Hausarbeit Geschlossene Gruppe für die Hausarbeit St&VerfR

Hallo Soviex, nach dem 10. Jan. soll man angeblich kein gutes und gesundes Neues Jahr mehr wünschen....,ich tue es trotzdem.
Auf ein neues? Hausarbeit? Ich schließe mich also Deiner Frage an und ich wäre, um viele Erfahrungen reicher, sehr gern auch wieder dabei. Die Zusammenarbeit mit Dir, habe ich sehr geschätzt.

Heyyyy, auch dir ein erfolgreiches neues Jahr. :)
 
Ich möchte mich auch gerne anschließen.
Danke schonmal im Voraus.
Michou
 
Es ist auch dieses Semester wieder jeweils eine von uns betreute geschlossene Gruppe für die Hausarbeiten in BGB II/1, StVerfR und StrafR eingerichtet worden. Weitere Interessierte können sich hier melden und erhalten dann eine PN mit Informationen zu den exakten Modalitäten.
 
Es ist auch dieses Semester wieder jeweils eine von uns betreute geschlossene Gruppe für die Hausarbeiten in BGB II/1, StVerfR und StrafR eingerichtet worden. Weitere Interessierte können sich hier melden und erhalten dann eine PN mit Informationen zu den exakten Modalitäten.
ich würde der Gruppe auch gerne beitreten
 
was lief da schief bei uns

NOTENSPIEGEL​
Notenbereich​
Anzahl​
Sehr gut (1 - 1,5)​
2​
Gut (1,6 - 2,5)​
20​
Befriedigend (2,6 - 3,5)​
84​
Ausreichend (3,6 - 4)​
52 (inklusive Ihrer Leistung)​
Mangelhaft (4,1 - 5)​
60​
Teilnehmer
218​
Durchschnittsnote
3,7​
 
Ja gute Frage ne?! da lieg ich ja mit meinen 66 Punkten noch ganz gut... war für mich die allererste Hausarbeit, daher bin ich ziemlich zufrieden mit meiner Bewertung... wie sieht’s denn bei euch aus?
 
@ede
Gute Frage! Hat einer die Lösungsskizze? Gern möchte ich die Kommentare abgleichen mit der vorgeschlagenen Lösung. Im Augenblick sprechen die Kommentare noch nicht mit mir. Auch eine Fehlerkorrektur bzw. - einsicht geht mir noch völlig ab, bis auf Formalhinweise wie BVerfGE Seitenzahl nicht geschrieben, etc.
 
also ich habe kaum kommentare, und die punkteverteilung ist auch irgendwie unverständlich. was ich nicht verstehe ist, dass der eingriff gegen die versammlung richtet und somit art5 hinter art 8 zurück tritt, also keeiner prüfung bedarf. dabei betrifft das urteil nicht verbot der versammlung sondern das verbot gegen a den platz zu betreten. und art 3 war nulnummer, obwohl anderen der zutritt doch mgl. blieb und nur a verboten wurde
ich werd mir mal zeit nehmen die bewertung zu kommentieren. eine musterlösen will ich sehen.
 
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