FernUni allgemein Studium in Zeiten der Corona Pandemie

Nett, AlgoMathe samstags um 17-19h. Genau die Zeit, in der man normalerweise geistig topfit ist.
 
Genau die Zeit, in der man normalerweise geistig topfit ist.
:ROFL: Kleiner Tipp: falls ihr den Standard-Spickzettel OOP nehmt: ich würde einige unspezifische Sachen (Anwendungsfall-Modellierung) rausnehmen und einige Java-relevante dazunehmen, alles maximal abkürzen und die Schriftgröße verkleinern.
 
Für 55101 (BGB AT) gibt es jetzt schon für das Sommersemester die Ankündigung (in Moodle), dass wieder eine Kurz-Hausarbeit stattfinden wird.
 
Wenn dieser Artikel stimmt, dann habe ich mit meiner Blutgruppe jedenfalls kein Pech.

 
Für 55101 (BGB AT) gibt es jetzt schon für das Sommersemester die Ankündigung (in Moodle), dass wieder eine Kurz-Hausarbeit stattfinden wird.
Na das lässt ja hoffen. Wieso sich die anderen Module wohl noch so bedeckt halten? Ich bin ja sehr gespannt auf das nächste Infoheft :bugeye:
 
Ja, das kommt ja Mitte Juni. Ich hoffe sehr, dass wir dann mehr Klarheit bekommen.
 
Gerade erst mitbekommen... In den Coronainfos der Fakultät Wiwi für das Sommersemester 2020 findet man den folgenden Absatz:

In der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde festgelegt, dass alle Prüfungsversuche im Sommersemester 2020, sofern diese nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten (befristete Freiversuchsregelung). Wird dagegen eine Prüfung bestanden, zählt diese und kann nicht wiederholt werden.

Eine Freiversuchsregelung bei den Wiwis gab es meines Wissens zuletzt bei den Modulen des Wiwi-Vordiploms. Sehr schön, nehmen wir natürlich gern mit... :allsmiles:
 
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Gerade erst mitbekommen... In den Coronainfos der Fakultät Wiwi für das Sommersemester 2020 findet man den folgenden Absatz:

In der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde festgelegt, dass alle Prüfungsversuche im Sommersemester 2020, sofern diese nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten (befristete Freiversuchsregelung). Wird dagegen eine Prüfung bestanden, zählt diese und kann nicht wiederholt werden.

Eine Freiversuchsregelung bei den Wiws gab es meines Wissens zuletzt bei den Modulen des Wiwi-Vordiploms. Sehr schön, nehmen wir natürlich gern mit... :allsmiles:
Zählt das dann auch für unsere Klausuren nächste Woche? Denn diese sind ja im Sommersemester. Wären nur die im September gemeint, stände da doch 'des Sommersemesters', oder? :redface:
 
Ich vermute (ohne Gewähr!), dass es eher um den Zeitraum April bis September geht und nicht um das konkrete Semester. Aber rechtsverbindlich wissen das natürlich nur die FernUni-Götter...
 
Ich vermute (ohne Gewähr!), dass es eher um den Zeitraum April bis September geht und nicht um das konkrete Semester. Aber rechtsverbindlich wissen das natürlich nur die FernUni-Götter...
Es ist Freitag, Brückentag in NRW. Meine Klausur ist Montagmorgen.
Heißt ich muß wohl doch noch lernen, denn von Hagen kriege ich vor der Klausur vermutlich keine Antwort mehr. :cautious: :laysmile:
 
Einfach mal beim PA probieren, vielleicht hat sich doch jemand ins Büro verirrt. Ob der dann natürlich aus der Pistole geschossen eine rechtsverbindliche Antwort geben kann? :speechless:

In vergleichbarer Situation würde ich wohl einfach davon ausgehen, dass der Zeitraum gemeint ist, und gut ist...
 
In vergleichbarer Situation würde ich wohl einfach davon ausgehen, dass der Zeitraum gemeint ist, und gut ist...
Ich würde vom Gegenteil ausgehen, vom worst case. Wenn das Semester gemeint ist, verliert man im Zweifel einen Prüfungsversuch. Wenn der Zeitraum gemeint ist, verliert man im Zweifel nur etwas Lernzeit. Da wäre mir der Prüfungsversuch wichtiger - das kann aber individuell anders sein.
 
