Klausurbesprechung Klausur WS 2019/20

Kurze Frage, hat sich jemand die EA ws 2014/2015 angesehen?
es geht um einen europäischen zahlungsbefehl.... ich frage mich, ob sie nach aktuellem recht gelöst ist
 
Das dachte ich bei Unternehmensrecht und ZPO auch ;-)
aber ich hoffe einfach, dass ihr recht behaltet!!!
habt ihr noch einen egbgb fall außer den aus dem ws 2017/2018?
wenn ja, wäre das super lieb, wenn ihr mir den schicken würdet!
ihr seht, hier macht sich eine ganz schön verrückt :D
 
ZPO habe ich auch geschrieben und es war 'ne simple Vollstreckungsabwehrklage, die zum absoluten Standard-Repertoire in ZPO II gehört.

Danke für das Salz in meinen Wunden, Angeber ;-)

Hat trotzdem meine Lücke getroffen und war nach Durchsicht der alten EAs und Altklausuren eher unwahrscheinlich als Klausurthema.. Aber du hast recht, ist eigentlich ein Standard ZPO Problem....trotzdem untypisch für Hagen, daraus schließe ich, dass hier auch etwas untypisches drankommen kann....

aber wenn du bei zpo schon so einen guten riecher hattest, hoffe ich, dass du es auch hier hast und wir alle glück haben und etwas gut prüfbares drankommt.
 
Wie löse ich die Zuständigkeit, wenn ein GOA Fall dran kommt. Nur über ggf Gerichtsstandvereinbarung und den allgemeinen?
 
"Sorry, nochmals zu den Drittstaaten : Art. 7 EuGVO: dort ist der Beklagtenwohnsitz ja in einem MS vorausgesetzt.
Also wenn der Beklagte in einem Drittstaat wohnt, kommt Art. 7 nicht zur Anwendung oder?"


Wenn BKL Sitz in Drittstaat hat, dann EuGVO (von Ausnahmen abgesehen) nicht anwendbar (6 I).
Sondern: ZPO.


Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt a.M.
 
Zuletzt bearbeitet:
„Und wie ist es, wenn der Erfüllungsort / Lieferort in einem Drittstaat ist ? Was muss ich dann beachten ?“


7 Nr 1a EuGVO => Vertragsstatut maßgeblich
Quelle: Niederle / Juriq
(Etwas merkwürdig wegen des Wortlauts: „Mitgliedstaat“.)


Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt a.M.
 
Anwendung EuGVO
- MS / Drittstaaten // Wer macht (nicht) mit

DK macht wohl nicht mit. Sonst hätte man doch den EG 41 (EuGVO) ändern müssen. Oder ??

S. Anhang


Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt a.M.
 

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Wie löse ich die Zuständigkeit, wenn ein GOA Fall dran kommt. Nur über ggf Gerichtsstandvereinbarung und den allgemeinen?

Ich würde sagen ggfs. Gerichtsstandsvereinbarung, ansonsten nur Art. 11 Rom II-VO. Und dabei keinesfalls Abs. 4 vergessen.
Siehe auch Klausur SS 2011, dort wurde Art. 4 Rom II-VO gar nicht angeprüft.
 
Jessica meint glaube ich die Prüfung der GoA in der Zulässigkeit, nicht innerhalb der Prüfung der Rom II VO...
Oh, das kann natürlich sein. :-D
Aber da GoA ja generell nur infrage kommt, wenn kein Vertrag geschlossen wurde - zumindest hier bei IPR - würde ein entsprechender Fall vielleicht auf einen Schaden aus unerlaubter Handlung abzielen und dann wäre Art. 7 Nr. 2 EuGVO dran.
Also erst Art. 24 (-), dann Art. 25 (-), Schutzgerichtsstände (-), Art. 4 (-) und zuletzt Art. 7 Nr. 2.
Oder missverstehe ich wieder etwas?
 
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