Einsendeaufgaben EA IPR WS19/20

D und F haben einen gemischten Vertrag geschlossen. Im deutschen Recht gibt es einige Theorien zu der Frage, wie man solche Fälle behandelt.
Im internationalen Verfahrensrecht habe ich dazu wenig gefunden bzw. lediglich, dass wenn eine Leistung nicht im Vordergrund steht (hier die Wohnungsvermietung), ist Art. 24 Nr. 1 EuVGO nicht anzuwenden. Somit kommt man zum Art. 7 I. Aus meiner Sicht wäre es falsch die Vermietung der Wohnung aus dem gemischten Vertrag abzutrennen, denn dann hätte man bei Art. 24 bleiben müssen. Somit behandelt man den gemischten Vertrag als eine Dienstleistung, sodass Art. 7 Nr. 1 b) in Anwendung kommt -> meine bescheidene Meinung.
Okay, das klingt plausibel, vor allem iVm der Erläuterung zu Art. 24, wo ich bisher auch noch hadere, wie man es ausschließen soll..


Hast Du zufällig etwas zur sachlichen Zuständigkeit "gehört"?
Da kann ich dir zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht helfen. Sobald ich was hab, schreib ich hier ;)
 
Ich verstehe gar nicht, wie ihr Art. 7 Nr.1 lit.b anwendet.. Sagt ihr, der Mietvertrag ist Bestandteil des gesamten Vertrags und deshalb auch eine "Dienstleistung"?
Ansonsten wäre ja lit.a einschlägig dann als AuffangTB.
Ich habe alles als gemischten Vertrag, Schwerpunkt Dienstvertrag, ausgelegt. Daher gilt Recht nach Dienstvertrag.
Prüft ihr dann nur lit. b? Nach BeckOK ZPO fallen Dienstverträge unter lit. b, daher würde ich direkt das durchprüfen. Zu c), der auf a) verweist, komme ich gar nicht...
 
Muss man die EA auch unterschreiben?
Hab nämlich die erste ohne Unterschrift hochgeladen:(

Habt ihr was zu Rügelose Einlassung gefunden? Wenn F die Zuständigkeit gerügt hat könnte sein dass das AG Frankfurt die klage abweist?
 
Da die Fallfrage "Ist das Amtsgericht Frankfurt international zuständig" ist, gehe ich auf die sachliche Zuständigkeit nicht ein. M. E. ist das Amtsgericht gesetzt.

Auf die rügelose Einlassung bin ich nicht eingegangen. Dem Sachverhalt ist ja nicht zu entnehmen, dass bereits verhandelt wurde. Oder übersehe ich was?

EA habe ich im neuen Verfahren nicht unterschrieben, sondern einfach als pdf hochgeladen. Kam bisher noch keine Reklamation. Bei der Hausarbeit wurde extra darauf hingewiesen, dass diese zu unterschreiben ist. Aber ne EA ist ja ne Stufe drunter.
 
Wie seid ihr denn mit der "Erfüllung" umgegangen? D hat ja in Frankfurt geleistet, alles gut. Seid ihr auf die Erfüllung der Gegenleistung (= Zahlung) eingegangen? Lt. Kommentar gilt "Sind Pflichten beider Vertragsparteien streitig, ist der Erfüllungsgerichtsstand für jede Pflicht einzeln zu bestimmen.". Hier geht es also um die Geldschuld.

Macht ihr dann das ganze Thema qualifizierte Schickschuld etc. auf? Gilt das international auch?
 
Was ist denn Euer Ergebnis? Ich habe den allgemeinen Gerichtsstand in Paris und den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Fulda (Wohnort des D). Somit ist das Amtsgericht Frankfurt bei mir raus???

Sehr seltsames Ergebnis!
 
Was ist denn Euer Ergebnis? Ich habe den allgemeinen Gerichtsstand in Paris und den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Fulda (Wohnort des D). Somit ist das Amtsgericht Frankfurt bei mir raus???

Sehr seltsames Ergebnis!
Den allgemeinen Gerichtsstand hab ich auch so wie du. Bei den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsort hab ich Frankfurt, Art. 7 Nr. 1 lit. b). Wie kommst du auf Fulda? Fulda ist Wohnsitz des D richtig aber die Erfüllung der vertraglichen Leistung fand in Frankfurt statt.
 
Wie seid ihr denn mit der "Erfüllung" umgegangen? D hat ja in Frankfurt geleistet, alles gut. Seid ihr auf die Erfüllung der Gegenleistung (= Zahlung) eingegangen? Lt. Kommentar gilt "Sind Pflichten beider Vertragsparteien streitig, ist der Erfüllungsgerichtsstand für jede Pflicht einzeln zu bestimmen.". Hier geht es also um die Geldschuld.

Macht ihr dann das ganze Thema qualifizierte Schickschuld etc. auf? Gilt das international auch?

Nein. Nationales (Schuld)Recht muss bei der Betrachtung völlig außen vor bleiben.

"Der Erfüllungsort ist danach, wie im französischen Recht autonom, rein faktisch, losgelöst von dem rechtlichen Erfüllungsort nach dem anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. Danach ist regelmäßig auf den realen Ablieferungsort oder Dienstleistungsort als dem Ort der vertragscharakteristischen Leistung abzustellen, nicht zuletzt um der Beweisnähe beim Streit um die ordnungsgemäße Erfüllung Rechnung zu tragen"

MüKo-ZPO Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 15.
 
