EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2013

Also auf 958 wär ich nie gekommen, das Tier war ja zu keinem Zeitpunkt herrenlos. Da B nie Eigenbesitzer war, konnte er den Besitz auch nie aufgeben...für mich daher nicht erwähnenswert....

Das Lösungsschema ist eigentlich klar, da wir ja nur Vindikationslage prüfen können. Vertragliche etc. Ansprüche scheiden m.E. von vornherein aus.
Also 1. ist B Eigentümer?
2. ist C unrechtmäßige Besitzerin?
Wenn Beides ja, dann hat B Anspruch auf Herausgabe.
C kann Aufwendung geltend machen und den Dackel zurückhalten, bis der B erstattet hat.

Punkt zwei ist etwas aufwändig, daher hab ich insgesamt 6 Seiten...und hoffe mal auf mind. 50 Punkte
 
Was ich mich noch Frage:
Ich prüfe ja durch ob B Eigentümer ist.
Dazu prüfe ich wer Eigentümer, wer Besitzer, Berechtigung, etc.
Ergebnis: B ist Eigentümer.

Danach würde ich gerne prüfen ob B das Eigentum verloren haben könnte bzw. ob C von A erworben haben könnte.
Dazu bietet sich ja nur noich der Erwerb vom Nichtberechtigten (A) an.

Wie leitet Ihr da über?
Da zu dem Zeitpunkt ja bereits klar ist dass B Eigentümer ist (und nicht A) kann man ja schlecht prüfen ob A das Eigentum auch an C verloren hat bzw. ob C Eigentum auch von A erworben hat.

Mich interessiert quasi der Überleitungssatz, der Rest ist recht klar... Erwerb vom Nichtberechtigten, Guter Glaube....

Ich habe sowas formuliert:
B könnte allerdings sein Eigentum am Rauhaardackel durch Eigentumserwerb der C von A gem. § 929 S. 2 BGB verlore haben.

Dann stelle ich fest dass A nichtberechtigt und versuche dass durch 932 zu überwinden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, so ähnlich habe ich das auch formuliert.
 
Also auf 958 wär ich nie gekommen, das Tier war ja zu keinem Zeitpunkt herrenlos. Da B nie Eigenbesitzer war, konnte er den Besitz auch nie aufgeben...für mich daher nicht erwähnenswert....

Das Lösungsschema ist eigentlich klar, da wir ja nur Vindikationslage prüfen können. Vertragliche etc. Ansprüche scheiden m.E. von vornherein aus.
Also 1. ist B Eigentümer?
2. ist C unrechtmäßige Besitzerin?
Wenn Beides ja, dann hat B Anspruch auf Herausgabe.
C kann Aufwendung geltend machen und den Dackel zurückhalten, bis der B erstattet hat.

Punkt zwei ist etwas aufwändig, daher hab ich insgesamt 6 Seiten...und hoffe mal auf mind. 50 Punkte

Hi Damerl,

Das Tier könnte herrenlos geworden sein, weil B sein Eigentum an ihm aufgab. Herrenlos ist eine Sache, wenn sie keinen Eigentümer mehr hat. Das hat mit Besitz ja erst mal gar nichts zu tun.
Eine Sache die niemand in Besitz hat, ist eine verlorene Sache.
LG Malibran,
die sich jetzt aber endlich mal wieder dem Rechnungswesen zuwenden sollte... :D
 
Hi nochmal,

zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs:

Möglicherweise könnte es ja einen Zurückhatungsanspruch der C aus 1000 geben.
Grund könnte hierfür 994 liefern.
Voraussetzungen wären:

- Vindikatonslage: +
- Notwendige Aufwendungen: +
- Gutgläubigkeit der C -

Wenn wir davon ausgehen dass C nicht gutgläubig erworben hat (von A) sondern genau wusste was Phase war, dann haftet sie dem Eigentümer (B) gegenüber, right?

Dann heißt das: Pech gehabt, die 100 EUR sind futsch und die Herausgabe legitim.

Korrekt?
 
