Klausurbesprechung Klausur SS 2022 (Fr. 9. Sep., 17:00 - 20:00 Uhr)

Dessen bin ich nicht sicher?! Der Corona-Freiversuch zB bedeutete eben doch, dass dieses Modul eingebracht werden muss. Lieber beim Prüfungsamt nachfragen in diesem Fall, wäre mein Rat. Bevor es ein bitteres Aufwachen gibt :-(
Ehrlich gesagt neige ich dazu dir beizupflichten @derprofi. Ich sehe nichts, was mich vermuten lässt, dass durch den Corona-Freiversuch von der grundlegenden Regeleung des §14 VI PO LL.M. 2017 abgewichen werden kann.
Es kann natürlich sein, dass die FU irgendwo eine Regelung ergänzt hat. Tatsächlich würde ich auch beim PA nachfragen.

Semi-offtopic: Wäre natürlich dezent sinnbefreit, wenn man alles für den LL.M. zusammen hat und es letztlich noch an dem 4. Pflichtmodul hängt...
 
In Gender kann z.B. dran kommen "Erläutern Sie den Gender Pay Gap" usw. Dafür braucht man keinen Gutachtenstil. Das ist eher sehr weit links gerichtete Politologie als Jura. Bestehen kann man das sicher, etwaige Zweifel an Sinn und Unsinn dieser ganzen Gender Sache sollte man allerdings für die Dauer des Moduls ignorieren... Was MMV vs. MMS angeht: Unter Präsenzbedingungen Strafrecht, sonst definitiv Verfahrensrecht, da Stübinger leider dazu neigen soll, in Onlineklausuren für Standartdefinitionen (!) Plagiate (!) zu unterstellen...
Im WiSe 22/23 findet die Modulabschlussprüfung MMS in Präsenz statt, MMV ist online.

Die Sache mit den Plagiatsvorwürfen habe ich auch schon bemerkt: Klausurbesprechung - Klausur September 2020
Insbesondere Strafrecht ist so dominiert von Definitionen. In Präsenz soll es dann wohl keine Plagiatsvorwürfe geben? Der Sinn erschließt sich mir nicht in der Gänze. Das Abrufen von gelernten Definitionen aus dem Gedächtnis soll dann in einer E-Klausur ein Plagiat, in Präsenz dann aber in Ordnung sein?

@FGS: Hinsichtlich Gender hab mal vielen Dank! "Gender Pay Gap" habe ich noch nie gehört :-)
 
FYI habe diese Frage bereits an das PA gestellt (siehe unten den Auszug der E-Mail Korrespondenz)

„Des Weiteren ist mein Verständnis, dass dies bedeuten würde / gewertet wird, dass ein Prüfungsversuch durch mich nicht erfolgt ist / als ob ich nie an der Klausur teilgenommen hätte. Ist dies richtig?

> Sie haben durch die Freiversuchsregelung einen Versuch mehr.
>Allerdings haben Sie sich durch den Versuch auf das Modul festgelegt.


Resultierend daraus verstehe ich, dass ich bei Wunsch ein anderes Modul (z. B. ZPO anstelle von ÖffR) belegen darf und nicht automatisch
in diesem Semester für das Modul 55302 erneut zur Prüfung antreten muss. Ist mein Verständnis korrekt?

> Nein, siehe Antwort zu Frage 2.“
 
Ja jetzt erinnere ich mich,
diese Frage bzgl. Wechsel nach Corona-Freiversuch wurde hier im Forum schon mindestens einmal behandelt. Ergebnis entspricht dem von @lexspecialis:
 
Hallo an alle,
mal zurück zur eigentlichen Klausur:
wie war es denn so bei Euch - laut Korrektur wurde als einschlägig §48 VwVfG gewünscht:
»der Liquiditätsengpass auch nach dem eigenen Vorbringen des A nicht 3 Monate andauerte. Daher war der Ausgangsverwaltungsakt unter diesem Aspekt rechtswidrig.«
Schwerpunkt der Arbeit gemäß Korrektur:
» ... Zunächst ist die Rechtsgrundlage festzustellen. Dabei war zu prüfen, inwieweit § 53 LHO als Rechtsgrundlage den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes entspricht. Die Rechtsnatur der LHO war herauszuarbeiten und sodann zu prüfen, ob § 53 LHO in Verbindung mit den Richtlinien eine taugliche Rechtsgrundlage sein kann.
... Die Personalkosten werden in der Richtlinie nicht explizit genannt. Daher war der Text der Richtlinie auszulegen. Dies war ein Schwerpunkt der Prüfung.«

Noch eine Frage zur Klarstellung an @ Mike Delvo :
Deine Musterlösung hast Du aber doch nachträglich verfasst und entspricht natürlich nicht dem, was Du eingereicht hast?
 
