Klausurbesprechung Klausur WS 2019/20

„Weißt Du ob mal etwas mit einer staatsvertraglichen Regelung drankam?“

S. Anhang

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt a.M.
 

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Das CISG ist nicht mehr Prüfungsrelevant, so wurde es zumindest im Mentoriat von anderen gesagt. Aber man muss es kurz antesten können
 
Das CISG ist nicht mehr Prüfungsrelevant, so wurde es zumindest im Mentoriat von anderen gesagt. Aber man muss es kurz antesten können
Ich denke, wenn es durchaus erforderlich sein kann, den Anwendungsbereich und einen möglichen Ausschluss zu prüfen, dann ist es doch auch prüfungsrelevant (wenn auch vielleicht kein Schwerpunkt). Siehe auch die Frage im Moodle-Forum des letzten Semesters zur Einsendeaufgabe „Warum ist die ausformulierte Prüfung des UN-Kaufrechts notwendig?“
Insbesondere die Frage, ob das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen wurde, taucht doch immer mal wieder in Klausuren und EA auf...
 
wann und wie prüft ihr den ordre public?
Ich machs so:
Bei der Frage nach dem anwendbaren Recht und dann ganz zum Schluss als evtl. Durchbrechung des kollisionsrechtlichen Ergebnisses.
1. Wesentliche Grundsätze des inländischen Rechts betroffen?
2. Unvereinbarkeit des kollisionsrechtlichen Ergebnisses mit betroffenen wesentlichen Grundsätze des inländischen Rechts?
 
Und wie war das mit den "problematischen" Staaten: Dänemark, Schweiz, Königreich Großbritannien , Nordirland, USA, Japan.. ?

bei der EuGVO? : gelten die als Drittstaaten/ Nicht-EU MS ? und wie ist dann weiterzudürfen?

anwendbares Recht? : sage ich dann universelle Anwendung + --> weiter prüfen ?

LG
 
Und wie war das mit den "problematischen" Staaten: Dänemark, Schweiz, Königreich Großbritannien , Nordirland..?

bei der EuGVO? : gelten die als Drittstaaten ?
oder anwendbares Recht? : sage ich dann universelle Anwendung ?

Meist war es so, dass ja ein deutsches Gericht mit der Sache befasst ist, dann stellt sich die frage glaube ich nicht, hab ich in erinnerun aus den klausurbesprechungen.

du würdest dann:
Schließlich müsste der räumliche Awendungsbereich eröffnet sein.
Die EuGVO ist räumlich anwendbar, sobald das Gericht eines Mitgliedsstaates befasst ist. Hier wird das GERICHT XY, mithin das Gericht eines Mitgliedsstaates, angerufen. Die EuGVO ist somit räumlich anwendbar.
  • Alle Mitgliedsstaaten, außer Dänemark aber: Geltung ggü. DK staatsvertraglich vereinbart (somit ist die EuGVO auch im Verhältnis zu DK anzuwenden! --> dies wäre aber nur einschlägig, wenn ein dänisches Gericht mit der sache befasst wäre
 
Meist war es so, dass ja ein deutsches Gericht mit der Sache befasst ist, dann stellt sich die frage glaube ich nicht, hab ich in erinnerun aus den klausurbesprechungen.

du würdest dann:
Schließlich müsste der räumliche Awendungsbereich eröffnet sein.
Die EuGVO ist räumlich anwendbar, sobald das Gericht eines Mitgliedsstaates befasst ist. Hier wird das GERICHT XY, mithin das Gericht eines Mitgliedsstaates, angerufen. Die EuGVO ist somit räumlich anwendbar.
  • Alle Mitgliedsstaaten, außer Dänemark aber: Geltung ggü. DK staatsvertraglich vereinbart (somit ist die EuGVO auch im Verhältnis zu DK anzuwenden! --> dies wäre aber nur einschlägig, wenn ein dänisches Gericht mit der sache befasst wäre
Vielen vielen Dank :)
klingt auf jedenfall stringent
 
Es kommt auf den Wohnsitz des Beklagten an! Der muss im Mitgliedstaat sein, wenn nicht dann muss man schauen , ob ob sich die Zuständigkeit aus 18, 21,24,25 ergibt.
 
Räumlicher Anwendungsbereich stimmt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaates damit befasst sein muss, im nächsten Punkt wäre man dann raus, wenn der Beklagte zum Beispiel in China wäre
 
Es kommt auf den Wohnsitz des Beklagten an! Der muss im Mitgliedstaat sein, wenn nicht dann muss man schauen , ob ob sich die Zuständigkeit aus 18, 21,24,25 ergibt.
Also wenn ich bspw. meinen Wohnsitz in China oder USA oder in keinem EU-MS ich aber
ein Verbraucher bin;
dingliches Recht, Miete, Pacht etc;
Gerichtsstandvereinbarung getroffen habe, kann ich diesen Umstand quasi überwinden und weiter prüfen?
habe ich es richtig verstanden?
 
Vorausgesetzt natürlich, dass zB die Vereinbarung wirksam ist... da kann dann die formelle und materielle Prüfung kommen :-(:-(
 
Vorausgesetzt natürlich, dass zB die Vereinbarung wirksam ist... da kann dann die formelle und materielle Prüfung kommen :-(:-(
ohhh ja... ich hoffe, wenn wir schon art 25 prüfen müssen, ist die materielle Wirksamkeit unterstellt :-):-)



sorry, nochmals zu den Drittstaaten : art. 7 EuGVO: dort ist der Beklagtenwohnsitz ja in einem MS vorausgesetzt.
also wenn der Beklagte in einem Drittstaat wohnt, kommt art 7 nicht zur Anwendung oder?

und wie ist es, wenn der Erfüllungsort- Lieferort in einem Drittstaat ist erfolgt? was muss ich dann beachten?
 
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