Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Schön Hubert, dass es Dir bei "uns" gefällt. Erwarten gerne Deine Beiträge.

Übrigens Art. 12 und 14 GG kennen auch natürliche Personen als Grundrechtsträger!
Dann frohes Schaffen mit der BGB II-Hausarbeit. Ist die denn schon versandt worden?
 
@ helgoland

Danke für den Hinweis -Privatpersonen-. Wollte nur andeuten, dass Art. 12 u. Art. 14 auch behandelt werden müssen.

Die BGB II HA habe ich schon bestanden. Haben hier für die Online-Lerngruppe in BGBII den Schrotto-Fall zu Übungszwecken ausgewählt. Wollen dort dann die Lösungsskizze am Dienstag besprechen. Will dies heute abend/nacht fertig machen. Man hat ja sonst nichts zu tun.;-)
 
Mein Aufbau der Zulässigkeit sieht derzeit so aus:

1. Zuständigkeit
2. Beschwerdefähigkeit
3. Prozessfähigkeit
4. Beschwerdegegenstand
5. Beschwerdebefugnis
6. Rechtswegerschöpfung
7. Form und Frist

Für mich gibt es hier derzeit 2 "Probleme".

Zuerst bei der Beschwerdefähigkeit: Die Grundrechte sind lt. Art. 19 III GG auch auf die GmbH anwendbar. Diese müssen aber "ihrem Wesen nach" auch auf sie anwendbar sein. Das läßt sich m.E. über das "personale Substrat" befürworten ("...dass Bildung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihr stehenden Menschen sein müssen.")

Schwieriger ist für mich derzeit die Frage der mittelbaren Drittwirkung innerhalb der Beschwerdebefugnis, da es sich in erster Linie um eine Rechtsstreitigkeit von Privatpersonen handelt, für die die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abgelehnt wird. Wenn ich es richtig verstehe, muß die Kunstfreiheit also durch Berücksichtigung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zivilrecht anwendbar sein (=mittelbare Drittwirkung). Im Sachverhalt werden §§ 1004 + 823 genannt. Muß ich nun in diesen Paragraphen nach unbestimmten Rechtsbegriffen suchen, durch die die Kunstfreiheit sozusagen "wirken" kann?
 
Können wir schon Einigkeit herstellen bzgl. der zu prüfenden Grundrechte bzw. die Prüfungsreihenfolge? Hier sehe ich noch nicht durch.

Sehe die Gefahr, sich schnell zu verzetteln und den Fokus zu verlieren. Definitiv ist davon abzuraten, über die 20 Seiten bzw. die 40.000 Zeichen hinauszugehen (das ist übrigens nicht viel), das gibt "Abzüge". Die Begründetheit braucht schon mal schnell 2-3 Seiten, dann bleiben 17-18 Seiten für die Begründetheit und Prüfung von 5 Grundrechten ... das deutet darauf hin, dass Schwerpunkte zu überlegen sind.

Folgende möglichen betroffenen Grundrechte sehe ich genauso wie die meisten, wobei ich den größten Fokus bei der Kunst- und Pressefreiheit sehe:

1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG
2. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 Fall 1 GG
3. Meinungsfreiheit - Art. 5 I 1 Fall 1 GG
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG
5. Eigentumsgarantie - Art. 14 GG

Aber müssen die wirklich alle geprüft werden? Der ähnlich gelagerte Fall "Enthüllung" ist doch auch nicht so aufwändig gestaltet, oder? Auch wenn hier Presse- und Meinungsfreiheit nicht geprüft werden müssen.

Geht ihr auch auf die EMRK (Europäische Menschernrechtskommission) ein? Ist eigentlich B durch die Berichte "Afghanistan" und "Bankraub" zur öffentlichen Person geworden? Darf man Pressefotos, die bereits veröffentlicht wurden, verwenden und sogar "verändert verwenden"?

inwieweit sind die "Caroline"-Urteile für den vorliegenden Fall relevant?

Am "wohlsten" wäre mir, wenn ich schon wüsste, welche Grundrechte zu prüfen sind ...
 
Biete folgende Struktur einer Gliederung und Prüfung an. Insgesamt müssten nach m.E. folgende Grundrechte geprüft werden in der folgenden Reihenfolge:

1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG (+, Schutzbereich eröffnet)
2. Meinungsfreiheit - Art. 5 I 1 GG (-, Schutzbereich nicht eröffnet)
3. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 GG (-, Schutzbereich nicht eröffnet)
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG (-, Schutzbereich nicht eröffnet)
5. Eigentumsfreiheit - Art. 14 GG (+, Schutzbereich eröffnet)
6. Gleichheitsgrundsatz - Art. 3 I GG (-, Schutzbereich nicht eröffnet)




A. Beschreibung des Sachverhaltes

B. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG (+)
II. Antragsberechtigung/ Beteiligtenfähigkeit (+)
II. Beschwerdegegenstand (+)
IV. Beschwerdebefugnis (+)
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (+)
VI. Ordnungsgemäßer Antrag (+)
VII. Frist (+)
VIII. Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages ist zulässig.

