Hausarbeit Hausarbeit 55103 Abgabetermin 02.01.2013

Halli hallo,

heute habe ich meine Fußnoten und mein Literaturverzeichnis für Frage 1 gemacht, dies ist eine Arbeit für jemanden, der seine Oma "ganz doll lieb hat" ..... :tongue2:

Aber trotz der guten Hinweise, die hier im Netz zu Frage 2 schon gemacht wurden, stehe ich dennoch immer auf dem Schlauch. Grds. hatte ich mir gedacht, dass ich Schlomos Ansprüche gegen seine Kfz-Versicherung sowie die Bereiche der Sozialversicherung einzeln prüfe, d.h. aber, dass ich für jeden Bereich eine Anspruchsgrundlge benötige,

und genau da lieg tmein Problem ....

bis auf die Unfallversicherung, die Anspruchsgrundlage ist ja schon weiter oben genannt, habe ich für die verbleibenden 5 Bereiche leider gar nichts, nada ..... Deshalb frage ich mich, ob mein gedachter Ansatz der einzelen Prüfung überhaupt sinnvoll ist.

Lieber Rechtsbeuger, wie hast Du denn die Aufg. 2 strukturiert und welche Anspruchsgrundlagen für die anderen Versicherungsbereiche verwendet??

Es wäre schön, wenn Du / Ihr mir da weiterhelfen könntest/könntet, ich stehe da nämlich voll auf dem Schlauch .....


Und dann habe ich noch eine Frage zu einem Titel eines Aufsatezs, welcher in der JUS erschienen ist:
Da ich im Ausland wohne, habe ich leider nicht die Möglichkeit eine Präsenzbibliothek zu besuchen & die JUS ist ja auch leider nicht online, bspw. über beck, abrufbar....
Wer kann mir weiterhelfen und mir den folgenden Artikel benennen oder - noch beser - zukommen lassen.
Es handelt sich um den Aufsatz von

Martinek, Theobald, JUS 1997, 806.

Herzlichsten Dank schon mal an alle.

Einen schönen 3. Advent wünsche ich Euch, ich schicke Euch auch gerne ein paar warme Sonnenstrahlen in Euer winterliches Deutschland.

Ich freue mich ganz doll auf Ihre Anregungen.

Bis bald, seid herzlichst gegrüßt von

Sonne & Meer
 
Ergänzen würde ich noch die Prüfung eines Anspruches aus der Haftung einer Privathaftpflichtversicherung der Lampes

Hielte ich für falsch. Einen Anspruch gegen die Privathaftpflicht hat nur der Versicherungsnehmer, und auch das nur dann, wenn er selbst haftpflichtig ist. Letzteres ist ja möglicherweise gegeben, aber Versicherungsnehmer der Lampe'schen PHV sind nunmal Lampes, nicht Schlomo.
 
Halli hallo,

danke schon mal für die Antworten, hinsichtlich der KFZ-Haftpflichtversicherung schließe ich mich der Meinung von Tomate an, ich wollte darauf nicht weiter eingehen.

Aber wie macht ihr denn nun diese verdammte Prüfungseinleitung, ich habe - bis auf die Unfallversicherung - noch immer keine Idee für Anspruchsgrundlagen der anderen 4 Bereiche der Sozialversicherung + KFZ-Versicherung.

Schreibt ihr nur allgemein:
Schlomo könnte den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gegen seine KFZ-Versicheurng geltend machen. Dafür müßten die Voraussetzungen vorliegen. .... Einfach ohne Anspruchsgrundlage - hilfe, dass kann doch eigentlich nicht so schwer sein, oder wer steht noch alles - neben mir - auf meiner Leitung .... :panik:

Bitte bitte gebt mir doch einen hilfreichen Tipp zum weitermachen ....

Sonnige & warme Grüße an alle von der Insel
 
Halli hallo,

danke schon mal für die Antworten, hinsichtlich der KFZ-Haftpflichtversicherung schließe ich mich der Meinung von Tomate an, ich wollte darauf nicht weiter eingehen.

Aber wie macht ihr denn nun diese verdammte Prüfungseinleitung, ich habe - bis auf die Unfallversicherung - noch immer keine Idee für Anspruchsgrundlagen der anderen 4 Bereiche der Sozialversicherung + KFZ-Versicherung.

