EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

§ 227 Notwehr: diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht rechtswidrig.

§ 229 Selbsthilfe: Unter Selbsthilfe versteht man die vorläufige Durchsetzung oder Sicherung eines privatrechtlichen Anspruchs mittels privater Gewalt.(V hilft dem Dritten S indem er U einen Schlag versetzt und den Helm an sich nimmt.)
 
Worin unterscheiden sich die beiden Paragraphen denn schon in ihrer Betitelung?

Doch ganz offensichtlich darin, daß es beim § 227 BGB um die Abwehr rechtswidriger Angriffe gegen eigene Rechtsgüter oder die Rechtsgüter Dritter handelt, beim § 229 BGB aber um die Durchsetzung eigener gefährdeter Ansprüche gegenüber Dritten handelt.

Sind denn Anspruche des V gefährdet?
 
Worin unterscheiden sich die beiden Paragraphen denn schon in ihrer Betitelung?

Doch ganz offensichtlich darin, daß es beim § 227 BGB um die Abwehr rechtswidriger Angriffe gegen eigene Rechtsgüter oder die Rechtsgüter Dritter handelt, beim § 229 BGB aber um die Durchsetzung eigener gefährdeter Ansprüche gegenüber Dritten handelt.

Sind denn Anspruche des V gefährdet?

offensichtlich nicht
 
W sieht, dass ein vermeintlich Unschuldiger geschlagen wird und hilft ihm, das ist in meinen Augen ebenso couragiert wie der Fall B wo V dem U nachläuft, um S zu helfen...

Es geht aber nicht um moralphilosophische Überlegungen, sondern um die Frage, ob etwas von der Tatbestandsmäßigkeit eines Paragraphen umfasst ist oder nicht, liebe Hanni! :cool:
 
Die Frage, ob der Irrtum über die "Opfer-Eigenschaft" des U seitens des W letztendlich vermeidbar war oder nicht, und ob sich daraus eine Reduktion des Strafmaßes oder eine Straffreiheit für den W ergibt, das ist dann die Frage des Strafrechts, die sich hier aber nicht stellt ... :belehren:
 
@ Wilhemzz


Bei Aufgabe 7 bin ich grundsätzlich bei Dir, nur nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB, sondern gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. § 214 BGB erzählt nur etwas über die Wirkung der Verjährung.

§214 zielt auf die Berechtigung die Leistung zu verweigern, §§195 ff beziehen sich ja rein auf die Verjährungsfrist. Demnach müsste c ja wirklich falsch sein.

Absolut. § 214 BGB sagt etwas über die Rechte nach der Verjährung aus, nichts über die Verjährungsfristen. Die Antworten A-C sind m.E. Landminen und somit -> falsch.
 
@ Silverstar
Zu Aufgabe 10: Der KV steht unter einer auflösenden Bedingung, wenn (Ein Ereignis eintritt, sodass der KV unwirksam wird)
A: Es tritt m.E. kein Ereignis (Bedingung) ein, sondern nur ein Zeitpunkt an dem der KV unwirksam wird
B: Es tritt ein Ereignis (Er bekommt kein Gehalt) ein und deshalb wird der KV am 31.05. unwirksam.
Ich denke daher, bei Aufgabe 10 ist B die richtige Antwort.

Ja - soweit bin ich auch.
 
Zur Aufgabe 6 nochmals die Frage, ob in diesem Falle ein Benachrichtigungszettel nicht DOCH als Zugang zu werten ist:

Über das Institut der "Zugangsfiktion" müsste dies m.E. schon möglich sein.

Der BGH hat in einem Urteil (VIII ZR 22/97) darauf abgestellt, dass wenn jemand aufgrund einer bestehenden oder angebahnten vertraglichen Beziehung mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, dieser geeignete Vorkehrungen treffen muss, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin (...) ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner gesehen.

(...)

Vorschläge?

Nach dem BGH Urteil müsste in diesem speziellen Falle, dass von einem säumigen Kunden gesprochen wurde, doch dieser Tatbestand erfüllt sein und deshalb - nur deshalb - der Benachrichtigungszettel als Zugang zu werten sein?

So könnte man auch in KE 2 auf Seite 27 ganz unten den letzten Absatz deuten: "Allerdings geht es zu Lasten des Empfängers, wenn er das Einschreiben trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht abholt. Sofern er mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen musste, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre die Erklärung zugegangen (BGHZ 67, 271, 279)."

Wie seht Ihr das? Evtl. kann Belgarath was dazu sagen? Greift hier der letzte Halbsatz oder nicht?
Gruß
 
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