Plauderecke Plauderecke Recht (Bachelor und Master of Laws)

Aber LL.M ist auch Jurist und nicht nur Student.. Und wenn ich das Studium absolviere kann ich mich ohne Abschluss ja noch nicht Juristin nennen.

Dass man als LL.B ein Jurist ist, sage nicht ich, sondern die FU! Hab jetzt aber keinen Bock, das rauszusuchen und für dich zu verlinken,-)
Deine Aussage "Aber LL.M ist auch Jurist und nicht nur Student" verstehe ich nun gar nicht. Du studierst auf Master und hast hier noch keinen Abschluss, bist also in diesem Sinne Student.
 
Dass man als LL.B ein Jurist ist, sage nicht ich, sondern die FU! Hab jetzt aber keinen Bock, das rauszusuchen und für dich zu verlinken,-)
Deine Aussage "Aber LL.M ist auch Jurist und nicht nur Student" verstehe ich nun gar nicht. Du studierst auf Master und hast hier noch keinen Abschluss, bist also in diesem Sinne Student.


Ahhh das sagt die FU... dann versteht sich dein Beitrag jetzt auch. Dass ich auf Master studiere, ergibt sich nirgends. Insgesamt beantworten deine Beiträge nicht meine Frage. (siehe meine Eingangsfrage). Du solltest dich aber durch meine Frage nicht verpflichtet fühlen, etwas für mich rauszusuchen und zu verlinken ;-).
 
Hallo zusammen,
es ist ja immer wieder die Frage, was man konkret mit dem Abschluss als LLB anfangen kann.
Hier ein aktuelles Stellenangebot der Stadt München, in der ausdrücklich (auch) ein LLB gesucht wird:

http://www.muenchen.de/rathaus/Stad...rat/Stellen/Stellenangebote100/15-58-075.html

Viel Erfolg bei der Bewerbung,
Gruß
Es gibt auch vermehrt (zumindest habe ich das Gefühl) Stellenangebote wo Wirtschaftsjuristen gesucht werden und bei denen nicht Volljuristen mit Zusatzqualifikationen in Wirtschaftsthemen gemeint sind. Z.B:
http://www.stepstone.de/stellenange...html?isHJ=false&isHJR=false&ssaPOP=3&ssaPOR=3
http://www.stepstone.de/stellenange...html?isHJ=false&isHJR=false&ssaPOP=4&ssaPOR=4
http://www.stepstone.de/stellenange...html?isHJ=false&isHJR=false&ssaPOP=5&ssaPOR=5
 
Mit einem vergeigten St.Ex kann ich auch nicht dienen. ^^
Ich habe vor meinem Studium eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen.
Ich habe auch vor in ca. 1 Jahr den BLL in der Tasche zu haben und danach den Master zu machen.
Weiß jemand zufällig ob es für den Master bestimmte Zulassungsvoraussetzungen gibt?
 
Mal eine andere Frage: Warum machen etliche nach Erstem StE noch einen Master? Ist das Titelgeilheit oder hat das einen tieferen Sinn?
 
Das StEx hat ja jeder Volljurist. Wer sich auch nur ein bißchen abheben will, braucht also einen bekannten Namen, einen Adelstitel, einen Doktor- oder aber allermindestens einen Masterabschluß...
 
Die ersten Erdbeeren sind reif. Jedenfalls bei mir im Ort, wo sich direkt an einem öffentlichen Weg ein völlig frei zugängliches (nicht abgesperrtes) kleines Erdbeerfeld befindet.:yummy: Mir hats geschmeckt.:allsmiles: Gleichzeitig stellt sich mir als Nichtjurist die interessante Frage nach der Rechtslage. Von einer rechtswidrigen Zueignung i.S.d. § 242 I StGB kann ja wohl keine Rede sein, oder? Ansonsten findet sich meines Wissens keine weitere Norm, die für den Fall in Erwägung gezogen werden könnte. Gibt es da inzwischen mal ein Grundsatzurteil?
 
Kam mir direkt in den Sinn:

"Mundraub ist ein umgangssprachlicher und vom deutschen Gesetz nicht mehr verwendeter Begriff, der die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch zum Gegenstand hatte. Dieser Straftatbestand wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 abgeschafft."