Schreibt ihr nur allgemein:
Schlomo könnte den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gegen seine KFZ-Versicheurng geltend machen. Dafür müßten die Voraussetzungen vorliegen. .... Einfach ohne Anspruchsgrundlage - hilfe, dass kann doch eigentlich nicht so schwer sein, oder wer steht noch alles - neben mir - auf meiner Leitung .... :panik:

Bitte bitte gebt mir doch einen hilfreichen Tipp zum weitermachen ....

Sonnige & warme Grüße an alle von der Insel

Für den Versicherungsvertrag allgem. sieh Dir einmal § 1 VVG an. Da siehst Du, dass der Versicherungsvertrag ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB ist (wenn man sich bei der HA nur innerhalb des BGB bewegen möchte). Aus dem Dienstvertrag/dem Versicherungsvertrag hast Du als Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erbringen der Versicherungsleistung.
 
Hallo bookworm,

dies ist eine tolle Idee ....

Schlomo hat seine Beiträge gezahlt -es steht ja nichts gegenteiliges im Schverhalt-, damit hat er seine Hauptpflicht gem. § 611 BGB erbracht.
Er kann dann seinen Anspruch gegen den Versicherungsträger auf Zahlung eines Geldbetrages aus eingetretenen Versicherungsfall als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611 BGB verlangen.
Anschließend ist zu prüfen, bei welchem Versicherungsträger überhaupt ein entsprechender Versicherungsfall eingetreten ist, so dass die Abforderung der Leistung überhaupt berechtigt ist ....

Ich finde die Idee Klasse und komme damit super zurecht !!!

Herzlichstne Dank. Wenn ich noch irgend etwas beachten sollte, bin ich offen für Deine/ Eure Anregungen.

Sonnige Grüße von der schönsten Mittelmeerinsel ...
 
Ich gieße ja nur ungern Wasser in Euren Wein, vielleicht verstehe ich Euch auch miß - aber welchen Anspruch des Schlomo (!) wollt Ihr denn gegen seine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung prüfen?
 
Wer sagt denn, dass ein Anspruch des Schlomo gegen seine KFZ-Haftpflicht besteht.

Die Fallfrage heisst nur: "2. Unterstellen Sie, dass Schlomo keine Ansprüche gegen Gregorius und die Lampes zusteht:
Kann Schlomo wenigstens gegen seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und/oder den
Sozialversicherungsträger vorgehen?"

Um aber zu prüfen, ob ein Anspruch besteht braucht man erst einmal eine Anspruchsgrundlage. Bei der KFZ-Haftpflicht dann noch den Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB ins Spiel bringen (als Hinweis, dass die KFZ-Haftpflicht eben ein solcher ist, und daher der Schlomo keinen Anspruch daraus hat).
Irgendwie muss ja ein Gutachten daraus werden. Man kann nicht einfach schreiben, die KFZ-Haftpflicht ist ein Vertrag zugunsten Dritter und daher besteht kein Anspruch des Schlomo.
Oder soll man gleich nur Anspruch aus Versicherungsvertrag § 1VVG i. V. m. § 328 I BGB prüfen? Dann ergibt eine Prüfung für mich aber keinen Sinn.

Ich verstehe auch Sonne & Meer dahingehend, dass Sie zuerst überhaupt einen Anspruchs-§ braucht und darauf aufbauend prüft, ob überhaupt der Schadensfall zu dieser Versicherung passt. Mit dem Ergebnis bei der KFZ-Haftpflicht (-).

Welchen Umfang die Prüfung bei Frage 2 haben soll, kann ich überhaupt nicht einschätzen, da der Lehrstuhl keine Punkteverteilung bekannt gegeben hat.
 
Wer sagt denn, dass ein Anspruch des Schlomo gegen seine KFZ-Haftpflicht besteht.

Das kann ja erst das Ergebnis der Prüfung sein.

Die Frage war aber wirklich ganz konkret gemeint. Wenn man einen Anspruch prüft, dann muß man ja auch eine Idee haben, um welchen Anspruch es sich handelt.

Für den Versicherungsvertrag allgem. sieh Dir einmal § 1 VVG an. Da siehst Du, dass der Versicherungsvertrag ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB ist (wenn man sich bei der HA nur innerhalb des BGB bewegen möchte). Aus dem Dienstvertrag/dem Versicherungsvertrag hast Du als Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erbringen der Versicherungsleistung.

