Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

Hi,

ich schicke auch mal einen Gleiderungsvorschlag in den Raum:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Zivilrechtswegs, §§ 12, 13 GVG
II. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
III. Zulässigkeit der Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
1. Klageänderung durch Klageantrag 2
2. Klageänderung durch Klageantrag 3
3. Zwischenergebnis

IV. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit, § 1 ZPO, §§ 23, 71 GVG
2. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12- 40 ZPO
V. Statthafte Klageart
VI. Prozessführungsbefugnis
VII. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
VIII. Prozessfähigkeit, §§ 51 ff. ZPO
IX. Postulationsfähigkeit
X. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO
XI. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
XII. Rechtsschutzbedürfnis
XIII. Zwischenergebnis

B. Begründetheit

Habt ihr eigentlich schon gute Aufsätze hierzu gefunden? Ich bin bzgl. guter Quellen gerade etwas ratlos.
Bin etwas verwirrt. Warum prüfst du bzw. alle eine Klageänderung? Warum ist das keine objektive Klagehäufung? Für eine Antwort wäre ich dankbar.
 
Ich habe über einen Examensrep. einen etwas anderen Aufbau gesehen. Dort wird zunächst der Klageantrag ausgelegt, dann die Zulässigkeit der Klageänderung geprüft und erst dann die Zulässigkeit der Klage.

Dies wird damit begründet, dass sich alle Punkte der Zulässigkeit auf die "neue" Klage beziehen müssten und es bei 253 mehr oder weniger nur um die ordnungsgemäße Klageerhebung geht.

Erst anschließend wird dann nach den Prozessvoraussetzungen und Sachurteilsvoraussetzungen die Zulässigkeit der Klagehäufung geprüft mit 260 ZPO (Obj. Klagehäufung) bzw. die subjektive Klagehäufung. Dort könnte man dann auch auf die Rechtsfolge der wirksamen Abtretung eingehen, dass nun gerade keine Subjektive Klagehäufung vorliegt.

Ist das eher die Mindermeinung ? wie seht ihr diesen Ansatz ?
Grundsätzlich klingt es alles zumindest plausibel, erst oben das Verhältnis direkt von der MFK zur eigenständigen Klage zu prüfen und dann die Zulässigkeit der eigenen Klage und im letzten Schritt dann die Obj Klagehäufung mit dem Antrag zu 2 und Antrag 3.
Ich bin etwas verwirrt. Gerne kurze Eure Meinung dazu
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Sanjit,
ich persönlich würde es so sehen, dass wohl beide Varianten, also auch die, die du vorschlägst, gehen würden. Aus Sicht der Korrektoren ist es denke vor allem wichtig, dass alle Punkte abgeprüft werden. Natürlich sollte er Aufbau logisch sein. Da bin ich auch am überlegen, wie ich die Hausarbeit aufbaue und habe schon paar Mal umgestellt.

Eine Frage noch an die Runde bezüglich der Verjährung. Bei den Klageanträgen zu 1 und 2 wären diese bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren am 31.12.2023 verjährt. Die Zustellung der Klage am 01.02.2024 bzw. am 20.02.2024 wäre dann zu spät. Allerdings handelt es sich ja hier um eine Gesundheitsschädigung und lt. § 199 Abs. 2 BGB gilt da eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Berichtigt mich, wenn ich da falsch liege.
 
Hallo Sanjit,
ich persönlich würde es so sehen, dass wohl beide Varianten, also auch die, die du vorschlägst, gehen würden. Aus Sicht der Korrektoren ist es denke vor allem wichtig, dass alle Punkte abgeprüft werden. Natürlich sollte er Aufbau logisch sein. Da bin ich auch am überlegen, wie ich die Hausarbeit aufbaue und habe schon paar Mal umgestellt.

Eine Frage noch an die Runde bezüglich der Verjährung. Bei den Klageanträgen zu 1 und 2 wären diese bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren am 31.12.2023 verjährt. Die Zustellung der Klage am 01.02.2024 bzw. am 20.02.2024 wäre dann zu spät. Allerdings handelt es sich ja hier um eine Gesundheitsschädigung und lt. § 199 Abs. 2 BGB gilt da eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Berichtigt mich, wenn ich da falsch liege.
Hihi,

ich bin auch bei § 199 Abs. 2 BGB was die KA 1 und 2 angeht.

Sehe die Schädigung als Gesundheitsschädigung. Ist aber eventuell diskutabel.

LG,
Felix
 
Die Hemmung der Verjährung folgt m. E. aus § 204a I 1 Nr. 3 BGB, sodass - unter Beachtung von § 204a III 2 BGB - keiner der Ansprüche verjährt sein sollte.
 
Der Meinung bin ich auch. Das habe ich vorhin bezüglich der Hemmung auch gelesen. Durch die Erhebung der MFK + Eintragung ins Register wird die Verjährung gehemmt. Lt. Entscheidung des BGH ist die Verjährung auch trotz der Rücknahme der Anmeldung aus dem Klageregister gehemmt. Das mit dem 199 Abs. 2 kann man ggf. zusätzlich erwähnen.
 
