EA 3 55101 Abgabetermin 11.06.2013

Natürlich landest Du wieder dort, anders ist der Fall gar nicht lösbar.

Es ist auch kein großes Faß aufzumachen, zwei, drei kurze Ausführungen reichen da völlig. Es sollte m.E. nur nicht übersehen werden, zumal Du selbst schon erkannt hattest, daß das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt wurde in dem Fall.

Deswegen kannst Du nicht so tun, als läge ganz normale schwebend unwirksame Stellvertretung vor und das Problem ignorieren, sondern solltest einmal darauf hinweisen und dann die §§ 164 ff BGB analog anwenden.

Einmal beachtet und richtig gelernt, behältst Du das fürs Leben, auch wenn es sicherlich nicht zwischen Bestehen und Durchfallen entscheidet, wenn Du diese Problematik übersiehst oder ignorierst.

In manch schlampig formulierten Sachverhalten wird das Problem mitunter gar nicht erkannt ...
 
Vielen Dank Belgarath, jetzt wüsste ich nur noch gerne, wie ich mit dem REST des SV weitermachen soll. Verspätete Rücksendung des Kleides, Verweigerung der Zahlung.....
Darum kümmere ich mir morgen. Muss jetzt meinen Sohn ins Bett verfrachten.

wünsche noch einen schönen Abend - Hanni
 
Du musst immer mit den Erklärungen arbeiten, die die Beteiligten im Sachverhalt äußern!

Hier geht der M ja davon aus, daß durch die Rücksendung des Kleides der Vertrag rechtswirksam widerrufen worden sein soll.

Das prüfst Du also dann in Ruhe durch.

Das Zustandekommen des Vertrages hattest Du ja soeben durch analoge Anwendung der §§ 164 ff BGB festgestellt.

Jetzt kannst Du fortfahren:

"Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II BGB könnte aber wieder verloren gegangen sein.

Dies wäre dann der Fall, wenn M den Vertrag durch Rücksendung des Kleides wirksam widerrufen hätte."

Und dann prüfst Du, welche rechtlichen Möglichkeiten es denn gibt ...

Schönen Abend erstmal und viel Spaß beim Löwenbändigen! ;-)
 
Gar nicht, unter gar keinen Umständen, in einer EA!

Du sollst Deine Meinung begründet darstellen, die aktuelle Rechtsprechung spielt dabei keine Rolle.

Wenn der BGH dabei die gleiche Position vertritt wie Du in Deiner Argumentation - was kannst Du dafür? :whistling:

Das gilt dann wohl auch für die "rechtswissenschaftliche Literatur", die ich in der 1. EA zitiert und mit dem Kommentar "Lehrbuchhaft!" (zumindest könnte das so heißen) zurückbekommen habe. In der 2. EA habe ich das OLG München zitiert. Gibt dann also noch mal Haue ...

Im Klartext also: Never ever irgendwen oder irgendwas anderes zitieren, als die Rechtsnormen selbst (nach § 177 Abs. 1 Bla, Blubb ...) die eigenen Meinung wiedergeben.
 
Ich werde jetzt meine EA zur Post bringen. So ein schlechtes Gefühl wie bei dieser hatte ich noch nie
 
Hallo! Ich habe so meine Probleme mit dem Gutachtenstil:
Ich habe viele Klausuren und alte EAs gelesen. Es hieß auch, Definitionen bringen Punkte. Bei der 1. EA habe ich "brav" alles definiert, was mir diese Kritik des Korrektors eingebracht hat:

"Anstatt abstrakt zu erläutern und anschließend auf den Fall einzugehen, sollten Sie besser beides gleich verbinden."

Gelernt hatte ich:
1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage und Rechtsfolge: wer will was von wem woraus
2. abstrakt: Voraussetzung der Anspruchsgrundlage mit den Tatbestandsmerkmalen darstellen (auch mehrmals T1 - Tx wenn nötig)
3. Subsumtion: abstrakt-konkret, abstrakt-konkret,.......

Sollten wir nun definieren, oder nicht? Angebot, Annahme,objek. TB, subjekt. TB,..ect??
 
Gerade in der ersten EA soll man sauberen Gutachtenstil praktizieren, von daher gefällt mir der Kommentar des Korrektors ehrlich gesagt nicht so sehr.

Im weiteren Verlauf des Studiums als Fortgeschrittene(r) ist es schon eher mal so, daß man einfache Dinge auch verkürzt erschlagen kann ...

Mein persönlicher Rat wäre daher doch, zunächst lieber beim ausführlicheren Stil zu bleiben (aber keine ellenlangen lehrbuchähnlichen Grundsatzreferate einbinden)!
 
Vergleiche ich die beiden Musterlösungen zu den EA 1 und 2, sehe ich schon Unterschiede. Während bei der 1. EA vieles ausführlicher dargelegt werden sollte (wobei es auch des öfteren mit "Relevanz?" kommentiert wurde), ist bei der 2.EA manches deutlich verkürzt zusammengefasst worden. Ist bei der 1. EA noch eine deutliche Gliederung der einzelnen Punkte erkennbar, ist bei der 2. Musterlösung vieles in einen Absatz zusammengeführt.