Was wäre denn überhaupt "die Versicherungsleistung"? Also - die Erstattung für die Klamotten, das Mopped, oder was? Was für ein Anspruch soll denn überhaupt geprüft werden?

Die Haftpflichtversicherung ist ja von Amts wegen dafür da, diejenigen Schäden Dritter, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht werden, zu erstatten.

Schlomo ist aber kein Dritter.

Um also Ansprüche gegen seine eigene Haftpflichtversicherung ernsthaft prüfen zu können, muß man sich ein wenig Gedanken darüber machen, welche Ansprüche das sein könnten, und weshalb man sich damit gegen die eigene Haftpflichtversicherung wendet!
 
Halli hallo,

meine Idee war:
Anspruch Schlomo gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung aus § 611 BGB auf Ersatz seiner materiellen Sachschäden am Motorrad und der Bekleidung (keine Gesundheitsschäden)
- Versicherungsvertrag = Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB (+)
- Verpflichtung des Schlomos zur Zahlung der Versicherungsprämie (+), da nichts gegeteiliges im Sachverhalt
- Verpflichtung des Versicherers = absicherung best. Risiko de VN oder Dirtten und Leistungsverpflichtung im Versicherungsfall
=> die Leistung dieses zugesagten Dienstes will nun Schlomo in Anspruch nehmen

a) bei Kfz-Haftpflichtversicherung
Versicherungsfall (-) wg. Leistung für Schäden, die VN = Schlomo Dritten zugefügt hat
=> kein Anspruch des Schlomos gegen Kfz-Haftpflichtvers.

b) gesetzliche Arbeitlosen-, Kranken, Renten- und Pflegeversicherung
Versicherungsfall jeweils (-)
=> kein Ersatzanspruch

c) Unfallversicherung AG § 2 I Nr. 13a SGB VII i.V.m. § 13 SGB VII
Anspruch (+)

Ich freue mich schon jetzt auf Eure zahllreichen Kommentare, denn ich war / bin gerade fleißig am Ausformulieren meiner Lösung ... Wäre ja schade, wenn ich vollkommen in die falsche Richtung rennen würde .... Also nur her mit euren Anregungen ....

Bis bald.
 
Halli hallo,

meine Idee war:
Anspruch Schlomo gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung aus § 611 BGB auf Ersatz seiner materiellen Sachschäden am Motorrad und der Bekleidung (keine Gesundheitsschäden)
- Versicherungsvertrag = Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB (+)
- Verpflichtung des Schlomos zur Zahlung der Versicherungsprämie (+), da nichts gegeteiliges im Sachverhalt
- Verpflichtung des Versicherers = absicherung best. Risiko de VN oder Dirtten und Leistungsverpflichtung im Versicherungsfall
=> die Leistung dieses zugesagten Dienstes will nun Schlomo in Anspruch nehmen

Siehst Du - genau das bezweifle ich nämlich.

Schlomo ist nicht blöde, die Aufgabensteller vom Lehrstuhl auch nicht.

Sie wissen, daß die Haftpflichtversicherung eines Kfz als Pflichtversicherung dazu da ist, den Schaden oder die Schäden, die durch den Betrieb von Kfz bei Dritten verursacht wurden, zu begleichen.

Die Versicherung ist nicht dazu da, die Schäden des Fahrers und des Halters, die bei einem Unfall entstehen, zu begleichen.

Wir können also davon ausgehen, daß das nicht der Auftrag der Hausarbeit ist.

Wenn Schlomo Geld von der Kfz-Haftpflichtversicherung will, dann ganz bestimmt nicht als versicherte Leistung nach § 611 BGB aus Eintritt des Versicherungsfalles.

Was könnte es dann sonst als Grundlage für den Schlomo geben, auf die Idee zu kommen, der Kfz-Haftpflichtversicherung gleichwohl das Bare aus dem Kreuz zu leiern?
 
Ich verstehe nicht ganz auf was Du hinaus willst? Ich stehe vermutlich jetzt total auf der Leitung, aber die KFZ-Haftpflicht kommt ja nur, wie Du schreibst für den Schaden bei Dritten auf. Schlomo ist kein Dritter, also kann ich mit einem Satz das Ganze beenden, da nur nach dem Anspruch Schlomos gefragt ist. Im SV sind aber die Klamotten und das Motorrad seine Sachen, und es geht nur um die Erstattung des materiellen Schadens.
Aber um einen Obersatz zu bilden brauche ich dennoch eine Anspruchsgrundlage und die ist meines Erachtens wie oben geschrieben.
 