Einfach mal beim PA probieren, vielleicht hat sich doch jemand ins Büro verirrt. Ob der dann natürlich aus der Pistole geschossen eine rechtsverbindliche Antwort geben kann? :speechless:

In vergleichbarer Situation würde ich wohl einfach davon ausgehen, dass der Zeitraum gemeint ist, und gut ist...
Ich habe ja ansich nicht vor durchzufallen. ;-) Nur würde ich dann in beide Klausuren entspannter starten, da beide der zweite Versuch sind.
Wobei es ja zumindest im September gilt, also könnt ich die noch in Ruhe zwei Mal versemmeln. :ROFL:
 
Gerade erst mitbekommen... In den Coronainfos der Fakultät Wiwi für das Sommersemester 2020 findet man den folgenden Absatz:

In der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde festgelegt, dass alle Prüfungsversuche im Sommersemester 2020, sofern diese nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten (befristete Freiversuchsregelung). Wird dagegen eine Prüfung bestanden, zählt diese und kann nicht wiederholt werden.

Eine Freiversuchsregelung bei den Wiws gab es meines Wissens zuletzt bei den Modulen des Wiwi-Vordiploms. Sehr schön, nehmen wir natürlich gern mit... :allsmiles:


Damit ist wohl die hier gemeint:

Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 14 vom 17.4.2020 Seite 297 bis 302


Darin heißt es in § 7 IV: "Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor."


Ich habe ja ansich nicht vor durchzufallen. ;-) Nur würde ich dann in beide Klausuren entspannter starten, da beide der zweite Versuch sind.
Wobei es ja zumindest im September gilt, also könnt ich die noch in Ruhe zwei Mal versemmeln. :ROFL:


@ JessSly Nach dem Wortlaut dieser Verordnung werden Zweitversuche nicht berücksichtigt.

Dass die Uni auf ihrer Webseite schreibt: "dass alle Prüfungsversuche im Sommersemester 2020, sofern diese nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten (befristete Freiversuchsregelung)." ergibt sich jedenfalls nicht aus der oben genannten Verordnung.

Entweder hat die Uni die Verordnung nicht gerafft, oder das Rektorat hat einen anderslautenden Beschluss gefasst, (vgl. § 7 IV a.E.). Der Hinweis der WiWi Fakultät allein auf die Verordnung ist mindestens verwirrend.
 
Zuletzt bearbeitet:
O. K., das Problem verstehe ich. Ich bin kein Jurist, von daher...: Ist es denn nicht eigentlich egal, worauf sich die Wiwi-Fakutät jetzt konkret bezieht? Der Absatz ist für mich erstmal eindeutig formuliert. Sofern die Aussagen seitens der Wiwi-Fakultät nicht anderweitig klargestellt werden, können wir uns - unabhängig von dem, was da im Hintergrund gelaufen ist - doch darauf berufen, oder etwa nicht? :monopoly:

Was meinen unsere (angehenden) Juristen? :danke:
 
O. K., das Problem verstehe ich. Ich bin kein Jurist, von daher...: Ist es denn nicht eigentlich egal, worauf sich die Wiwi-Fakutät jetzt konkret bezieht? Der Absatz ist für mich erstmal eindeutig formuliert. Sofern die Aussagen seitens der Wiwi-Fakultät nicht anderweitig klargestellt werden, können wir uns - unabhängig, was da im Hintergrund gelaufen ist - doch darauf berufen, oder etwa nicht? :monopoly:

Was meinen unsere (angehenden) Juristen? :danke:

:whistling:

Mich betrifft die Thematik u.U. auch, da ich nächste Woche noch die I&F-Klausur aus dem Wintersemester schreibe.

