Ich persönlich halte die HA für sehr gut machbar. :freuen:
Teil 1 ist ausreichend einschlägig in der Literatur besprochen und diskutiert, Schwerpunkt ist die Haftung Minderjähriger im Strassenverkehr und das geänderte neue Schuldrecht.
Fazit: Schlomo hat weder gegen Gregorius noch gegen die Lampes einen schuldrechtlichen Anspruch.
Ergänzen würde ich noch die Prüfung eines Anspruches aus der
Haftung einer Privathaftpflichtversicherung der Lampes, sofern diese "Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Schäden Dritter durch Kinder unter 10 Jahren" ebenfalls einschließt. Es geht dabei um die Haftung für mitversicherte Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem Unfall ... einem Dritten fahrlässig einen Schaden zufügen. Hier wäre dann auch Fahrlässigkeit des Gregorius zu prüfen. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist allerdings optional und in den AGB der Versicherungsgesellschaften geregelt. Danach müsste die Privathaftpflichtversicherung vorliegend gegenüber Schlomo haften.
Teil 2 macht mir mehr Kopfzerbrechen. Oder ich sehe das zu einfach. Es geht ja um die Versicherungen des Schlomo, nicht die des Anspruchgegners.
Haftpflichtversicherung nach § 149 VVG (Umfang der Haftung):
"... die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat." Dritte nicht gegeben, also kein Anspruch des Schlomo gegenüber seiner Haftpflichtversicherung.
Sozialversicherungsrecht
- Verschulden des Fahrers
Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z.B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
- Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
In diesem Fall leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.
Sozialversicherungsträger:
Keine Ansprüche, das kein körperlicher Schaden entstanden ist:
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
Bei Körperverletzungen gewähren die gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen unabhängig von der Unfallursache. Bei Arbeitsunfällen leisten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Kommt es zu tödlichen Verletzungen, dann hat die gesetzliche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung oftmals Renten an die Hinterbliebenen zu zahlen. In allen Fällen prüfen diese Sozialversicherungsträger, ob für die von Ihnen gewährten Leistungen einer schadensersatzpflichtig ist. Ist dies der Fall, dann gehen die Haftpflichtansprüche durch einen gesetzlichen Forderungsübergang auf die Sozialversicherungsträger über. Rechtsgrundlage hierzu ist der § 116 Sozialgesetzbuch.
Fazit:
In Summe bekommt Schlomo der Schlumpf nichts, weder vom Gregorius, noch von den Lampes, seiner eigenen Kfz-Haftpflicht noch von den Sozialversicherungsträgern. Er würde auf dem Schaden sitzenbleiben, es sei denn die Lampes haben eine Mitversicherung für Gregorius abgeschlossen.
Wer kann bei Aufgabe 2 helfen? Sehr ihr das auch so? Bekomme das Prüfschema nicht hin.