Dann nehme ich meine Ausführungen zum 199er zurück.

Fraglich ist, ob KA 1 verjährt ist. Der Anspruch entstand im September 2020. Somit begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2020 zu laufen. Somit sind die drei Jahre regelmäßige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2023 rum. im Dezember 2023 erfolgte aber noch (rechtzeitig vor Ende der Verjährung) die Eintragung der V im Klageregister, womit die Verjährung gehemmt wurde. Die Hemmung läuft somit gemäß § 204a Abs. 3 S. 2 noch weitere sechs Monate nach der Austragung. Somit ist KA 1 nicht verjährt. Richtig?

Aber war die ursprüngliche Eintragung von V überhaupt wirksam? Hat sie nicht lediglich folgenden Inhalt angegeben:

„Sitzecht Reklamation Arztkosten – ca. 3.000 €“

Oder spielt es keine Rolle, dass die Eintragung ggf. unwirksam war?

Eintragung war eventuell nicht wirksam, da unzureichend begründet nach § 46 II VDuG...
 
Zuletzt bearbeitet:
"Somit ist KA 1 nicht verjährt. Richtig?" Davon würde ich ausgehen.

"Oder spielt es keine Rolle, dass die Eintragung ggf. unwirksam war?" Das habe ich mir noch nicht angeschaut.
 
Ich habe eine Frage wegen der Prüfung der Klageänderung /objektive Klagehäufung. Eine Einwilligung liegt ja zum Klageantrag 3 nicht vor. Zum Klageantrag 1 und 2 zumindest auch nicht explizit. Kann bei 1 und 2 der 267 angewandt werden? Oder kann man bei 1 und 2 mit Sachdienlichkeit argumentieren?
 
Ich habe eine Frage wegen der Prüfung der Klageänderung /objektive Klagehäufung. Eine Einwilligung liegt ja zum Klageantrag 3 nicht vor. Zum Klageantrag 1 und 2 zumindest auch nicht explizit. Kann bei 1 und 2 der 267 angewandt werden? Oder kann man bei 1 und 2 mit Sachdienlichkeit argumentieren?
Bei 1 und 2 bejahe ich die Sachdienlichkeit.
Die ist im Klageantrag 3 aber nicht zu bejahen. Daher fällt man da aus der Zulässigkeit der KlageÄ raus.

So würde ich das vermuten.
 
Zu den Ausführungen würde ich folgendes sagen:

199 II BGB sagt eigentlich nur die Maximaldauer aus, wann ein Anspruch maximal verjährt damit es Rechtsfrieden gibt und nicht nach 40 Jahren jemand ankommen kann und irgendwelche Ansprüche geltend macht, die er gerade erst erkannt hat. Die 30 Jahre Verjährungsfrist steht in 197 BGB.

Bezüglich Klageantrag 2 würde ich eventuell auf 264 Nr. 1/Nr.2 ZPO gehen - Ein vergleichsfall wäre wenn man statt 1000 euro nun 3000 euro verlangt und das finde ich in unserem Fall ähnlich ; Bezüglich Klageantrag 3 muss man eigentlich rausfliegen, obwohl die Sachdienlichkeit eventuell auch angenommen werden kann. In beiden Fällen bleibt das Amtsgericht ja ohnehin sachlich zuständig. Glaube das es dann in der Entscheidung egal ist.

Muss man überhaupt was zu Klageantrag 1 sagen ? Das ist ja der ursprüngliche und 2 / 3 müssen sich ja an 1 irgendwie verknüpfen. Ich habe da in der Klageänderung nichts zu geschrieben, weil dieser ja ohnehin zulässig war mit den formalen Voraussetzungen.
 
Ein Glück, dass ich noch rechtzeitig gemerkt habe, dass die 606ff. ZPO alle seit dem 10.2023 entfallen sind. Und diese jetzt im VDuG stehen. Arbeite noch mit alten Büchern xD

Das mit der Anmeldung beim Register wurde erst im mündlichen Verhandlung bekannt. Erst durch das Vorbringen wurde der Antrag1 und 2 möglicherweise derzeit unzulässig. Soll man erst sagen, es war zulässig und wurde dann nachträglich (Anzeige der Anmeldung) derzeit unzulässig?

Wie seht ihr Klageantrag 2? Ist das eine bloße quantitative Klageerweiterung (Statt 2400 € nun (2400+2350=) 4750€ oder ist das eher ein eigener Streitgegenstand (die 2350 € Arztkosten stellen ein selbstständiges Lebenssachverhalt/Klagegrund dar, da sie anfangs einer anderen person gehörte)?
Wenn man annimmt, dass V sich erfolgreich abgemeldet hat und der Anspruch des K nicht abgemeldet ist, kann man das dann überhaupt als Klagehäufung annehmen? Immerhin wäre dann Antrag1 zulässig, aber Antrag2 derzeit unzulässig wegen Rechtsspeere.

