Zur Bestimmung des Erfüllungsorts habe ich folgendes gefunden:
Auszug aus der Lösung einer alten ähnlichen EA
Obgleich der Wortlaut des lit. a, anders als lit. b, keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit parteiautonomer Bestimmung des Erfüllungsortes enthält, gilt diese in Fortfüh-rung der Rechtsprechung zum wortgleichen Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ9 auch im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO. Vorrangig ist demzufolge zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort für die Zahlungspflicht getroffen haben. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall; eine Vereinbarung wurde lediglich über den Lieferort für die Stahlträger ge-troffen.
(2) Anwendbares Recht für den Kaufvertrag
Zu fragen ist daher, welchem Recht die Kaufpreiszahlungspflicht der A-Gesellschaft gegen-über der B-Gesellschaft unterliegt. Nach der Tessili-Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich diese Frage nach der lex causae, also dem vom IPR des Gerichtsstaates auf die verletzte Vertragspflicht anwendbaren Recht.11 Daher ist zunächst zu fragen, welches Recht auf den zwischen der A-Gesellschaft und der B-Gesellschaft geschlossenen Kaufver-trag Anwendung findet.
Bzgl. Art. 7 Nr. 1 a/b EuGVVO: Ich habe mich für die Anwendung des lit. a entschieden. In KE 2 Rn. 64 steht ausdrücklich, dass bei lit. b im Gegensatz zu lit. a der Erfüllungsort autonom bestimmt werden soll, also gerade nicht durch Rückgriff auf das materielle Recht der Mitgliedstaaten.
Ich gelange so (für lit. a) zur Anwendbarkeit der Rom I-VO, welche auf Deutsches Recht verweist, was wiederum angewendet werden müsste, um den Erfüllungsort zu bestimmen (Art. 12 I lit b oder II, Art. 4 I lit. c/d, Art. 1 I Rom I-VO).
Vlt kann iwer was damit anfangen - ich weiß nicht, ob es richtig ist.