;-) :-)
 
nes Erdbeerfeld befindet.:yummy: Mir hats geschmeckt.:allsmiles: Gleichzeitig stellt sich mir als Nichtjurist die interessante Frage nach der Rechtslage. Von einer rechtswidrigen Zueignung i.S.d. § 242 I StGB kann ja wohl keine Rede sein, oder? ...

Wieso nicht?

Also mir fallen keine Rechtfertigungsgründe ein, von daher stellt der Verzehr m.E. grundsätzlich einen ganz normalen Diebstahl dar ... vor einer sonst ebenfalls normalen strafrechtlichen Verfolgung dürfte aber die Einstufung als Bagatelldelikt wegen des geringen Wertes der Erdbeeren schützen.
 
Ok. Dann war der zum 1. Januar 1975 abgeschaffte Straftatbestand (MarioW53) also eine Privilegierung, die damit weggefallen ist?
Ach ja, und dann fällt mir noch der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 1. Var. (widerrechtliches Eindringen in das befriedete Besitztum eines anderen) ein.:confused:
 
Zuletzt bearbeitet:
Das kam mir auch spontan in den Sinn.

Dieser Straftatbestand wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 abgeschafft.
Das ist mir neu - wie gut, dass wir hier im Forum einige juristisch bewanderte Personen haben :thumbsup:.

Hier in Südhessen gibt es Diskussionen über jährlich wiederkehrendes, rechtswidriges Sammeln von Obst auf Streuobstwiesen, die zwar auch nicht befriedet, aber trotzdem privat sind. Dagegen sollen jetzt Maßnahmen ergriffen werden (genauer habe ich es leider nicht parat).
 
Viele Bauern zäunen ihre Obstplantagen mittlerweile ein, um die Diebstähle zumindest etwas zu reduzieren - es ist meist ja nicht der hungrige Wandersmann, der sich ein Stück Obst als Wegzehrung greift, sondern es sind häufig professionelle "Erntehelfer", die komplette Bäume über Nacht leerpflücken...
 
Aber da scheitert es doch, wie du selbst schon schriebst, an der fehlenden Befriedung...
Hoppla, ich hatte hier einfach "fremdes Eigentum" mit "Befriedung" gleichgesetzt.

Die "rechtswidrige Zueignung" mag mir aber noch nicht so recht einleuchten. Im Rahmen einer einzigen zusammenhängenden Handlung des Pflückens und In-den-Mund-Steckens wird doch die Erdbeere auf der Stelle vernichtet. Wie kann eine rechtswidrige Zueignung einer Sache vorliegen, wenn dieselbe genau in dem Moment, in welchem die rechtswidrige Zueignung theoretisch zustande kommen könnte, zu existieren aufhört? Wenn man den Sachverhalt nun so betrachtet, dass bereits mit dem bloßen Abpflücken die rechtswidrige Zueignung und damit der Diebstahl verwirklicht ist, dann müsste dies ja auch der Fall sein, wenn jemand im SB-Backwarenbereich ein Teilchen nimmt - in diesem Moment befindet es sich lebensmittelrechtlich in einem für Dritte nicht mehr verzehrbaren Zustand - und dieses ohne zu zahlen liegen lässt?
Ich glaub, der Fall ist kompliziert genug, dass man ihn Studenten in der Klausur zur Bearbeitung vorlegen könnte.:durcheinander
 
Die "rechtswidrige Zueignung" mag mir aber noch nicht so recht einleuchten. Im Rahmen einer einzigen zusammenhängenden Handlung des Pflückens und In-den-Mund-Steckens wird doch die Erdbeere auf der Stelle vernichtet. Wie kann eine rechtswidrige Zueignung einer Sache vorliegen, wenn dieselbe genau in dem Moment, in welchem die rechtswidrige Zueignung theoretisch zustande kommen könnte, zu existieren aufhört?

Das ist genau das gleiche wie die berühmte juristische Sekunde am Tagesende bei 24:00 Uhr und bei Tagesbeginn um 0:00 Uhr...