Würdet ihr den Klageantrag 3 annehmen als Klagehäufung? Antrag1 ist ja außervertraglicher Grund, wohingegen Antrag3 aus Vertrag beruht. Ist das die selbe Prozessart?

Edit: § 46 4 VDuG - Abmeldung bist zum genannten Zeitpunkt im Absatz 1.
Der genannte Zeitpunkt im Absatz 1 ist aber die mündliche Verhandlung, oder nicht? Der Verbraucher hat die möglichkeit bis zu 3 Wochen nach dem Zeitpunkt sich anzumelden.
Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher mehr Zeit geben, sich anzumelden "Opt-In".
Immerhin hat man als Verbraucher sowieso noch die Möglichkeit sich abzumelden, wenn es zu einem Vergleich kommt. (§ 10 VDuG)
Laut Regierungsentwurf steht aber wiederum, dass Abmeldung bist zur Ende der Anmeldungszeit möglich ist. Das wäre dann tatsächlich 3 Wochen nach Ende der Mündlichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe nun gelesen, dass kein neuer Streitgegenstand und somit auch keine Klagehäufung vorliegt, wenn für das Begehren des Klägers mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Beim Klageantrag zu 2 würden sowohl § 280 Abs. 1 BGB als auch § 823 BGB in Betracht kommen. Beim Klageantrag zu 3 wäre der § 437 Nr. 2 i.V.m. 441 BGB als auch § 280 Abs. 1 BGB möglich. Das verwirrt mich jetzt. Ist es nun keine Klagehäufung und auch kein neuer Streitgegenstand? Ist es ggf. Auslegungssache?
 
Bei 1 und 2 bejahe ich die Sachdienlichkeit.
Die ist im Klageantrag 3 aber nicht zu bejahen. Daher fällt man da aus der Zulässigkeit der KlageÄ raus.

So würde ich das vermuten.
So habe ich das tatsächlich auch gelöst. Die Sachdienlichkeit kann m.E. nicht in dem Klageantrag 3 bejaht werden, da der bisherige Streitstoff nicht mal teilweise verwertet werden kann...

Ich gehe aber davon aus, dass man beide Ansichten mit einer guten Argumentation vertreten kann!
 
Zu den Ausführungen würde ich folgendes sagen:

199 II BGB sagt eigentlich nur die Maximaldauer aus, wann ein Anspruch maximal verjährt damit es Rechtsfrieden gibt und nicht nach 40 Jahren jemand ankommen kann und irgendwelche Ansprüche geltend macht, die er gerade erst erkannt hat. Die 30 Jahre Verjährungsfrist steht in 197 BGB.

Bezüglich Klageantrag 2 würde ich eventuell auf 264 Nr. 1/Nr.2 ZPO gehen - Ein vergleichsfall wäre wenn man statt 1000 euro nun 3000 euro verlangt und das finde ich in unserem Fall ähnlich ; Bezüglich Klageantrag 3 muss man eigentlich rausfliegen, obwohl die Sachdienlichkeit eventuell auch angenommen werden kann. In beiden Fällen bleibt das Amtsgericht ja ohnehin sachlich zuständig. Glaube das es dann in der Entscheidung egal ist.

Muss man überhaupt was zu Klageantrag 1 sagen ? Das ist ja der ursprüngliche und 2 / 3 müssen sich ja an 1 irgendwie verknüpfen. Ich habe da in der Klageänderung nichts zu geschrieben, weil dieser ja ohnehin zulässig war mit den formalen Voraussetzungen.
Ich habe Klageantrag 1 auch nichts gesagt, da es ja der Ursprüngliche war und keine Klageänderung
 
Was ist eigentlich mit Schenkung? V hat den Sessel geschenkt bekommen, kann er das überhaupt einklagen? Ohne Quittung kann V doch gar nicht nachweisen, dass er Käufer dieses Sessels ist und damit Gewährleistungsrechte wahrnehmen oder?
Edit: Achja, der Antrag ist ja außervertraglich, dass muss gar nicht geprüft werden -.-
 
Ich habe nun gelesen, dass kein neuer Streitgegenstand und somit auch keine Klagehäufung vorliegt, wenn für das Begehren des Klägers mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Beim Klageantrag zu 2 würden sowohl § 280 Abs. 1 BGB als auch § 823 BGB in Betracht kommen. Beim Klageantrag zu 3 wäre der § 437 Nr. 2 i.V.m. 441 BGB als auch § 280 Abs. 1 BGB möglich. Das verwirrt mich jetzt. Ist es nun keine Klagehäufung und auch kein neuer Streitgegenstand? Ist es ggf. Auslegungssache?
Das ist richtig, es handelt sich nach h.M. nicht um eine Klagehäufung, sondern um eine Klageänderung, vgl. BGH NJW 2015, 1608, 1609; NJW 2014, 3314, 3315.
 
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