Im WiSe 22/23 findet die Modulabschlussprüfung MMS in Präsenz statt, MMV ist online.

Die Sache mit den Plagiatsvorwürfen habe ich auch schon bemerkt: Klausurbesprechung - Klausur September 2020
Insbesondere Strafrecht ist so dominiert von Definitionen. In Präsenz soll es dann wohl keine Plagiatsvorwürfe geben? Der Sinn erschließt sich mir nicht in der Gänze. Das Abrufen von gelernten Definitionen aus dem Gedächtnis soll dann in einer E-Klausur ein Plagiat, in Präsenz dann aber in Ordnung sein?

@FGS: Hinsichtlich Gender hab mal vielen Dank! "Gender Pay Gap" habe ich noch nie gehört :-)
Es heißt, dass Stübinger unterstellen soll, wenn man z.B. schreibt "Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet ist, einen Menschen erheblich zu verletzen", dass das abgeschrieben sein soll. vgl. diese Diskussionhttps://www.fernuni-hilfe.de/fernuni-hagen/klausur-wise-20-21.30218/
Es gibt im Strafrecht Fälle, die derart gestrickt sind, dass man eine bestimmte Entscheidung braucht.
 
Es heißt, dass Stübinger unterstellen soll, wenn man z.B. schreibt "Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet ist, einen Menschen erheblich zu verletzen", dass das abgeschrieben sein soll. vgl. diese Diskussionhttps://www.fernuni-hilfe.de/fernuni-hagen/klausur-wise-20-21.30218/
Es gibt im Strafrecht Fälle, die derart gestrickt sind, dass man eine bestimmte Entscheidung braucht.
Also sowas :-D Das würde ja bedeuten, dass vom LS verlangt wird, das Rad neu zu erfinden. Definitionen sind ja, um verwendet zu werden. Ende aus.
Was meinst du denn damit? "Es gibt im Strafrecht Fälle, die derart gestrickt sind, dass man eine bestimmte Entscheidung braucht."

Danke für den Hinweis zu der Strafsrechtsklausur!!
 

Wenn z.B. evident der Fall Daschner/Gäfgen drankommt, siehst du alt aus, wenn du die Rspr dazu nicht kennst...
Können wir an dieser Stelle bitte den Bogen zu den Vorwürfen eines Plagiats schließen? Wir hatten ja gesagt, dass dir in der E-Klausur der Vorwurf gemacht wird, dass du plagiiert hast, wenn du diese oder jene Definition verwendest.
--> Und was soll dann die Alternative zur Verwendung oder dem Gebrauch einer gängigen, von Literatur und Rechtsprechung einheitlich verwendeten Definition sein? Soll ich in der Strafrechtsklausr die Rechtswissenschaft weiterentwickeln / eigene Definitionen entwickeln? Dafür scheint mir dann der zeitliche Rahmen doch etwas zu knapp zu sein ;-)
Hast du da vielleicht einen Ansatzpunkt? Hast du die Klausur vielleicht selber geschrieben?

Was die Fallbezogenheit Daschner/Gäfgen angeht... Die aktuelle Klausur im Öffentlichen Recht lehnte ja auch an dem hier bereits geposteten Urteil des VG Würzburg. Oder hatte dein Argument mit der Fallbezogenheit auch etwas mit den Plagiatsvorwürfen zutun?

Danke + schönen Abend
 
... und hier folgt die »Allgemeine Leistungsstatistik« der Klausur vom 09.09.2022, entnommen dem offiziellen Notenbescheid der FernUni:

Sehr gut (1 - 1,5)​
0​
Gut (1,6 - 2,5)​
3​
Befriedigend (2,6 - 3,5)​
19​
Ausreichend (3,6 - 4)​
16​
Mangelhaft (4,1 - 5)​
25​
Ungenügend​
1​
Teilnehmer/-in​
64​
Durchschnittsnote​
4,2..​

Da sind also noch fünf Teilnehmer(innen) dazugekommen, der Notenschnitt liegt weiterhin bei miesen 4 Komma irgendwas und etwas mehr als 40% sind durchgefallen. So toll ist das nicht.
 
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