C. Begründetheit

I. Detailierung des Prüfungsmaßstabes

1. "Spezifische Grundrechtsverletzung"
2. Verschärfung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle im "Esra"-Beschluss
3. Ergebnis

II. Verletzung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG (+)

1. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

aa) Gattungstypischer Kunstbegriff
bb) Kunstbegriff nach Selbstverständnis des Künstlers
cc) Idealistischer Kunstbegriff
dd) Bedeutungsorientierter Kunstbegriff
ee) "Objektivierter" Kunstbegriff
ff) Ergebnis

b) Persönlicher Schutzbereich

c) Zwischenergebnis

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Beschränkbarkeit der Kunstfreiheit
b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG als verfassungsimmanente Schranke
c) Formelle Rechtfertigung
d) Materielle Rechtfertigung

aa) Geeignetheit des Verbreitungsgebotes
bb) Erforderlichkeit des Verbreitungsgebotes
cc) Strenge Verhältnismäßigkeit i.e.S. als Herstellung praktischer Konkordanz ("Welches der beiden gleichberechtigten Grundrechte im vorliegenden Fall hat Vorrang?")

4. Zwischenergebnis:
Der Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit des V-Verlages ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

III. Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I 1 GG (-)

--> Sofern die Comic-Serie überhaupt dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen sollte, so alleine die des Zeichners A, nicht jene des Verlegers. Damit ist der persönliche Schutzbereich evident verschlossen. Zudem ist Art. 5 III 1 nach h.A. vorrangig.

IV. Pressefreiheit nach Art. 5 I 2 GG (-)

--> Systematischer Bezug zur Kunstfreiheitsgarantie: Art. 5 I 2 GG hat keinen über Art. 5 III 1 GG hinausgehenden Schutzgehalt. Der Schutzbereich wird wegen vorrangiger Betroffenheit der Kunstfreiheit nicht eröffnet.

V. Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG (-)

--> Keine Eröffnung des Schutzbereiches mangels berufsregelnder Tendenz im Schutzbereich.

VI. Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG (+)

--> "Eingriff in die Eigentumsfreiheit" ist gegeben. Letztendlich handelt es sich um einen Vermögensschaden, der Verlag bleibt auf den Comics sitzen ... Zwar wird das Eigentum nmicht entzogen. Indem der Verlag auf den Comics aber sitzenbleibt, wird er gehindert, sein Eigentum der einzig intendierten Nutzung zuzuführen: dem Verkauf. Kraft der Urteile wird das Eigentum an den Büchern vom Recht zur Last, da er die Exemplare entweder lagern oder vernichten muss. Dem Verlag entsteht ein Vermögensschaden.

1. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich

2. Eingriff

3. Qualifizierung des Eingriffs
-->Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung?
--> hier Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 GG

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Bestimmung der Grundrechtsschranke
--> einfacher Gesetzesvorbehalt gem. Art. 14 I 2 GG

b) Verfassungskonforme Konkretisierung der Grundrechtsschranke

--> Anwendung und Konkretisierung der in §§ 1004, 823 I BGB enthaltenen Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 GG

c) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(1) Legitimes Ziel
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit

4. Zwischenergebnis:
Der Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit des V-Verlages ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

VII. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG (-)

--> "Andere Comics sind ja auch nicht verboten worden ...". Es fehlt aber die Vergleichsgrundlage einer substanziellen Art. 3 GG-Prüfung. Eine Verletzung von Art. 3 I GG ist nicht vertretbar.

D. Gesamtergebnis

Es kommen Eingriffe in Art.5 III 1 GG (Kunstfreiheit) und Art. 14 I GG (Eigentumsgarantie) in Betracht. Keine Verletzung der Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 3 I GG (allg. Gleichheitssatz). Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit) keine Eröffnung, da keinen über die Kunstfreiheit hinausgehenden Schutzgehalt. Art. 12 I GG keine Eröffnung mangels berufsregelnder Tendenz im Schutzbereich.

Die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages ist zulässig, aber unbegründet. Sie wird nicht erfolgreich sein, jedenfalls nicht i.S.d. bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.
 