Ich verstehe nicht ganz auf was Du hinaus willst? Ich stehe vermutlich jetzt total auf der Leitung, aber die KFZ-Haftpflicht kommt ja nur, wie Du schreibst für den Schaden bei Dritten auf. Schlomo ist kein Dritter, also kann ich mit einem Satz das Ganze beenden, da nur nach dem Anspruch Schlomos gefragt ist. Im SV sind aber die Klamotten und das Motorrad seine Sachen, und es geht nur um die Erstattung des materiellen Schadens.
Aber um einen Obersatz zu bilden brauche ich dennoch eine Anspruchsgrundlage und die ist meines Erachtens wie oben geschrieben.


Nein - sie wäre richtig geschrieben, wenn Schlomo Anspruch auf die Versicherungsleistung hätte.

Aber, wie wir wissen, ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung nicht der möglicherweise entstehende Schaden beim Fahrer selbst oder am Kfz, sondern ausschließlich der durch das Kfz verursachte Schaden bei Dritten.

Also kann die von Dir oben geschriebene Anspruchsgrundlage nur für ein einfaches "Nein" reichen. Glaubst Du wirklich, daß man in einer HA eine so offensichtlich zu verneinende Frage stellt, die (fast) jedes Schulkind schon beantworten könnte?

Wenn man sich mit der Frage beschäftigt, ob der Schlomo einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung hat, dann kann es sicherlich nicht um die Frage der Versicherungsleistung aus Vertragserfüllung gehen!
 
Ehrlich gesagt, frage ich mich schon lange nicht mehr was die wirklich hören wollen. Ich habe so manche Frage schon viel zu kompliziert gesehen.

Wollen die etwa auf den Unterschied Versicherungsnehmer und KFZ-Halter eingehen?
 
Ich formuliere es einmal ein bißchen schräg ...

Der Schlomo fährt nichts Böses ahnend durch das von süßem Blütenduft erfüllte Saarland, die Vögel singen mit voller Hingabe und Inbrunst, und so ist er besonders friedlich gestimmt, was ihn von manch anderem ledergekleideten Motorradfahrer unterscheidet.

Plötzlich schiesst der Gregorius, offensichtlich mit der gleichzeitigen Handhabung seines zu großen Fahrrades und der Beachtung der Gebote des Straßenverkehrs völlig überfordert, über die Straße.

Schlomo weiß, daß er genausogut draufhalten kann, Blutflecken kann man abwischen und Kratzer am Mopped vom Fahrrad des Gregorius neu überlacken; das wird nicht viel kosten, den Rest, falls ihn wirklich eine Haftpflicht trifft, zahlt die Versicherung. Vielleicht daß er, wenn es ganz schlimm kommt, einen Kranz auf die Beerdigung des Gregorius schickt ...

Aber nein, der Schlomo mangelt den Gregorius nicht einfach über, sondern er opfert Mopped und Kombi, in dem er sich und sein Mopped gezielt zu Fall bringt, und so bleiben nicht nur Knabe und Fahrrad unversehrt, sondern die Versicherung spart auch Kohle ohne Ende, für Gipsbett und Rollstuhl des Gregorius, und wer weiß nicht was sonst noch.

Welche Überlegung käme Euch denn in so einem Fall, wenn Ihr Euer kostbares Hab und Gut geopfert habt, um dem Gregorius die Gesundheit und der Versicherung Unsummen zu retten?

Sicherlich nicht die Idee, daß das ein ganz normaler Haftpflichtschaden wäre, den man eben mal so einfach bei seiner Haftpflichtversicherung geltend zu machen versucht, nicht wahr?
 
Schlomo hat sich selbst und sein Eigentum aufgeopfert, um Gregorius nicht zu verletzen, schon klar .... aber eine Verbindung §§ 677, 683 I 670 BGB = GoA kriege ich hier nicht hin ....
aber ich kann im moment gar nicht so schräg denken, wie Schlomo seine Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Haftpflicht geltend machen will
 
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