Hausarbeit Hausarbeit 55103 Abgabetermin 02.01.2013

Ort
Sinzig
Hochschulabschluss
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
140 von 210
2. Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
Hallo,

ich habe gelesen, dass zum 12.11.2012 das Thema der Hausarbeit zugeleitet wird.

Erhält da jeder das gleiche Thema zur Bearbeitung?
 
Genau so ist es - alle erhalten das gleiche Thema!

Deswegen kann es ausgesprochen hilfreich sein, sich in diesem Forum darüber auszutauschen!

Ich habe den Thread einmal umbenannt, damit alle erkennen, daß hier der Diskussionsbereich für die aktuelle Hausarbeit ist!
 
Ist denn schon klar, auf welchem Wege die Hausarbeit zugesandt wird? Papier? Oder muss man sich das Thema bei Moodle runterladen?
 
Super, dann kann ich mich da gedanklich schon einmal drauf einstellen ;-)
 
Das kann man sich tatsächlich gut merken: Bei den WiWis muß man die EA selbst herunterladen und sich kümmern, bei den ReWis kriegt man sie zugeschickt.

Immer mehr Lehrstühle gehen dazu über, die EA auch in Moodle einzustellen, aber längst noch nicht alle. Ob die HA auch dort eingestellt werden, weiß ich jetzt gar nicht!

Man muß da also immer ein bißchen selbst aufpassen!
 
Habe die Hausarbeit heute per Post bekommen. Der Sachverhalt ist für mich erst einmal nichts-sagend, heißt, ich sehe noch nicht so die riesigen Probleme... Denke aber, dass man die im Rahmen der Anfertigung der Hausarbeit erkennen wird. Freu mich schon auf die Bearbeitung...
 
Habe die Hausarbeit heute per Post bekommen. Der Sachverhalt ist für mich erst einmal nichts-sagend, heißt, ich sehe noch nicht so die riesigen Probleme... Denke aber, dass man die im Rahmen der Anfertigung der Hausarbeit erkennen wird. Freu mich schon auf die Bearbeitung...

Hallo,

könntest Du vll den Sachverhalt grob schildern? Ich habe nämlich noch nichts bekommen :-(
 
Hallo,

könntest Du vll den Sachverhalt grob schildern? Ich habe nämlich noch nichts bekommen :-(

Klar - grob gesagt geht es um Folgendes:

Es geht um einen Motorradfahrer, der auf einer seiner Touren innerhalb einer geschlossenen Ortschaft in eine brenzliche Situation kam. Ursache für den Fast-Unfall war das Verhalten eines Jungen im Alter von 9 Jahren, der unachtsam mit seinem Fahrrad die Straße überqueren wollte, den Motorradfahrer jedoch übersah. Bei dem Ausweichmanöver des Motorradfahrers hat dieser sich seine Motorradkleidung und das Motorrad beschädigt.
Er verlangt nun Ersatz vom Jungen und parallel von dessen Eltern (Frage 1). Auch wird erfragt, ob der Motorradfahrer, sofern er denn keine Ansprüche aus Frage 1 hätte, dann wenigstens Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung oder einen Sozialversicherungsträger haben könnte (Frage 2).
Die Eltern des Jungen wehren Haftungsansprüche gegen sie selbst ab und begründen dies damit, dass der Junge schon sehr oft diese Strecke zurückgelegt hätte und dabei nie aufgefallen wäre, dass er dazu nicht in der Lage sei.

Ich werde den kompletten Sachverhalt im "O-Ton" nochmal hier rein stellen.

Viele Grüße
 
Brauchst Du nicht, der steht ja in Moodle!

Der "O-Ton" ist urheberrechtlich geschützt!

Ergänzend sollte man aber darauf hinweisen, daß der Knabe auf einem Fahrrad fährt, welches er, weil es zu groß für ihn ist, nicht beherrscht und das offensichtlich neu ist!
 
Brauchst Du nicht, der steht ja in Moodle!

Der "O-Ton" ist urheberrechtlich geschützt!

Ergänzend sollte man aber darauf hinweisen, daß der Knabe auf einem Fahrrad fährt, welches er, weil es zu groß für ihn ist, nicht beherrscht und das offensichtlich neu ist!