Hallo Rechtsbeuger,

ganz sicher werde ich die Kunstfreiheit zuerst prüfen. Die ist nach meinem Jarass/Pieroth auch das lex specialis gegenüber Presse-und Meinungsfreiheit. Mit der Berufsfreiheit besteht Idealkonkurrenz (ich habe noch keine Ahnung, was das bedeutet - im Moment vermute ich aber, dass es dann egal ist, was zuerst geprüft wird).

Presse und Meinungsfreiheit schließen sich gegenseitig aus, meine ich verstanden zu haben. Zumindest ist die Meinungsfreiheit einschlägig und nicht die Pressefreiheit, wenn es um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung in der Presse geht (mit dem Wort "Dokumentation" ist ja im SV auch ein Hinweis darauf gegeben). Zur Berufsfreiheit wird wieder Idealkonkurrenz angenommen.

Eigentumsfreiheit tritt jedenfalls hinter allen vorherigen zurück.

Allgemeine Handlungsfreiheit hast du noch vergessen, die würde am Schluss geprüft werden.

Da die Kunstfreiheit sowieso die größte Schutzwirkung hat, wird da vermutlich der Schwerpunkt der Prüfung liegen. Die MEinungsfreiheit kann ja schon auf Grund eines Gesetzes (das hier ja vorliegt) eingeschränkt werden. Berufsfreiheit ist vielleicht nochmal spannend, aber auch durch Gesetz einschränkbar (Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "auf Grund eines Gesetzes" und "durch Gesetz"?).

So stellen sich für mich die Konkurrenzen dar.

Weiß eigentlich schon jemand, ob das im Verfassungsrecht so ist, wie im Zivilrecht und wir alles komplett durchprüfen müssen, auch wenn sich vielleicht schon bei der Prüfung der Kunstfreiheit eine Begründetheit ergeben sollte? Oder dürfen wir nach der ersten Feststellung einer Grundrechtsverletzung aufhören?


zu deinen anderen Fragen, kann ich nur noch mutmaßen, dass der B vermutlich schon zur Person des öffentlichen Interesses geworden ist. Das ist aber sicher ein wichtiger Prüfungspunkt :)

EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag und damit auf dem Rang einer einfachgesetzlichen Norm. Nein, auf die Idee war ich bisher nicht gekommen bei einer Verfassungsbeschwerde.
Aber wer weiß, ich fang ja gerade erst an...
 
Die Pressefreiheit ist lex specialis zur generellen Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit und müsste m.E. immer vor den beiden letzteren geprüft werden. Es gilt den Grundsatz: Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeinen Freiheitsrechten. Darüber hinaus wäre die Meinungsfreiheit bei einer Bejahung eines unberechtigten Eingriffs nicht mehr zu prüfen. Das gleiche gilt für die Berufsfreiheit.
 
M.E. ist die allgemeine Handlungsfreiheit nicht mehr zu prüfen, wenn andere Freiheitsrechte einschlägig waren. :thumbsdown:
 
... durch Gesetz:
mein ein Gesetz im formellen Sinne, also ein Parlamentsgesetz.

... aufgrund eines Gesetzes:
meint ein Gesetz im materiellen Sinne, auch Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen.

nach Hemmer.
 
Die Pressefreiheit ist lex specialis zur generellen Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit und müsste m.E. immer vor den beiden letzteren geprüft werden.

Weißt du noch, woher du das hast?

In meinem Kommentar steht das anders (JARASS, Hans D.; Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Rn 24)

Darüber hinaus wäre die Meinungsfreiheit bei einer Bejahung eines unberechtigten Eingriffs nicht mehr zu prüfen. Das gleiche gilt für die Berufsfreiheit.

das würde die Sache aber sehr erleichtern :-)
 
Weißt du noch, woher du das hast?

In meinem Kommentar steht das anders (JARASS, Hans D.; Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Rn 24)



das würde die Sache aber sehr erleichtern :-)


=> Ich hatte Dir so schön geantwortet und mein Internetkabel ist abgegangen, so dass ich mich neu anmelden sollte. Danach war mein Entwurf weg! :cry:

Zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 5 I, II GG und Art. 2 I steht irgendwo in KE2 und in Maunz/Dürig GG-Kommentar Art. 5 Rn. 32a => Art. 5 I, II GG schließt Art. 2 I aus. Ich glaube, das gilt sogar für alle speziellen Grundrechte.

--------------------------------------------------------------------------------------

Bei der Frage der Spezialität der Pressefreiheit im Verhältnis zur Meinungsfreiheit gibt es offenbar einen "Streit". Die herrschende Meinung hat sich mit der Zeit gewendet.
Heutzutage lässt in der Tat das BVerfG die Meinungsfreiheit neben der Pressefreiheit bestehen.
Für Degenhardt z.B. gilt die Pressefreiheit nicht als lex specialis zur Meinungsfreiheit.

