt wären, wenn alles richtig wäre usw
Ich habe nicht einzeln geprüft. Übersetzer- und Fahrttätigkeit hab ich unter Dienstleistung gepackt und den Mietvertrag hab ich es verneint da die andere Tätigkeiten überwiegen. 600€ Siehe Bearbeitervermerk pkt. 2 da steht es entspricht den tatsächlichen Wert.
Ob das jetzt mit der Dienstleistungsvertrag richtig ist, weiß ich auch nicht aber anders wusste ich auch nicht wie ich die 3 Verträge unter ein Dach kriegen soll.
Was sagst du dazu?
 
Ich habe hingegen Art. 24 EuGVO bejaht und komme damit zu einer ausschließlichen deutschen Zuständigkeit. Dabei bin ich jeden Vertrag einzeln durchgegangen, habe also separat geprüft. Es klang für mich logischer, denn F verweigert die 600,00 € nur, weil die Mängel den Mietvertrag betreffen. Dazu habe ich viele Argumente aufgezählt und hoffe, dass das reicht.
Allerdings bin ich mir unsicher, wie insgesamt weiter zu verfahren ist: Das Schema in KE 2 S. 119 ff. und S. 79 sagen, dass wenn die ausschließliche Zuständigkeit feststeht, die weiteren Zuständigkeiten außen vor bleiben. Aber heißt das dann direkt, dass das AG Frankfurt zuständig ist? Oder muss zwischen den deutschen Gerichten an sich noch unterschieden werden?
 
Ich hänge auch noch an der Prüfung ob ein oder drei Verträge. Aber ich werde Stand jetzt den Mietvertrag prüfen - und hieraus die Zahlungspflicht.

Am Ende werde ich noch die sachliche Zuständigkeit in Deutschland (AG / LG) prüfen.
 
Mal eine blöde Frage: Wenn ihr die EuGVO prüft. Schreibt ihr dann Brüssel Ia-VO oder EuGVO? Oder nF?

Und dass in der Fallfrage F gegen U steht ist ein Tippfehler, oder? Müsste D heißen...
 
Mal eine blöde Frage: Wenn ihr die EuGVO prüft. Schreibt ihr dann Brüssel Ia-VO oder EuGVO? Oder nF?

Und dass in der Fallfrage F gegen U steht ist ein Tippfehler, oder? Müsste D heißen...


Also ich schreibe einfach EuGVO, steht in den alten EA Musterlösungen des Lehrstuhls auch so.
Und ja das ist ein Schreibfehler, der Lehrstuhl hat dazu auf Moodle einen Hinweis verfasst
 
Danke für die Hinweise - die Info durch den Lehrstuhl ist mir durchgegangen... Ich schreibe jetzt auch überall EuGVO...
 
Ich habe hingegen Art. 24 EuGVO bejaht und komme damit zu einer ausschließlichen deutschen Zuständigkeit. Dabei bin ich jeden Vertrag einzeln durchgegangen, habe also separat geprüft. Es klang für mich logischer, denn F verweigert die 600,00 € nur, weil die Mängel den Mietvertrag betreffen. Dazu habe ich viele Argumente aufgezählt und hoffe, dass das reicht.
Allerdings bin ich mir unsicher, wie insgesamt weiter zu verfahren ist: Das Schema in KE 2 S. 119 ff. und S. 79 sagen, dass wenn die ausschließliche Zuständigkeit feststeht, die weiteren Zuständigkeiten außen vor bleiben. Aber heißt das dann direkt, dass das AG Frankfurt zuständig ist? Oder muss zwischen den deutschen Gerichten an sich noch unterschieden werden?

Wie argumentierst du einen Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVO?
 
Über beck-online habe ich mir mal den Münchner Kommentar ZPO zu Gemüte geführt...
Art. 24 Nr. 1 gilt uneingeschränkt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Gegenständen zum Gegenstand haben. Ebenso fallen unter die Nr. 1 Klagen auf Zahlung des Miet- und Pachtzinses einschl. der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten.
Die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ist unerheblich, erfasst sind auch Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, etc. => also weiter Umfang.

ABER - Mietähnliche Verhälltnisse:
Nr. 1 ist eng auszulegen
Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, sind nicht vom Anwendungsbereich der Nr. 1 umfasst.

Ich stelle daher auf die Mittelbarkeit der Mietsache (untergeordneter Anteil am Gesamtvertrag) ab und verneine.
 
Wie argumentierst du einen Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVO?

Bin mir sehr unsicher, habe aber gelesen, dass der Art. 24 Nr. 1 EuGVO vornehmlich auf den Sachzusammenhang zwischen Miete und Eigentum abzielt (ein Urteil betreffend, in dem Vermieter nicht gleich Eigentümer war). Im SV steht explizit, der D "die Wohnung für genau solche Anlässe erworben hat"; also habe ich insoweit subsumiert. Vor allem habe ich aber auf die notwendige Sachnähe zum Belegenheitsort abgestellt, die Privatautonomie mit eingebracht - nur weil 600,00 € vereinbart sind, kann der MietV den Parteien auch 'mehr wert' sein - und die Unternehmertätigkeit der beiden (und hoffe, dass das dem LS reicht).

Allerdings steht im Bearbeitervermerk, dass 600,00 € dem wirklich Wert (des MietV) entsprechen, was wiederum nur knapp 1/10 des Gesamtvertrages sind ..
Du siehst, richtig ausgereift sind meine Ideen nicht, deshalb werde ich es wohl von der verbleibenden Zeit für diese EA abhängig machen, welchen Weg ich gehe.
Vielleicht haben wir, die Art. 24 für anwendbar halten, auch Glück und der LS befindet beide Wege als vertretbar.:durcheinander
 
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