Was mich bei einem eigenen Prüfpunkt Aufwendungsersatz ein wenig irritiert ist, dass er in der Lösungsskizze in dem Link nicht extra erwähnt wird. Daher hätte ich in eben unter Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gesehen. Wenn man ihn extra prüfen will, dann würde ich einen Prüfpunkt Ersatzanspruch der zusätzlich entstandenen Kosten aus § 651c III BGB prüfen. Voraussetzung dafür ist aber ein bestehender Reisevertrag, daher würde ich diesen Anspruch auf alle Fälle noch vor der Kündigung prüfen.
Mein Anspruch auf Aufwendungsersatz entnehme ich auch dem § 651 c III BGB. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich ihn vielleicht doch weglasse. Du hast zwar Recht, dass der Reisevertrag weiter bestehen müsste; und vor der Kündigung habe ich diesen auf jeden Fall geprüft. In der zweiten Aufgabe steht ja auch, dass der Vertrag beendet werden soll. Dann besteht ja auch kein Interesse auf Selbstabhilfe. Man soll aber alle möglichen Ansprüche prüfen, daher der Ansatz, auch diesen mit aufzunehmen.
Wenn du dich an den Link hältst, dann ab Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Beim Punkt "Mängelanzeige". Den Anspruch auf Abhilfe hat er ja nur, wenn ein Mangel vorliegt.
Du must zuerst einmal prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Abhilfe besteht. Die zusätzlichen Ansprüche entstehen ja dadurch, dass A einen Anspruch auf Abhilfe hat, dies aber verweigert wird. Bei Mängelanzeige kommt dann die Beschwerde. Der nächste Prüfpunkt ist dann rechtzeitige Geltendmachung. Da ist dann zu prüfen, ob die Beschwerde beim Reiseleiter denn ausreicht für eine Mängelanzeige.
Ich kann es leider nicht besser ausdrücken.