Jahandelt es sich bei art. 7 nicht um den besonderen gerichtsstands des erfüllungsortes?
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Jahandelt es sich bei art. 7 nicht um den besonderen gerichtsstands des erfüllungsortes?
Das glaube ich auch. In letzter Zeit gab es keine allzu exotischen Klausuren.Macht euch nicht ins Hemd. Es wird Rom I oder II oder EuGVO (Bestimmung des Gerichtsstands) Gegenstand der Klausur sein, wenn es ganz fancy wird, dann gibts 'nen Ausflug ins EGBGB.
Das dachte ich bei Unternehmensrecht und ZPO auch![]()
ZPO habe ich auch geschrieben und es war 'ne simple Vollstreckungsabwehrklage, die zum absoluten Standard-Repertoire in ZPO II gehört.
Wie löse ich die Zuständigkeit, wenn ein GOA Fall dran kommt. Nur über ggf Gerichtsstandvereinbarung und den allgemeinen?
Jessica meint glaube ich die Prüfung der GoA in der Zulässigkeit, nicht innerhalb der Prüfung der Rom II VO...Ich würde sagen ggfs. Gerichtsstandsvereinbarung, ansonsten nur Art. 11 Rom II-VO. Und dabei keinesfalls Abs. 4 vergessen.
Siehe auch Klausur SS 2011, dort wurde Art. 4 Rom II-VO gar nicht angeprüft.
Oh, das kann natürlich sein.Jessica meint glaube ich die Prüfung der GoA in der Zulässigkeit, nicht innerhalb der Prüfung der Rom II VO...