Zur Bestimmung des Erfüllungsorts habe ich folgendes gefunden:

Auszug aus der Lösung einer alten ähnlichen EA


Obgleich der Wortlaut des lit. a, anders als lit. b, keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit parteiautonomer Bestimmung des Erfüllungsortes enthält, gilt diese in Fortfüh-rung der Rechtsprechung zum wortgleichen Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ9 auch im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO. Vorrangig ist demzufolge zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort für die Zahlungspflicht getroffen haben. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall; eine Vereinbarung wurde lediglich über den Lieferort für die Stahlträger ge-troffen.
(2) Anwendbares Recht für den Kaufvertrag
Zu fragen ist daher, welchem Recht die Kaufpreiszahlungspflicht der A-Gesellschaft gegen-über der B-Gesellschaft unterliegt. Nach der Tessili-Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich diese Frage nach der lex causae, also dem vom IPR des Gerichtsstaates auf die verletzte Vertragspflicht anwendbaren Recht.11 Daher ist zunächst zu fragen, welches Recht auf den zwischen der A-Gesellschaft und der B-Gesellschaft geschlossenen Kaufver-trag Anwendung findet.


Bzgl. Art. 7 Nr. 1 a/b EuGVVO: Ich habe mich für die Anwendung des lit. a entschieden. In KE 2 Rn. 64 steht ausdrücklich, dass bei lit. b im Gegensatz zu lit. a der Erfüllungsort autonom bestimmt werden soll, also gerade nicht durch Rückgriff auf das materielle Recht der Mitgliedstaaten.
Ich gelange so (für lit. a) zur Anwendbarkeit der Rom I-VO, welche auf Deutsches Recht verweist, was wiederum angewendet werden müsste, um den Erfüllungsort zu bestimmen (Art. 12 I lit b oder II, Art. 4 I lit. c/d, Art. 1 I Rom I-VO).

Vlt kann iwer was damit anfangen - ich weiß nicht, ob es richtig ist.


 
Zur Bestimmung des Erfüllungsorts habe ich folgendes gefunden:

Auszug aus der Lösung einer alten ähnlichen EA

Obgleich der Wortlaut des lit. a, anders als lit. b, keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit parteiautonomer Bestimmung des Erfüllungsortes enthält, gilt diese in Fortfüh-rung der Rechtsprechung zum wortgleichen Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ9 auch im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO. Vorrangig ist demzufolge zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort für die Zahlungspflicht getroffen haben. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall; eine Vereinbarung wurde lediglich über den Lieferort für die Stahlträger ge-troffen.
(2) Anwendbares Recht für den Kaufvertrag
Zu fragen ist daher, welchem Recht die Kaufpreiszahlungspflicht der A-Gesellschaft gegen-über der B-Gesellschaft unterliegt. Nach der Tessili-Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich diese Frage nach der lex causae, also dem vom IPR des Gerichtsstaates auf die verletzte Vertragspflicht anwendbaren Recht.11 Daher ist zunächst zu fragen, welches Recht auf den zwischen der A-Gesellschaft und der B-Gesellschaft geschlossenen Kaufver-trag Anwendung findet.

Bzgl. Art. 7 Nr. 1 a/b EuGVVO: Ich habe mich für die Anwendung des lit. a entschieden. In KE 2 Rn. 64 steht ausdrücklich, dass bei lit. b im Gegensatz zu lit. a der Erfüllungsort autonom bestimmt werden soll, also gerade nicht durch Rückgriff auf das materielle Recht der Mitgliedstaaten.

Ich gelange so (für lit. a) zur Anwendbarkeit der Rom I-VO, welche auf Deutsches Recht verweist, was wiederum angewendet werden müsste, um den Erfüllungsort zu bestimmen (Art. 12 I lit b oder II, Art. 4 I lit. c/d, Art. 1 I Rom I-VO).

Vlt kann iwer was damit anfangen - ich weiß nicht, ob es richtig ist.
noch was:
https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/eugvo-zpo-gerichtsstaende.html
 
Für welche Variante habt ihr euch entschieden?
Bestimmung des Erfüllungsortes, Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO oder
Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO

Dankeschön im Voraus :-)

lit a mit folgender Begründung:
Übersetzung = Dienstleistung
Fahren= Werk (Erfolg, zu best. Zeit an best. Ort verbracht zu werden)
Wohnen= Miete
also kann man keinen Schwerpunkt bilden, weshalb man alles einzeln betrachten muss. Hier Mietzins-> lit b ausgeschlossen

ob man an dieser Stelle so argumentieren darf, weiß ich absolut nicht. haha.
 
Hallo zusammen,

ich schreibe die Klausur mit, belegt habe ich den Kurs vor zwei Semestern. Da ich kein Zugriff auf die neuen EA-Lösungen und Klausuraufzeichnungen habe, bitte ich euch mir zu helfen. Kann mir jemand die EA-SV inkl. Lösungen für SS 2018, WS 18/19 sowie den Zugangslink für die Klausurbesprechungen senden? Es wäre super lieb! Danke!

LG todi
 
Hallo Todi,

offensichtlich hat sich Deiner Bitte noch niemand angenommen. Dann werde ich das gerne tun, sollte es tatsächlich noch nicht geschehen sein. Wenn Du mir Deine Mailadresse per PN mitteilen möchtest, übersende ich Dir gerne die gewünschten Informationen.

LG
Tobias
 
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