Und was mache ich jetzt bei der 3. EA?

Werde beim ersten Aufführen (z.B. Tatbestandsmerkmale einer WE) sehr ausführlich erläutern, beim nächsten Aufführen verkürzt. Hoffe, das passt ... :durcheinander:
 
Hallo, ich weiß nicht, ob ich das auch thematisieren muss und vor allem wo, falls ja:

Der M hätte bei mehr Sorgfalt die Benutzung seines Accounts bei U verhindern können, wenn er seine Zugangsdaten besser verwahrt hätte.

Fließt bei euch das Abstraktionsprinzip irgendwo ein? Es gibt ja ein wirksames Verpflichtungsgeschäft woraus sich der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ergibt.

Ich bin soweit fertig, fürchte aber, das alles irgendwie zu kurz geraten ist - es sind nur 5 Seiten geworden. Allerdings habe ich nicht mehr so ausführlich definiert, wie in der EA 1.

LG Hanni
 
Hallo, ich weiß nicht, ob ich das auch thematisieren muss und vor allem wo, falls ja:

Der M hätte bei mehr Sorgfalt die Benutzung seines Accounts bei U verhindern können, wenn er seine Zugangsdaten besser verwahrt hätte.


Also wenn alle anderen Haftungsmöglichkeiten für M entfielen, dann könnte man das m.E. ggf. diskutieren - aber ich käme zu einem negativen Ergebnis.

Der M hatte die Daten auf einem Zettel in seiner Schreibtischschublade verwahrt, also nicht etwa wie die meisten anderen User gleich auf dem Rechner gespeichert - ich halte das für genügend Sorgfalt im Alltag, er muß nicht damit rechnen, daß sich seine Holde Zugang zu seiner Schreibtischschublade verschafft. Was soll er machen - dafür extra einen Banksafe mieten?


Fließt bei euch das Abstraktionsprinzip irgendwo ein? Es gibt ja ein wirksames Verpflichtungsgeschäft woraus sich der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ergibt.

Ehrlich gesagt sehe ich keinen Raum dafür - wie sollte denn die zugehörige Rechtsfolge aussehen, mit der Du dann anfangen würdest?


Ich bin soweit fertig, fürchte aber, das alles irgendwie zu kurz geraten ist - es sind nur 5 Seiten geworden. Allerdings habe ich nicht mehr so ausführlich definiert, wie in der EA 1.

LG Hanni


Fünf Seiten scheint dichtgepackt mit Information können durchaus reichen, zehn Seiten Banales manchmal nicht.

Und irgendwann muß man auch ganz einfach mal loslassen können!
 
Irgendwo in Moodle las ich heute übrigens einmal das Wort "Anfechtung"!

Obacht - eine Anfechtung gibt es im ganzen Fall nirgendwo. Eine Anfechtung würde bereits den Vertragsschluß rückwirkend entfallen lassen, als habe es ihn nie gegeben (Ex Tunc Wirkung)

M beruft sich hingegen auf einen Widerruf durch Rückgabe, bei dem der ursprünglich wirksam gewordene Vertrag erst zum Zeitpunkt der Rückgabe seine Wirkung wieder verliert (Ex Nunc Wirkung) und der Kaufpreis zurückzuerstatten ist bzw. die Zahlungspflicht, wenn noch nicht geleistet, entfällt.

Hier ist es wichtig auf eine saubere Phraseologie zu achten!
 
Hallo, ja bei der Anfechtung ging es um den Motivirrtum, aber der ist ja irrelevant. Geprüfte habe ich es aber. Denn der M könnte doch mit den Worten, er sei der Ansicht, dass er mit der Zurücksendung des Kleides den Vertrag widerrufen habe, auch in anderen Worten angefochten haben?
 
Die Musterlösung ist in Moodle veröffentlicht worden.

https://moodle.fernuni-hagen.de/file.php/85/EA_05-06_SoSe_2013/55101_SS2013_EA_5_6_Loesung.pdf

Für die eifrigen Mitleser oder -diskutierer ist diese Lösung keine Überraschung, leider inkl. der von mir befürchteten nachlässigen Aufgabenstellung, denn eine sorgfältig vorbereitete Aufgabe hätte einen Hinweis auf wichtige Abweichungen vom Normverhalten enthalten.

Ich denke aber nicht, daß diejenigen, die in ihremm Gutachten darauf hingewiesen haben, daß sie aufgrund fehlender expliziter Hinweise auf eine nicht vorhandene Widerrufsbelehrung davon ausgegangen sind, daß diese vorgelegen habe, mit Punktabzügen rechnen müssen, denn auch diese Überlegung demonstriert eindrucksvoll, daß sie daran gedacht haben und begründet zu einer lebensnahen Auslegung des Sachverhaltes gelangt sind und bei anderer Auslegung auch zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
 
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