In dem Moment, wo Du doch die Frucht des Baumes (der in fremdem Eigentum steht) abpflückst, nimmst Du einem anderen etwas weg - was damit dann in der Folge passiert, ist doch erst einmal unerheblich. Der Baum steht nicht da, damit Fremde abpflücken - das ist der Unterschied zum Ladengeschäft, denn da wird die Ware ja angepriesen, damit diese auch gekauft wird.

Daher ist das im SB-Backwarenbereich sicherlich kein Diebstahl, wenn ich mir ein Teilchen da heraus nehme - ob das Teilchen dann lebensmittelrechtlich nicht mehr verwertbar ist, ist dem Zivilrecht relativ egal ;-)
 
Ich glaub, der Fall ist kompliziert genug, dass man ihn Studenten in der Klausur zur Bearbeitung vorlegen könnte.:durcheinander


Nein, im Gegenteil, das sind vielmehr Grundlagen, die man einfach beherrschen muß, wenn man sich ernsthaft mit dem Strafrecht auseinandersetzen will. Die sichere Beherrschung des Stoffes wird vorausgesetzt, bevor sich der Student überhaupt Gedanken machen kann, sich für die Klausur anmelden zu wollen ...
 
So, ich hoffe, ihr könnt mir schnell eine kurze Antwort geben. Ich habe eine Menge Geld zu bekommen und nach Rücksprache mit dem GV ist gestern der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner (AG, wo leider keiner persönlich zu erreichen war) in den Briefkasten gesteckt worden. Das Problem ist Folgendes: Drittschuldner und Schuldner befinden ab heute auf einem auswärtigen Volksfest, auf welchem der Schuldner als Kellner per Provision täglich(!) sein Geld (genug Geld für die Befriedigung meiner Forderung) in bar erhält. Nun hat aber der Drittschuldner naturgemäß noch gar keine Kenntnis von der Pfändung, weshalb sich die wichtige Frage stellt, ab wann die Pfändung wirklich rechtswirksam ist. Ab der gestrigen ordnungsgemäßen Zustellung? Kann sich der Drittschuldner später auf Unkenntnis von der Sache berufen? Denn nach der Kenntnisnahme bestehen ja keine pfändbaren Forderungen des Schuldners mehr, sodass letztlich der Drittschuldner haften müsste! Weder der GV noch der Rechtspfleger (oder habe ich nur mit einer Justizfachangestellten gesprochen? :cautions:) des Vollstreckungsgerichts konnten mir hier eine brauchbare Auskunft geben. Verdammt, ich krieg hier echt die Krise...:motz: :durcheinander
 
Ich verstehe ich hier ehrlich gesagt dein Problem nicht ... allerdings bin ich auch kein Praktiker, weswegen ich mich wundere, daß der GV das nicht weiß.

§ 829 III ZPO gibt doch ganz klar vor: "Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen."

Zustellung ist hier der Einwurf durch den GV, den dieser schließlich zu Protokoll gegeben hat (Zustellungsurkunde). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hier nicht an.
 
Ok. Danke für den Hinweis. In der Tat liefert der angegebene Paragraph eine glasklare Aussage. Anders ausgedrückt: Der Kaufmann hat dafür zu sorgen, dass er täglich Kenntnis vom Inhalt seiner Post nehmen kann. Unterlässt er dies und erfährt so erst nach seiner Rückkehr vom Volksfest von der Pfändung, hat da aber die gepfändete Lohnforderung dummerweise bereits gegenüber dem Schuldner beglichen, ist das sein Pech und nicht meins. Er muss dann eben zunächst mal doppelt zahlen und seinerseits hoffen, dass er das Geld vom Schuldner zurückbekommt. Vielleicht sollte ich freundlicherweise zusätzlich selber den Drittschuldner von der Pfändung in Kenntnis setzen! Das Problem ist übrigens auch, dass es sich bislang um Schwarzarbeit(!) handelte und der Drittschuldner allein schon deswegen hinterher wahrheitswidrig behaupten wird, dass der Schuldner gar nicht für ihn tätig gewesen sei. Also doch eine verflixte Situation?!
 
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