Nach dem Wortlaut der Aussage der FernUni müssten alle Klausuren (und zwar unabhängig davon, ob Erst- oder Wiederholungsersuch, die im Sommersemester geschrieben werden, von dieser Regelung berücksichtigt werden. Das Sommersemester dauert vom 01.04.-30.09.2020. Somit wären auch die Klausuren des vorhergehenden Wintersemesters, die in diesem Zeitraum geschrieben werden, davon betroffen.
Jedoch verweist die Aussage der FernUni nur auf die Landesverordnung, trifft somit eigentlich keine eigene Aussage. Und der Verweis ist inhaltlich nicht korrekt, da in der Verordnung (s.o.) nur auf Erstversuche abgestellt wird.

Somit ist die Lage dem Wortlaut nach imho unklar :unsure:

Nach dem Sinn und Zweck soll die Regelung in der Landesverordnung Härten ausgleichen, die durch die aktuelle Situation entstehen.
Diese bestehen unabhängig von der Art des Prüfungsversuchs oder dessen Semesterzugehörigkeit. Vielmehr wäre die Anwendung auf Wiederholungsversuche statthaft, weil bei diesen der ohnehin schon vorhandene Druck verstärkt wird.

§ 7 IV trifft eine allgemeine Regelung, von denen die Hochschule aber abweichen kann ("es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor").

Nach dem Wortlaut der Aussage der Fakultät Wiwi wäre diese Regelung auf alle Prüfungsversuche (nicht nur die Erstversuche) zu beziehen.
Diese Aussage steht im Widerspruch zum Wortlauf der Verordnung.

Hier sollte eine Klarstellung erfolgen.

Ansonsten würde ich die Ansicht vertreten, dass diese Aussage studierendenfreudlich im Sinne der Rechtssicherheit so auszulegen wäre, dass wirklich jeder Klausurversuch (semester- und versuchsunabhängig) im Zeitraum April - September von der Regelung erfasst ist.
 
Was noch in die Abwägung eingestellt werden muss:

1. Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 7 IV der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung werden lediglich "Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden ..." begünstigt.

In § 7 IV heißt es dann weiter "... es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor." Von § 7 IV kann also abgewichen werden. Soweit so gut. (Soweit waren wir glaube ich jetzt auch schon :whistling:)

Aber: Die Informationen zum Sommersemester, wie sie auf der Webseite der WiWi Fakultät zu sehen sind, werden von
Stephan Meyering (Dekan) und Jens Wehrmann (Leiter Zentralbereich) "unterschrieben", kommen also nicht!! vom Rektorat der FernUni.

Sofern wir also nix vom Rektorat hören, wäre ich vorsichtig damit, mich auf diese Informationen zu berufen.


2. Unter dem Punkt Klausuren steht im Klammerzusatz: "befristete Freiversuchsregelung".

Unter Freiversuch können nur Prüfungssituationen subsumiert werden, bei denen es sich tatsächlich um einen Erstversuch handelt. Das ergibt sich nicht allein aus den unterschiedlichen Regelungen in den Prüfungsordnungen (genannt seinen hier nur die verschiedenen Justizprüfungsordnung der Länder) sondern m.E. schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (Abgrenzung Freiversuch/Wiederholung).

Diese Bezeichnung als "befristete Freiversuchsregelung" kann also zusätzlich noch als Argument dazu verwandt werden, dass die Autoren der Informationen wirklich nur das gemeint haben, was § 7 IV der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung beschreibt.


Wir müssen uns im Rahmen der Abwägung also fragen: Darf ein vernünftiger Student unter Abwägung der gegenseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der schon in der Information selbst angelegten Widersprüchlichkeit! ernsthaft darauf vertrauen, in diesem Sommersemester also alle Prüfungen als "Freiversuch" schreiben zu können?
 
Unter Freiversuch können nur Prüfungssituationen subsumiert werden, bei denen es sich tatsächlich um einen Erstversuch handelt. Das ergibt sich [...] m.E. schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch
Also in meinem Sprachgebrauch ist Freiversuch nicht automatisch auf den ersten Versuch gemünzt. Dass das so gehandhabt wird ist mir erst bewusst geworden, als ich die ReWi PO gelesen habe. Vorher dachte ich, Rewis könnten irgendeinen Versuch streichen lassen.
 
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