Interessant bleibt dennoch der Gedanke von Meirowitz, dass die Spezialität der Pressefreiheit im Überschneidungsbereich beider Grundrechte weiterhin besteht.

Meirowitz, Karel:
Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, grundsätzliche Freiheiten und gesetzliche Einschränkungen zum Jugend- und Erwachsenenschutz, eine Verfassungsrechtliche Untersuchung, Berlin 1993, S. 144 ff.

Weitere Interessante Erläuterungen kann man auch in
Epping, Völker: Grundrechte, 5. Auflagen, Berlin/Heidelberg 2012, S. 102 ff., Rn 232.
Ohrmann, Christoph: Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien, Frankfurt am Main 2010, S. 22.
nachlesen.

Hast du das Pieroth/Jarass GG-Buch bei dir? Kannst du mir sagen, was bei Art. 5 Rn 19 steht?
 
Danke, das hilft mir echt weiter! :-)

Ich schwimme noch dermaßen, dass ich spontan am Mittwoch frei genommen habe und der Bahn einen Haufen Geld in den Rachen schmeiße, um bis nach Frankfurt zum Verfassungsrechtsmentoriat zu fahren :paperbag:.
Nebelgestochere finde ich sowas von anstrengend... *seufz*

=> Ich hatte Dir so schön geantwortet und mein Internetkabel ist abgegangen, so dass ich mich neu anmelden sollte. Danach war mein Entwurf weg! :cry:

:troest:

Hast du das Pieroth/Jarass GG-Buch bei dir? Kannst du mir sagen, was bei Art. 5 Rn 19 steht?

3. Beeinträchtigungen
a) Eingriffe
In die Informationsfreiheit wird durch jede Maßnahme eines Grundrechtsverpflichteten eingegriffen, die die Informationsaufnahme verbietet oder einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Dies gilt auch für die Beschränkung allein eines bestimmten Informationsmediums (BVerfGE 15, 288/295). Darüber hinaus wird die bloße Verzögerung des Informationszugangs erfasst...

Brauchst du die komplette Rn? :O_o:

dann scann ich es lieber ein ;-)
 
Hallo Mailbran, hallo suumcuique,


quote_icon.png
Zitat von suumcuique
Hast du das Pieroth/Jarass GG-Buch bei dir? Kannst du mir sagen, was bei Art. 5 Rn 19 steht?




wofür ist denn Art. 5 Rn 19 relevant? Hier geht es doch nicht um das Grundrecht der Informationsfreiheit ...die ist doch nach m.E. für den Fall irrelevant, oder etwa nicht?

Müssen wir die etwa auch noch prüfen?

Hab ich da was übersehen?

R.
 
da würde ich mir erst mal keine Gedanken machen Rechtsbeuger
Suumcuique interessiert immer grundsätzlich alles :-D, ganz unabhängig von der HA
 
Zumal man die Frage, ob ein Grundrecht denn relevant für diesen Fall sein sollte oder nicht, ja letztendlich erst dann beurteilen kann, wenn man sich mit diesem Grundrecht intensiv beschäftigt hat.
 
Belgarath, da hast Du Recht.

Aber man muss sich das Leben aber auch so leicht und schön wie möglich machen ... sonst kann man sich die anderen schönen Hobbies neben dem Studium nicht mehr leisten, z.B. WWG.

Anm.:
WWG = Wein, Weib und Gesang
 
Ich bin beim Recherchieren auf einen Fall gestoßen, in dem die Fußnote Pieroth/Jarass, GG, Art. 5, Rn 19 vorkam. Die Bemerkung erschien mir aber im Widerspruch zu der von Malibran erwähnten Rn 24. Das machte mich neugierig... Die Informationsfreiheit als Grundrecht hat eher mit dem Recht auf Empfang von Informationen zu tun. Diese scheint mir hier irrelevant.

Meirowitz, Ohrmann, Epping kann man googeln... Aus urheberrechtlichen Gründen möchte ich hier keine Links hinstellen. Passend zum Thema "Google Book Search" gibt es ja u.a. den Habilitationsvortrag von Prof. Kubis (aus Zeitmangel noch nicht gelesen... ;-) ): Kubis, Digitalisierung von Druckwerken zur Volltextsuche im Internet – Die Buchsuche von Google („Google Book Search”) im Konflikt mit dem Urheberrecht, ZUM 2006, 370 ff.

Aber nach "Pressefreiheit lex specialis meinungsfreiheit" darf man sicherlich in Google eintippen... :rolleyes:


................................................................................................................................
 
Zurück
Oben