Oh, ok... Habe gerade bei Moodle gesucht, aber noch nichts gefunden... Ist das dort beim Kurs 55103 hinterlegt?
 
Der Artikel von Hubert ist aufschlussreich. Der Junge ist wohl nicht haftbar weil die Grenze von 7 bis 10 ganz klar gezogen wird, aber die Eltern können haftbar sein, m.M.n.
 
Omann, Belgarath, wie gut, dass ich diesmal keine HA schreiben brauche. Ich würde in moralisch-ethische Probleme geraten. :paperbag: Bleibt aber die zweite Frage, ist das hier eine HA Versicherungsrecht?
 
Sicherlich nicht.

Die Frage wunderte mich auch - was könnte damit gemeint sein?

GoA für die Versicherung, weil er statt einfach draufzuhalten und zu bremsen sich "opferte" und einen Sturz in Kauf nahm und so der Versicherung eine ganze Menge Bares im Vergleich damit gespart hat, daß der Knabe nicht im Gipsbett oder gar im Rollstuhl landete?

Vielleicht hat ja jemand eine glänzende unorthodoxe Idee für diesen Teil der HA?
 
Ich persönlich halte die HA für sehr gut machbar. :freuen:

Teil 1 ist ausreichend einschlägig in der Literatur besprochen und diskutiert, Schwerpunkt ist die Haftung Minderjähriger im Strassenverkehr und das geänderte neue Schuldrecht.

Fazit: Schlomo hat weder gegen Gregorius noch gegen die Lampes einen schuldrechtlichen Anspruch.

Ergänzen würde ich noch die Prüfung eines Anspruches aus der Haftung einer Privathaftpflichtversicherung der Lampes, sofern diese "Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Schäden Dritter durch Kinder unter 10 Jahren" ebenfalls einschließt. Es geht dabei um die Haftung für mitversicherte Kinder, die das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem Unfall ... einem Dritten fahrlässig einen Schaden zufügen. Hier wäre dann auch Fahrlässigkeit des Gregorius zu prüfen. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist allerdings optional und in den AGB der Versicherungsgesellschaften geregelt. Danach müsste die Privathaftpflichtversicherung vorliegend gegenüber Schlomo haften.

Teil 2 macht mir mehr Kopfzerbrechen. Oder ich sehe das zu einfach. Es geht ja um die Versicherungen des Schlomo, nicht die des Anspruchgegners.

Haftpflichtversicherung nach § 149 VVG (Umfang der Haftung):
"... die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat." Dritte nicht gegeben, also kein Anspruch des Schlomo gegenüber seiner Haftpflichtversicherung.

Sozialversicherungsrecht


  • Verschulden des Fahrers
    Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z.B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
  • Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
    In diesem Fall leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.

Sozialversicherungsträger:
Keine Ansprüche, das kein körperlicher Schaden entstanden ist:

Regressansprüche der Sozialversicherungsträger
Bei Körperverletzungen gewähren die gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen unabhängig von der Unfallursache. Bei Arbeitsunfällen leisten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Kommt es zu tödlichen Verletzungen, dann hat die gesetzliche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung oftmals Renten an die Hinterbliebenen zu zahlen. In allen Fällen prüfen diese Sozialversicherungsträger, ob für die von Ihnen gewährten Leistungen einer schadensersatzpflichtig ist. Ist dies der Fall, dann gehen die Haftpflichtansprüche durch einen gesetzlichen Forderungsübergang auf die Sozialversicherungsträger über. Rechtsgrundlage hierzu ist der § 116 Sozialgesetzbuch.

Fazit:
In Summe bekommt Schlomo der Schlumpf nichts, weder vom Gregorius, noch von den Lampes, seiner eigenen Kfz-Haftpflicht noch von den Sozialversicherungsträgern. Er würde auf dem Schaden sitzenbleiben, es sei denn die Lampes haben eine Mitversicherung für Gregorius abgeschlossen.


Wer kann bei Aufgabe 2 helfen? Sehr ihr das auch so? Bekomme das Prüfschema nicht hin. :panik:
 
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