Zuletzt bearbeitet:
So, abgegeben; es reicht :)
Das wird bestimmt ne enge Kiste... 50 Punkte olé...
 
Habt Ihr am Ende eigentlich irgendeinen anderen "Hauptanspruch" als den auf Grundlage des 985er geprüft oder auch alles andere darunter verwurstet?

Ich habe im Prinzip 985 als AGL und darunter dann alles andere durchgeprüft; hat eigentlich auch gepasst, bis auf die ein oder andere Kleinigkeit die ich sicher verbockt habe :)

Bin mal auf die Lösung gespannt... könnte bitter werden :)
 
- Gutgläubigkeit der C -

Wenn wir davon ausgehen dass C nicht gutgläubig erworben hat (von A) sondern genau wusste was Phase war, dann haftet sie dem Eigentümer (B) gegenüber, right?

Wenn ich es grad noch richtig im Kopf habe geht es beim 994 nicht um gutgläubigen Eigentumserwerb, sondern um gutgläubigen Besitz. Und ich denke gutgläubige Besitzerin ist C schon gewesen.
 
Das ist richtig, allerdings ist mir unklar wie jmd etwas bösgläubig erwerben und dann gutgläubig besitzen kann weswegen ich den gutgläubigen Besitz ebenfalls verneint habe; sie wusste mE dass sie die Sache nicht zurecht besitzt weil sie sie nichtmal zurecht erworben hat.

Ausm Lehrbuch:

bösgläubiger Besitzer, d.h. jemand, der beim Erwerb des Besitzes weiß oderinfolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß,dass er nicht zum Besitz berechtigt istoder der später positiv erfährt, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist


Das konnte C mE sehr wohl beim Erwerb schon wissen.
 
an dem Beispiel der EA wird das eigentlich gut deutlich, finde ich
C wusste zwar (bzw. hätte nach einem Jahr zumindest mal nachfragen müssen), dass A nicht Eigentümer ist und konnte deshalb nicht gutgläubig Eigentümerin sein.
Aber es ist auch klar, dass sich irgendjemand um das Tier kümmern musste. Dass man, wenn man dies tut, zumindest rechtschaffend Besitz an einer Sache hat, das darf man schon glauben, denke ich.
Oder anders ausgedrückt: Eine GoA begründet ein Recht zum Besitz. Die lag ja zunächst auch vor. Dass C, sobald sie davon ausging, den Hund für immer behalten zu können, ohne Fremdgeschäftsführungswillen, damit ohne GoA und damit ohne Besitzrecht pflegte, konnte sie als Laie eher nicht wissen.


Jetzt hat sich das Kind Tomaten ins Müsli geschnitten....:laysmile:
Ich kümmere mich vielleicht doch erst mal ums Frühstück
 
Zuletzt bearbeitet:
..... mit süssen, kleinen Cherry-Tomaten ist das doch eine kreative und essbare Variation des Frühstücks, oder?
 
Ich habe eben die Musterlösung zu unserer EA bei Moodle entdeckt. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die es sich da etwas zu leicht gemacht haben?! Dort wird beispielsweise angenommen, dass der Verwahrungsvertrag zwischen A und B (die schreiben immer M statt A) fortdauert, obwohl das meines Erachtens nach der Recherche recht eindeutig nicht der Fall ist. Das wird aber überhaupt nicht thematisiert ...

Auch wird bei § 1000 BGB auf die Gutgläubigkeit einer Eigentümerstellung verwiesen (und diese verneint), aber braucht es dafür nicht die Gutgläubigkeit des Besitzes und eben nicht des Eigentums?

Und: Was ist denn "ein EBV"?

... bin ja mal auf meine Korrektur gespannt ...
 
Ah ... so kann ich damit was anfangen. EBV ist mir aber (ich glaube auch im Skript) noch nie untergekommen ...

Danke!
 
Hallo Weekend
Unser Mentor ist auch nicht gerade von den meisten EA-Lösungen des Lehrstuhls begeistert; er hält sie zum Teil sogar für falsch und nicht umfassend. Wo hast Du die Lösung denn gefunden?
 
Zurück
Oben